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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Arier Armenrecht 
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mehr als acht bis achteinhalb Stunden auf eine halbe Stunde verkürzt werden können, 
wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden im Tage dazu bient, durch 
andere Verteilung der Arbeitszeit einen Frühschlusz vor Sonn- und Feiertagen zuzu- 
taffen. Jugendliche und Flauen dürfen länger als viereinhalb Stunden hintereinander 
nicht ohne Ruhepause verwendet werden; als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunter- 
brechung von mindestens einer Viertelstunde. 
3. Über bie Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen s. „Sonn- und Feiertage, Arbeits- 
ruhe". 
III. Kriegswirtschaftliche Vorschriften. 
Mit Kriegsbeginn sind in ben Vorschriften über bie Arbeitszeit unb Ruhepausen 
ginderungen in mehrfacher Hinsicht eingetreten. Zunächst wurden durch bie V. 1. 9. 1939 
RGBl. I S. 1683, BGBl. Nr. 1217/1939, bie geltenden gesetzlichen unb tariflichen Arbeits- 
zeitvorschriften für erwachsene männliche Gefolgschaftsmitglieder aufgehoben, doch wurden 
dieser vorübergehenden Lockerung ber Arbeitszeitvorschriften bereits durch bie V. 12. 12. 
1939 RGBL. I S. 2403 wieder bestimmte Grenzen gezogen. Nunmehr dürfen erwachsene 
männliche Arbeiter unb Angestellte bis zehn Stunden täglich beschäftigt werden, wenn 
Mehrarbeit notwendig ift, bie nicht durc Einstellung neuer Arbeitskräfte ober in anderer 
Weise vermieden werden kann. Arbeitsschichten von zwölfstündiger Dauer sind zulässig, 
trenn innerhalb ber Arbeitsschicht Ruhepausen von mindestens zweistündiger Dauer 
gewährt werden ober wenn in bie Arbeitszeit regelmäszig und in erheblichem Umfange 
Arbeitsbereitschaft fällt. Mehrarbeit in diesen Grenzen ift ohne behördliche Genehmigung 
zulässig, doc kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, wenn es aus Gründen des Arbeits- 
schutzes notwendig ist, eine Verkürzung ber Arbeitszeit zwingend anordnen. Arbeitszeit- 
verlängerungen über zehn (bzw. über zwölf) Stunden im Tage hinaus bedürfen einer aus- 
drücklichen Bewilligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsantes; soll bie Ausnahme für 
einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen gelten, musz bie Entscheidung des RArbMin. 
eingeholt werden. Das Ansuchen ift in beiden Fällen an das nach dem Betrieb örtlich 31- 
ständige Gewerbeaufsichtsamt schriftlich (bei Ansuchen, über bie bet RArbMein. entscheidet, 
in dreifacher Ausfertigung) zu richten unb hat bie unter I, 3. 4, c angeführten Angaben 
zu enthalten. 
Jugendliche über 10 Jahre unb Frauen bürfen nur in dringenden Fällen mit Mehr- 
arbeit bis zu höchstens zehn Stunden int Tage unb 56 Stunden in ber Woche, Jugendliche 
unter 16 Jahren bis zehn Stunden täglich (einschlieszlic ber Unterrichtszeit in her Berufs- 
schule), jedoch nur bis zu 48 Stunden in ber Woche (ausschlieszlic ber Unterrichtszeit) be- 
schäftigt werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeit von Jugendlichen unb Frauen.ift 
nur in auszergewöhnlichen Fällen möglich und bebarf einer ausdrücklichen Bewilligung 
des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes, bzw. beS RArbMin. Hinsichtlich ber Einbringung 
ber Ansuchen gilt sinngemäß das im vorstehenden Absatz Gesagte. 
Die Ruhepausen für Jugendliche unb Frauen müssen nach ber Anordnung des 
RArbMin. 11. 9. 1939 Illa 17.017 (RArbBl. S. III 293) bis auf weiteres mindestens 
betragen: bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden eine halbe Stunde 
unb bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Stunde; bei einer Arbeitszeit 
bis zu sechs Stunden braucht feine Ruhepause gewährt werden. Als Voraussetzung für 
biefe Einschränkung ber Pausenvorschriften gilt jedoch, das bie Arbeit wiederholt durch 
Kurzpausen unterbrochen wird. 
Arier f. „Deutsches Blut". 
Ariernachweis s. „Abstammungsnachweis". 
Arisierung jüdischer Betriebe s. „Jüdische Betriebe, Entjudung". 
Armeemärsche, traditionelle f. „Nationale Symbole unb Lieder". 
Armenfürsorge s. „Fürsorge". 
Armenrecht. — 3^0. §§ 63 bis 73; SB. öRGBT. Nr. 1301897, 8. d. 23. öBGBL. 9Nr. 74/1930, 
Art. II B 3. 2, und öBGBL. Nr. 351/1933. - G. öBGBL. II Nr. 123/1934 (Bundesgerichtshofgeset), § .34; 
V. öBGBI. II Nr. 471/1934 (Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs), Art. 8. 
Auf bie Bewilligung beS Armenrechtes für bas zivilgerichtliche Verfahren 
hat Anspruch, wer auszerstande ift, ohne Beeinträchtigung des für ihn unb feine Familie
	        
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