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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Verkehrsunfälle (Fortsetzung) Verlustanzeigen 
Wer sic nac einem Verkehrsunfall der Feststellung feiner Person, seines Fahrzen. 
ober ber Art feiner Beteiligung an bem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, es 
nach ben Umständen in Frage kommt, baff fein Verhalten zur Verursachung des Untinel 
beigetragen hat, wird gerichtlich bestraft. laus 
-:----Aktenauskünfte und Akteneinsicht. — KRE. d. 874 u. EhdDtyol. 5. 11. 1936 R985 
S. 1509.-------------------------------------------------------------------------0 1 MRSliV. 
Den Beteiligten in Verkehrsunfallsachen oder ihren Beauftragten, insbesondere 01 
Versicherungsgesellschaften, können in jenen Fällen, in denen die Vorgänge nicht an 
Strasverfolgungsbehörde abgegeben werden, nac Abschlusz, des polizeilichen Verfahrens 
Aktenauskünfte erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers bots 
liegt, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt wird und die Anfragen keine 
unbillige Belastung des Dienstbetriebes mit sic bringen. In Wien erteilt diese Auskun 
unter obigen Voraussetzungen der Polizeipräsident, Abt. III. IT 
Verkehrsunterricht. — Rechtsvorschriften s. „Straszenverkehr", u. zw. Ct8D. § 6. 
Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsvorschriften übertreten haben und bei denen anzu- 
nehmen ist, dasz ihnen die nötige Kenntnis der bezüglichen Vorschriften mangelt, können 
zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht (Verkehrssünderschule) verhalten werden. 
Dieser Unterricht wird nur an Sonntagen vormittags von Organen der Schutzpolizei 
erteilt. Unbegründetes Nichterscheinen zu Verkehrsunterricht wird bestraft. 
Verkündung der Bescheide. — AG. §§ 62, 68 Albs. 5. 
Die Mitteilung der von den Verwaltungsbehörden erlassenen Bescheide (s. d.) an die 
Parteien kann im Anwendungsbereich des AVG., VStG, und VVG. (s. d.), sofern in 
den Rechtsvorschriften nicht die Form der Mitteilung besonders bestimmt ist, sowohl 
schriftlich im Wege der Zustellung (s. d.) als auc mündlich im Wege der Verkündung 
geschehen. Die Verkündung musz stets in einer förmlichen Weise vorgenommen werden, 
durch die es der Partei voll zum Bewusztsein kommt, dasz es sic um einen erlassenen 
Bescheid mit allen sich an einen solchen knüpfenden Rechtswirkungen handelt. Im Falle 
der Verkündung hat die Partei das Recht, binnen drei Tagen nachher auch noch die 
schriftliche Mitteilung des Bescheides zu verlangen, worüber sie bei der Verkündung 
belehrt werden musz; macht sie von diesem Recht Gebrauch, so läuft die Frist zur Ein- 
bringung der Berufung (s. d.) erst von der schriftlichen Mitteilung. 
---------der Rechtsvorschriften s. „Rechtsvorschriften, Verkündung". 
Verlautbarungen. — V. 27. 2. 1940 RGBL. I 0. 425. - Slg. Ia 10 G. 3. 
Verlautbarungen, die bis zu der mit 1. 3. 1940 erfolgten Auflassung dieses Blattes 
in der „Wiener Zeitung" oder im „Amtsblatt der Wiener Zeitung" zu veröffentlichen 
waren, können seither, soweit sie nicht in den amtlichen Verkündungsblättern des Reiches 
oder der Reichsgaue der Ostmark zu veröffentlichen sind, mit gleicher Rechtswirksamkeit 
im „Völkischen Beobachter — Wiener Ausgabe" veröffentlicht werden. 
Verlustanzeigen. — Anzeigen über den Verlust von Sachen können in Wien bei jedem 
Polizeiamt (Polizeiamtzweigstelle), jedem Polizeirevier (Revierzweigstelle, Revierzweig- 
meldestelle) und jedem Polizeiposten erstattet werden. Jedoch sind Anzeigen über den Ver- 
lust von Urkunden (Dokumenten) auf dem nach dem Wohnort zuständigen Polizeiamt 
(Zweigstelle) oder Polizeirevier zu erstatten, wobei der Verlustträger bei in Wien aus- 
gestellten Urkunden eine Bescheinigung jener Behörde, die die Urkunde ausgefertigt hat, 
beibringen musz. Diese Bescheinigung hat Zahl und Datum der in Verlust geratenen 
Urkunde zu enthalten. 
Die Verwaltungsgebühr für eine Verlustanzeige beträgt 0,70 RAl. Dieselbe kann 
nachgesehen werden, wenn der notdürftige Unterhalt des Verlustträgers und der Per- 
sonen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, gefährdet ist (Nachweis der Mittel- 
losigkeit). 
Nachfragen über die Auffindung von abhanden gekommenen Gegenständen 
sind in Wien in allgemeinen und insbesondere auch, wenn es sich um Gegenstände handelt, 
die in der Straszenbahn oder Stadtbahn abhanden gekommen sind, an die Abt. V des 
Polizeipräsidenten (Fundamt), Wien XV/101, Ktellinggasse 2, wenn es sich aber um 
Gegenstände handelt, die in den Räumen oder Beförderungsmitteln der Eisenbahn ab-
	        
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