Unfruchtbarmachung Uniformen
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Treffen Verletzten- und Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit
anbaliden- und Hinterbliebenenrenten aus der Invaliden (Angestellten- und Knappshofts-)versicherung
zusammen, so bleibt die halbe Invalidenrente (Rente aus der Angestellten-,
Knappschaftsversicherung) unverkürzt, die andere Hälfte wird bis zur Höhe der
Rente aus der Unfallversicherung gekürzt.
Ie) Versagung der Renten. Den Verletzten ober ihren Hinterbliebenen steht
fein Anspruch auf Versicherungsleistungen 311, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
haben.
' Die Versicherungsleistungen tonnen auch ganz ober teilweise versagt werden: 1. wenn
der Verletzte sic den Unfall nac strafgerichtlichem Urteil bei Begehung eines Verbrechens
oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen bat (die Rente kann aber den im Inland wohnenden
Angehörigen ganz aber teilweise überwiesen werden, wenn fie im Falle seines Todes
Alnsvritc auf Rente haben würden); 2. wenn zu einem Wegunfall grobfahrlässiges Verschulden
beS Versicherten beigetragen hat.
Der Versicherte kann mit feinem Entschädigungsanspruch ausgeschlossen werden,
wenn bie Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt worden ist und der Versicherte
selbst nicht innerhalb von zwei Kahren nach dem Unfall feinen Entschädigungsanspruch
angemeldet hat. Nach bem G. über weitere Maßnahmen anS Anlas des Krieges
von 15. 1. 1941 ift diese Bestimmung vorübergehend dahin abaeändert worden, daß bie
Ausschluszfrist für bie Anmeldung beS Anspruches auf Unfallentschädigung frühestens
mit dem auf baS Kriegsende folgenden Kalenderjahr abläuft. Doch tann auch nach Ablauf
der Frist ber Asnsvruc bann noch geltend gemacht werden, wenn eine Folge des Unfalles,
die einen Entschädigungsanspruch begründet erst nach Ablauf der Frist eintritt ober ber
Verechtiate an ber Anmeldung durch Verbältnisse verhindert worden ift. bie auszerhalb
feines Willens liegen. Zur Anmeldung steht eine weitere Frist von drei Monaten nac
Eintritt ber neuen Unfallsfolge ober nac Wegfall des Hindernisses offen.
5. Renten aus ber ä. Unfallversicherung. Nach den E. b. RAlrbMin.
26. 6. und 21. 8. 1941 gelten mit Wirkung ab 1. 10. 1941 für bie bis dahin aus Nersicherungsfällen,
bie vor bem 1. 1. 1939 eingetreten finb. nach ben ä. Vorschriften
gewährten Dienten nunmehr bie Vorschriften ber Reichsunfallversicherung. Die Renten
finb nach ben reichsrechtlichen Vorschriften neu zu berechnen, wobei in ber gewerblichen
Unfallversicherung als Iahresarbeitsverdienst ber am 1. 1. 1941 geltende Tariflohn,
mangels eines solchen ber Lohn eines gleichartigen Versicherten an diesem Tage, in ber
landwirtschaftlichen Unfallversicherung ber für ben 1. 1. 1941 festgesetzte durchschnittliche
Kabresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ift. Die Versicherunasträger können bei dieser-Neuberechnung
ber Renten auch ohne Nachweis einer wesentlichen Veränderung ber
Verhältnisse bie Minderung ber Erwerbsfähigkeit neu einschätzen. Die Rente in ber
bisherigen Höhe bleibt aber jedenfalls gewahrt. Anfechtbar ift nur bie Neueinschätzung
ber Minderung ber Erwerbsfähigkeit.
Unfruchtbarmachung f. „Erbkranker Nachwuchs, Verhütung".
Unfug f. „Ordnungsstörung", ferner auch „Särmerregüng".
Uniformen, militärische. — EU. 15. g. lass RGBl. i ©. 631, öG1. Nr. 184/1938, § 1
Nr. 1 und 8, § 4: G. 21. 5. 1935 RGBL. I S. 609 (Wehrgesetz). BGBL. Nr. 313/1938, 8 33: G. 26. 5. 1934
RGBL I S. 447 (Ausübung des Rechts zum Tragen einer Uniform), öGBL. Nr. 313/1938; DOV. hierzu
21. 6. 1934 RGBL. I S. 517, öGBL. Nr. 313/1938. DU. 5. EU. 3. 5. 1939 NGBL. I S. 873 (Durchführung
im Lande Österreich), öGBL. Nr. 604/1939. — Slq. Ig 2, Ig 3 und Ig 10. — VW. ö. RGBL Nr. 97/1917
(Tragen von Uniformen und Abzeichen). & 11 Abs. 2. — V. öBGBL. Nr. 254/1933 (Schutz von Militäruniformen),
8. d. V. öBGBI. Nr. 437/1933, §§ 8 bis 10.
Inwiefern Wehrmachtangehörige im aktiven Wehrdienst und im
8eurlaubten ft an b verpflichtet ober berechtigt sind, die militärische Uniform zu
tragen, bestimmen bie militärischen Vorschriften.
AuS ber Wehrmacht Ausgeschiedene bürfen bie militärische Uniform,
it. zw. mit einem für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, nur bann tragen, wenn
ihnen biefes Recht ausdrücklich verliehen wurde; bas Recht wird in ber Siegel nur nac
einer in Ehren geleifteten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren verliehen, ift widerruflich
und erlischt von selbst durch rechtskräftige Verurteilung zum Tode, zu Zuchthaus
ober 31t Gefängnis wegen einer ehrenrührigen Handlung. Die Uniform barf nur bei