Vergnügungen (Fortsetzung) — Vergnügungssteuer 451
oder Artisten gehalten werden; musikalische Veranstaltungen, wie Instrumental- und
Gesangsvorträge, Konzerte, Akademien, Schrammelquartette; Musikautomaten, Schallblattenkonzerte);
— Tanzunterhaltungen und Feste (Bälle, Redouten, Kostümfeste,
sofern es sic jedoch um Veranstaltungen derselben Person im gleichen Standort
handelt, nur dann, wenn die Zahl der Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats
drei nicht übersteigt; Wohltättgteitsfeste; Faschingszüge, Blumenkorsos, Eisfeste; Weihnachtsfeiern,
Sonnwendfeiern); — Sportliche Veranstaltungen, mit Ausnahme
der Wettrennen (s. d.), die überhaupt nicht unter das Wiener Theatergesetz fallen,
(Ballspiele, Pferderennen, Fahrradrennen, automobilistische Veranstaltungen, Blugz,
Ochwinn-, Athletik-, Turn-, Fecht-, Reiter- usw. Veranstaltungen, Tennistourniere,
Testschieszen; Betrieb von Eislauf- und Tennisplätzen sowie Rodelbahnen); — P ratermasige
Volksvergnügungen (wie Schaubuden, Schieszbuden, Ringelspiele,
Spielautomaten, Schieszautomaten u. dgl.).
Der Anzeigepflicht nac gleichen Bestimmungen unterliegen ferner gemäsz der B. über
das Auszerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen alle Veranstaltungen, die nunmehr
als Theateraufführungen (f. d.) der Zulassung nac dem reichsrechtlichen
Theatergesetz bedürfen, noc neben der Erwirkung der Zulassung.
Die Anmeldungen (Anzeigen) sind bei der Gemeindeverwaltung, Anmeldestelle, Wien
I. Zelinkagasse 9 (in den neueingemeinbeten Gebieten allenfalls bei den örtlich zuständigen
Stellen ber Gemeindeverwaltung) unter Benützung von Formblättern spätestens drei Tage
vorher z1 erstatten. Ist bie Eignung ber Betriebsstätte für ben beabsichtigten Zweck noch
nicht festgestellt, musz bic Anmeldung fo rechtzeitig erfolgen, baß diese Beststellung noch vor
der Veranstaltung erfolgen kann. Für Dauerveranstaltungen genügt eine einmalige Anmeldung.
Die Berechtigung zu anmeldepflichtigen Veranstaltungen fann bei Verlust
ber Verläszlichkeit infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung, im Falle ber Entmündigung
aber beS rechtskräftigen Konkurses entzogen werben. Ist eine juristische Person
Veranstalter, musz ein verantwortlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werben. Auch
aus anderen Gründen bestellte Geschäftsführer sind namhaft zu machen. Sonstige gesetzliche
Bestimmungen bleiben unberührt; fo ift bie Erwirkung einer polizeilichen Bewilligung
für bie Benützung von Straffen für sportliche Veranstaltungen ebenfalls erforderlich,
desgleichen bie Bezahlung ber Vergnügungssteuern ujw.
----konzessions(bewilligungs)pflichtige Veranstaltungen. — Rechtsvorschriften f. „Theaterund
Vergnügungswejen", u. zw. Wiener Theatergesetz §§ 3, 13, 15 Abs. 2 und 3, D. Art. III und B.
über das Auszerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen 3. 14.
In Wien sind auf Grund beS Wiener Theatergesetzes (über dessen Fortgeltung f. vorstehend)
auch gegenwärtig noch konzessionspflichtig alle sonstigen Veranstaltungen
zu Uergnügungszwecen, bie Weber zu ben anmeldepflichtigen (f. vorstehend)
noch zu jenen Veranstaltungen gehören, bie nunmehr als Theateraufführungen
(f. b.) ber Zulassung nac bem reichsrechtlichen Theatergesetz bedürfen; hierunter fallen
insbesondere Publikumstanz in Gewerbebetrieben ober Vergnügungsstätten, Feuerwerke,
Boxkämpfe, hypnotische Seancen und Hunderennen.
Ansuchen sind bei ber Abt. Dl ber Wiener Gemeindeverwaltung einzubringen. Der
Polizeipräsident in Wien hat ein Einspruchsrecht. Die Konzession ift zeitlich unb inhaltlich
beschränkt unb musz in ber Siegel persönlich ausgeübt werben. Die Ausübung durch
einen Geschäftsführer (Stellvertreter) fowie bic Verpachtung ift nur mit Genehmigung
ber Gemeindeverwaltung erlaubt. Ein Geschäftsführer musz bestellt Werben, Wenn bie
Konzession einer jurstischen Person verliehen wird. Vor Erteilung dieser Genehmigung
ift ber Polizeipräsident in Wien zu hören. Eine Sicherstellung kann gefordert werben.
Unter ben Voraussetzungen beS §. 13 beS G. fann bie Konzession zurückgenommen
unb ber Betrieb gesperrt Werben. Die Konzessionsentziehung unb Betriebssperre fann
auc als Strafe nac § 15 beS G. verhängt werben.
Vergnügungssteuer. — es. 2. 12. 1939 RGBL. I S. 2351, öGBL. Nr. 1451/1939, Abschn. I (Bestimmungen
über cie Vergnügungssteuer für die Ostmark), 8. d. V. 15. 8. 1941 RGBl. I 5. 545 § 2, und
Abschn. II: V. 6. 4. 1938 RGBL. I S. 371 (Erhebung von Verwaltungsgebühren für Anerkennungen und
Entscheidungen auf Grund der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer), öGBl. Nr. 1451/1939. —
Slg. V b 24. — Für ben Reichsgau Wien: K. WrUBl. Nr. 1/1940 (Vergnügungssteuerordnung der Stadt
Wien), F. b. K. WrVBl. Nr. 58 unb Nr. 179/1941; K. WrVBl. Nr. 70/1940 (Ausführungsvorschriften zur
Vergnügungssteuerordnung ber Stadt Wien), 8. b. A. WrVBl. Nr. 180/1941. 29*