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Unfälle Unfallversicherung
Unfälle in den Bergen s. „Alpine Unfälle".
---------int Straszenverkehr s. „Verkehrsunfälle auf der Strasze".
Unfallanzeige bei Betriebsunfällen f. „Unfallversicherung, Versicherungsleistungen"
(3. 4) . i
Unfallhilfe f. „Nrztliche Hilfe in dringenden Fällen".
Unfallverhütung. — Rechtsvorschriften f. „Unfallversicherung, u. zw. 98D. §§ 848 bis 887.
Die Berufsgenossenschaften (f. „Unfallversicherung, Versicherte", 3. 4) sind verpflichtet
Zur Verhütung von Unfällen und Bekämpfung von Berufskrankheiten Vorschriften
erlassen: a) über Einrichtungen und Anordnungen, die die Mitglieder der Berufsgenossenschaft
zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben, und
b) über das Verhalten, bas bie Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachten
haben.
Bei Zuwiderhandlungen gegen bie Unfallverhütungsvorschriften können bie Unternehmer
unb bie Versicherten mit Ordnungsstrafen bis zu 10.000 3A0 belegt werden
(f. hierzu „Ordnungsstrafen nach ben reichsrechtlichen Vorschriften"). Zuständig zur Gestjetzung
der Ordnungsstrafe ift für Unternehmer ber Leiter der Berufsgenossenschaft, für
Versicherte in ben Deichsgauen ber Ostmark das Oberversicherungsant, im Reichsgau
Wien bie Abt. A 16 ber Gemeindeverwaltung.
Die Berufsgenossenschaften haben für bie Durchführung ber Unfallverhütungsvorschriften
zu sorgen, sie sind berechtigt unb auf Verlangen des Reichsversicherungsamtes
verpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in ber erforderlichen Anzahl zur Überwachung
anzu llen.
Der Leiter ber Berufsgenossenschaft hat über bie Durchführung ber Unfallverhütungsvorschriften
unb bie Miasznahmen für bie erfte Hilfe bem Reichsversicherungsamt zu
berichten unb ben staatlichen Aufsichtsbeamten Mitteilung zu machen.
Unfallversicherung. — Rechtsvorschriften f. „Sozialversicherung", insbesondere RUD. §§ 537 bis
1225 (gewerbliche Unfallversicherung: §§ 537 bis 914; landwirtschaftliche Unfallversicherung: §§ 915 bis 1045;
Seeunfallversicherung: §§ 1046 bis 1225); EV. §§ 1, 3, 4, 12 bis 19, 46; 1. DV. §§ 4, 5, 14 bis 18, 25
26, 27, 29; 2. DU. §§ 6, 7, 8, 12, 13, 34; G. über weitere Masznahmen in ber Reichsversicherung aus
Anlasz des Krieges samt DU.; Erste Lohnabzugs-Verordnung § 12; V. über bie Abfinoungen für Unfallrenten;
ferner E. b. RArbMin. 26. 6. 1941 Amtl. Nachr. für Reichsversicherung S. II 264 unb 21. 8. 1941
Almtl. Nachr. f. Reichsversicherung S. II 352.
Die einheitlichen Vorschriften ber RVD. über bie Unfallversicherung wurden in ben
Reichsgauen ber Ostmark mit 1. 1. 1939 in Geltung gesetzt. Sie sind gleicher Weise für bie
Arbeiter wie für bie Angestellten in ben ber Unfallversicherung unterliegenden Betrieben
wirksam.
Gegenstand ber Unfallversicherung ift, bie Folgen des Unfalls zu heilen unb bie
nicht zu heilenden Folgen zu entschädigen. Daneben obliegt ben Versicherungsträgern als
wichtige Aufgabe bie Unfallverhütung (f. b.).
Im einzelnen s. nachstehend „Versicherte", „Versicherungsbeiträge" unb „Versicherungsleistungen".
--------- Versicherte. — Rechtsvorschriften s. oben.•
Die Unfallversicherung ift zum Teil als Pflichtversicherung, zum anberen Teil als
freiwillige Versicherung gestaltet.
1. Pflichtversicherung. Der Versicherungspflicht unterliegen bie in §§ 537
bis 541,915 bis 921 unb 1046 biS 1051 RUD. aufgezahlten Betriebe, Einrichtungen unb
Tätigkeiten. Hierher gehören:
a) in ber gewerblichen Unfallversicherung u. a. Bergwerke, Fabriken (Wobei als
Fabrik jeder Bearbeitungs- ober Verarbeitungsbetrieb mit mindestens zehn regelmäszig
beschäftigten Arbeitern ober mit von elementarer ober tierischer Kraft bewegten Trieb-Werten
gilt), Steinbrüche, Apotheken, Hüttenwerke, Eisenbahnen, Betriebe ber Verwaltung
ber Wehrmacht unb im Geschäftsbereich beS RLuftMin., Luftschutzübungen,
Betriebe ber Post- unb Telegraphenverwaltung, Bauarbeiten (auch nicht gewerbsmäszige),
Schiffahrts- unb Fuhrwerksbetriebe, Feuerwehr, Schauspielunternehmungen, nicht
gewerbsmäsziges Halten von Tier- unb Kraftfahrzeugen unb Reittieren, Einrichtungen
unb Tätigkeiten (auch ehrenamtliche) in ber öffentlichen unb freien Wohlfahrtspflege unb
im Gesundheitsdienst, Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen (Technische Nothilfe);