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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Uniformen (Fortsetzung) 
solchen Gelegenheiten getragen werden, bei denen fie auc von Angehörigen der Wehr- 
macht getragen wird, bzw. getragen werden fann; im bürgerlichen Beruf, gleichviel ob es 
sic nm Staatsdienst ober um einen sonstigen Beruf handelt, darf die Uniform nicht 
getragen werden. 
Für ehemalige Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht gelten 
bezüglich des Tragens ber letzten militärischen Uniform entsprechende Vorschriften. 
Ebenso fonnte auc ehemaligen österreichischen Militärpersonen 
bie vor dem 14. 3. 1938 aus ber ehemaligen österr.-ungar. Wehrmacht, ber ehemaligen 
österr. Volkswehr ober bem ehemaligen österr. Bundesheer in Ehren ausgeschieden sind, 
unter beftimmten Voraussetzungen auf ihren Antrag das Recht zum Tragen ihrer letzten 
militärischen Uniform mit dazugehöriger Seitenwaffe widerruflich verliehen werden; bei 
ber Verleihung wurden bie Vorschriften über bie Gelegenheiten, bei benen das Uniform- 
tragen zulässig ist, mitgeteilt. 
Die früheren österreichischen militärischen Uniformen (auc Uniformstücke) genieszen 
weiterhin ben gesetzlichen Schutt. Sie dürfen nicht in herabwürdigender Weise öffentlich 
verivendet ober zur Schau gestellt werden; dieses Verbot erstreckt sich auch auf bie Vor- 
führung von Uniformen in Laufbildern und bei ber Aufführung von Bühnenwerken, es 
sei benn, dasz hierzu vom Wehrkreisbefehlshaber bie Bewilligung erteilt wird. 
Das unbefugte Tragen militärischer Uniformen wird in ben Reichsgauen ber Ostmark, 
fofern es nicht ben Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, als Ver- 
waltungsübertretung bestraft. 
S. auc „Juden, Allgemeine Vorschriften, Uniform, militärische". 
----- parteiamtliche. — @. 20. 12. 1934 RGBL. 1 s. 1269 (gegen heimtückische Angriffe auf 
Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen — Heimtückeqeset), öGBL. Nr. 143/1939, § 5; 
8. DU. 16. 3. 1935 RGBL. I S. 387, öGBL. Nr. 143/1939, F. d. 4. DV. 25. 3. 1939 RGBL. I •. 797 
öGBl. Nr. 550/1939; 8. 25. 4. 1939 RGBl. I S. 875, öGBl. Nr. 609/1939. — Slg. II c 12 S. 3. 
Das unbefugte Tragen von Uniformen ober Abzeichen ber Partei, ihrer Gliederungen 
ober angeschlossenen Verbände, ebenso auch schon ber blosze unbefugte Besitz biefer Gegen- 
stände, ferner das unbefugte gewerbsmäszige Herstellen, Vorrätighalten, Feilhalten ober 
sonstige Inverkehrbringen von Uniformen, Uniformteilen, Geweben, Fahnen ober Ab- 
Zeichen ber Partei, ihrer Gliederungen ober angeschlossenen Verbände steht unter strenger 
gerichtlicher Strafe. 
Beim Ausscheiden von Mitgliedern ber Partei, ihrer Gliederungen ober angeschlossenen 
Verbände haben bie Ausscheidenden ober bereu Erben binnen brei Monaten alle bie 
Mitgliedschaft kennzeichnenden Abzeichen sowie alle Uniformteile, bic bie kennzeichnenden 
Merkmale ber Uniform darstellen, ber vorgesetzten Dienststelle des Ausgeschiedenen ent- 
schädigungslos abzuliefern unb bie aus anberem als schwarzem ober buntelblauem 
Gewebe hergestellten Uniformteile, falls fie diese Uniformteile nicht ebenfalls abliefern, 
umzufärben unb bie Umfärbung ber vorgesetzten Dienststelle nach Ablauf ber Frist 
unverzüglich nachzuweisen; sie fönnen aber auch mit Zustimmung ber vorgesetzten Dienst- 
Helle bie betreffenben Gegenstände an zugelassene Verkaufsstellen ober an Angehörige ber 
Partei, ihrer Gliederungen ober angeschlossenen Verbände, bie zu beren Tragen berechtigt 
finb, veräuszern. Bei ehrenvollem Ausscheiden ober bei Ausscheiden infolge Ablebens ist 
bie vorgesetzte Dienststelle berechtigt, bem Ausgeschiedenen ober dessen Erben ben Besitz 
ber Gegenstände unter Erteilung einer Bescheinigung an belassen. 
Zum gewerbsäszigen Herstellen, Vorrätighalten, Feilhalten ober sonstigen Inverkehr- 
bringen von Uniformen, Uniformfeilen, Geweben, Fahnen ober Abzeichen ber Partei, 
ihrer Gliederungen ober anoeschlossenen Verbände ift bie Erlaubnis beS Reichsschatz- 
meifterS ber Partei erforderlich. 
--- sonstige. — V. ERGBL. Nr. 79/1917 (Tragen von Uniformen und Abzeichen); G. öBGBI. II 
Nr. 268/1934 (Gegen das unbefugte Tragen von Uniformen). 
Anbere Uniformen als militärische, parteiamtliche unb durch befonbere Vorschriften 
eingeführte amtliche Uniformen bürfen nur getragen werden, wenn fie vom RStatth./ 
StaatlV. ausdrücklich genehmigt finb: bieS gilt auc für einzelne Uniformstücke. Ausge- 
nommen von ber Genehmigungspflicht finb u. a. bergmännische Uniformen sowie Uni- 
formen von Angestellten ber Handels-, Gewerbe-, Industrie- unb Schiffahrtsunterneh- 
mungen unb landesübliche Uniformen von sonstigen Privatangestellten, fofern fie auf ben
	        
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