438 Unfallversicherung (Fortsetzung)
hervorgerufene Erkrankungen, die durc den Gesetzgeber ausdrücklich als solche anerkannt
werden, fo 3. 8. Erkrankungen durc Blei, Phosphor, Quecksilber, Arsen usw.
2. Leistungen bei Verletzungen ober Erkrankungen an einer
Berufskranheit sind: a) Krankenbehandlung; b) Berufsfürsorge; c) Rente oder
Krankengeld ober Taggeld unb Familiengeld.
a) Krankenbehandlung. Bei krankenversicherten Personen führen zunächst die
Krankenkassen bie Krankenbehandlung wie im Krankheitsfalle durch. Bedarf ber Verletzte
nach Erlöschen seines Anspruches gegenüber ber Krankenkasse noch weiter ber Kranken-
behandlung ober ist er gegen Krankheit nicht versichert, so hat bie Krankenbehandlung der
Träger ber Unfallversicherung zu gewähren.
Die Behandlung ist entweder eine offene — ambulante — Behandlung ober bie ge-
schlossene Behandlung in einer Heilanstalt.
Die offene Behandlung umfaszt: ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und
anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln; Gewährung von Pflege, solange ber Verletzte hilflos ist, Hilfe unb Wartung
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern und Hauspflege.
Genügt bic offene Behandlung zur Beseitigung ber Unfallsfolgen nicht, dann tritt die
Heilanstaltspflege ein.
Die Verpflichtung des Trägers ber Unfallversicherung hinsichtlich ber Heilbehandlung
geht über bie Verpflichtung ber Krankenkasse zur gesetzlichen Krankenhilfe hinaus. Der
Träger ber Unfallversicherung hat mit alien geeigneten Mitteln bic Gesundheitsstörung
ober Körperbeschädigung und Erwerbsunfähigkeit zu beseitigen, eine Verschlimmerung zu
verhüten, ben Verletzten auc zur Wiederaufnahme seines früheren Berufes ober zur Auf-
nahme eines anberen Berufes zu befähigen. Diese feine Verpflichtung ift zeitlich nicht
begrenzt, sondern bauert so lange, bis eine Besserung erzielt ober eine Verschlimmerung
verhütet ift. Der Versicherungsträger kann auch jederzeit ein neues Heilverfahren ein-
leiten, wenn zu erwarten ift,' dasz die Erwerbsfähigkeit beS Verletzten dadurch gebessert
wird. Zu biefem Zwecke mutsz ber Verletzte erforderlichenfalls ber spezialärztlichen Behand-
lung (sogenanntes „Durchgangsarztverfahren") ober ber Behandlung in besonders ge-
eigneten Krankenhäusern ober Heilanstalten (sogenanntes „Verletzungsartenverfahren")
ohne Rücksicht auf beren Dauer unterzogen werden.
Diese Behandlung kann ber Versicherungsträger selbst durchführen ober er faun bie
Krankenkasse mit ber Durchführung her Spezialbehandlung beauftragen. Es ist erwünscht
und vorgesorgt, dasz ber Unfallversicherungsträger bic Verletzten möglichst frühzeitig für
eine solche Spezialbehandlung erfaszt. Die erwachsenden Kosten hat der Unfallversicherungs-
träger ber Krankenkasse zu ersetzen mit Ausnahme ber Aufwendungen während ber erften
45 Tage nach dem Unfall, soweit diese über baS normalerweise von ber Krankenkasse zu
Leistende nicht hinausgehen.
b) Berufsfürsorge. Diefe umfaszt: 1. berufliche Ausbildung zur Wieder-
gewinnung ober Erhöhung ber Erwerbsfähigkeit, allenfalls Ausbildung für einen neuen
Beruf; 2. Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle.
c) Rente, Krankengeld, Taggeld unb Familiengeld. Anspruch auf
Rente besteht nur, wenn bei Ablauf von 13 Wochen nac bem Unfall noch eine entschädigungs-
pflichtige Minderung ber Erwerbsfähigkeit (f. unten) besteht. Vor biefem Zeitpunkt gebührt
bei Arbeitsunfähigkeit infolge beS Unfalles ben krankenversicherten Verletzten Krankengeld
seitens ber Krankenkasse, ben nicht krankenversicherten Verletzten Krankengeld nac ben
Vorschriften ber Krankenversicherung fettens des Unfallversicherungsträgers. Bei kranken-
versicherten Verletzten setzt ber Rentenbezug grundsätzlich nac Wegfall beS Krankengeldes
aus ber Krankenversicherung, spätestens mit ber 27. Woche nac bem Unfall, bei nicht
krankenversicherten Verletzten im allgemeinen mit bem Ablauf ber 13. Woche nac bem
Unfall ein: jedoch kann ber Dräger ber Unfallversicherung bis zum Ablauf ber 26. Woche
nach bem Unfall ftatt ber Rente Krankengeld nach ben Vorschriften ber Krankenversicherung
gewähren.
Die Rente beträgt nac Reichsrecht bei völliger Erwerbsunfähigkeit (Vollrente)
2/s des Jahresarbeitsverdienstes (f. unten) beS Verletzten. Bei teilweiser Erwerbsunfähig-
feit beträgt bie Rente ben Deil ber Vollrente, ber bem Masz ber Einbusze an Erwerbs-
fähigfeit entspricht (Teilrente). Ist bic Erwerbsfähigkeit um weniger als 1/s (20 v. H.)