Ilmlegung Uljatsteuer
Umlegung im Bauwesen. Rechtsvorschriften s. „Bauwesen", insbesondere §§ 21 bis 35 WrBauD.
Die Umlegung bezweckt die Schaffung Von Bauplätzen durch Zusammenlegung von
Grundstücken, die für eine wirtschaftliche und zweck mäszige Bebauung wegen ihrer Gestalt
Grösze ungeeignet sind. Die so geschaffenen Bauplätze werden den an der Umlegung
Beteiligten nach Maszgabe ihrer in die Umlegungsmasse eingeworfenen Grundstücke zuneteilt.
Die Umlegung kann sowohl auf Parteiantrag als auch von Amts wegen einneleitet
werden. Eine Umlegung auf Parteiantrag bedarf der Zustimmung von mehr als
der Hälfte der Eigentümer des umzulegenden Gebietes, denen mindestens die Hälfte dieses
Gebietes gehört. Der Antrag ist bei der Baubehörde (j. d.) einzubringen.
Umlegungsbehörden s. „Ulmlegungsrecht".
1mlegungsrecht. — EU. 28. 2. 1939 NGBL. I 0. 379: G. 26. 6. 1936 NGBI. I G. 518 (Umlegungsfet):
V. 16. 6. 1937 RGBL. I 0. 629, 652 (Reichsumlegungsordnung); V. 27. 4. 1938 RGBL. I S. 425
Unrite V. zur Reichsumlegungsordnung); sämtlich öGBI. Nr. 367/1939. V. 14. 2. 1940 RGBL. I S. 366
ameite V. zur Reichsumlegungsordnung). — Slg. III b 30. — 8. DV. (3. Ostmarkgesetz) 12. 1. 1940
X6.93I. I G. 56. — Slg Ia 21c 5. — V. 16. 2. 1940 RGBL. I 3. 367 (Einrichtung der
ararbehörden in der Ostmark); B. 8. 3. 1941 RMBlLw. S. 182. — Slg. IIIb 41. — V. 7. 9. 1940
ANS BL I S. 1233 (Agrarversahren in den Reichsgauen der Ostmark); G. öBGBL Nr. 79/1927 (Agrarver-Ebrensgesetz
— AgrBG.). — Slg. III b 41 a. — V. 23. 2. 1940 ROBI.: I S. 413 (Vereinfachung des Spruchberfahrens
im Landeskultur- und Wasserbaurecht), Art. III und IV. — Slg. III b 42.
.Die Umlegungen bezwecken eine durchgreifende Verbesserung der Ernährungs- und
Zelbstversorgungsgrundlage des deutschen Volkes durch Zusammenlegung zersplitterten
ländlichen Grundbesitzes (Grundstücksumlegung, Feld- oder Flurbereinigung) einschliesslich
Bodenverbesserung (Anlage von Wegen, Gräben, Ent- und Bewässerungen, Kultivierung
von Ödland it. dgl.). Sie dienen auch der Bereitstellung von Land für grosze Unternehmungen
(Reichsautobahnen, Kanäle, Eisenbahnen) und geben die Möglichkeit, Boden
für die veubildung deutschen Bauerntums zu beschaffen. Diese Masznahmen können jeweils
innerhalb eines bestimmten Gebietes unter Mitwirkung der Gesamtheit der Grundstückseigentümer
von Amts wegen durchgeführt werden. Jeder Teilnehmer erhält für seinen
Grundbesitz bei der Umlegung grundsätzlich Land im gleichen Werte zurück. Für die neuen
gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gräben u. ä.) und die dem allgemeinen Wohle dienenden
Unternehmen (Autobahnen u. ä.), bei letzteren gegen Entschädigung, werden den Teilnehmern
entsprechende Abzüge in Land auferlegt. Innerhalb bestimmter Schranken sind
Landabzüge auch zur Deckung der Kosten des Umlegungsverfahrens und zum Ausgleich für
die Bodenverbesserungen statthaft. Oberste Umlegungsbehörde ist der RErnMin.; er
bestimmt die „Umlegungsbehörden" und „oberen Umlegungsbehörden" und setzt ihre
Dienstbezirke fest. Auf Grund der diesbezüglich erlassenen Vorschriften sind in den
Reichsgauen der Ostmark die RStatth. (Unterabteilung Siedlung und Umlegung der Abteilung
für Landwirtschaft, Wirtschaft und Arbeit) als obere Umlegungsbehörden und
obere Siedlungsbehörden sowie als Mittelstufe in den sonstigen Angelegenheiten der
Landeskulturverwaltung tätig und werden in der Unterstufe diese Aufgaben von den Agrarbezirksbehörden
wahrgenommen; Agrarbezirksbehörden bestehen in Wien, Linz, Gmunden,
Graz, Leoben, Stainach, Klagenfurt, Villach, Lienz, Salzburg, Zell a. See, Innsbruck
und Bregenz. Das Verfahren dieser Behörden ist besonders geregelt.*
Zum Zwecke von Entscheidungen werden die Umlegungsbehörden als Spruchstellen
tätig. Die Oberste Spruchstelle für Umlegungen ist jedoch nunmehr Bestandteil des Reichsverwaltungsgerichts
(s. d.) geworden.
Umsatzsteuer. — EU. 14. 4. 1938 NRGBL. I 6. 389, BGBL. Nr. 94/1938: G. 16. 10. 1934 RGBL. I
•. 942 (Ulmsatzsteuergeset — UStG.), öGBL. Nr. 123/1938. DB. 23. 12. 1938 RGBL. I S. 1935 (1et08.
1938), öGBL. Nr. 49 und Nr. 97/1939, F. d. V. 8. 9. 1940 RGBL. I 1245. V. 23. 3. 1939 RGBL. I
S. 615 (Ausgleichsteuerordnung), BGBl. Nr. 460/1939; V. 28. 4. 1941 ROSI. I S. 224 (Befreiung von
der Umsatzausgleichsteuer). — Slg. V b 1.
Wesen der Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist rechtlich eine Verkehrsteuer;
sie soll in der Hauptsache den innerhalb der Volkswirtschaft auftretenden Waren- und
Leistungsverkehr, den Übergang einer Ware oder einer Leistung von einen Unternehmen
an ein anderes Unternehmen und den privaten Verbrauch besteuern. Der Unternehmer,
der den Umsatz ausführt, hat die Umsatzsteuer zu entrichten. Er wird den Betrag der
Steuer in den Preis seiner Leistung einrechnen. Die Umsatzsteuer wird also letzten
Endes vom Verbraucher getragen, sie ist wirtschaftlich gesehen eine allgemeine Ver- brauchsteuer.