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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

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Vermögen (Fortsetzung) — Vermögensteuer

mögens, das sic im Gebiet des Deutschen Reichs unb des Generalgouvernements :
Elsasz, in Lothringen, in Luxemburg, in ben befreiten Gebieten ber Untersteiermark, Start
tenS unb Krains sowie in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten befindet, zu erlasies
ober zu veranlassen. Hierbei kann angeordnet werden, daß bie vom NEinMin. bestimm,
ten Behörden befugt sind, über alle Geschäftsangelegenheiten Auskunft zu verlangen

sowie bte Bücher und Schriften einzusehen.

Bestimmungen auf Grund dieser Ermächtigung wurden bisher für bie Aneldun
beS amerikanischen Vermögens getroffen. Die Pflicht zur Anmeldung dieses
Vermögens bezieht sic auf das im Gebiet beS Deutschen Reichs einschlieszlic ber cis
gegliederten Ostgebiete befindliche Vermögen. Im übrigen galten unb gelten für die
Anmeldung im wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für bie Anmeldung des feinst

liehen Vermögens.

---- deutsches im Ausland. — V. 7. 8. 1940 RGBL. I S. 1079 (Anmeldung deutschen
mögens im feindlichen Ausland). — Slg. II RV 10 a. — V. 15. 7. 1941 RGBL. I S. 439 (Anmeldung
ländischen Vermögens und deutschen Auslandsvermögens), § 3. Srse

Für baS deutsche Vermögen im feindlichen Ausland (vgl. hierzu bic obige
Anführung ber feindlichen Staaten bei ber Begriffsbestimmung bes feindlichen Vermögens)
 ift bie Alnnteldepflicht nac ähnlichen Grundsätzen wie für bas feindliche Vermögen
 im Inland vorgesehen, wobei aber als Anmeldestelle ber Oberfinanzpräsident

Berlin unb für Anmeldepflichtige im Ausland bas betreffende deutsche Konsulat
Betracht kommt.

Auszerdem ift für baS deutsche Vermögen im Ausland überhaupt ber RFinMin,
ermächtigt, Bestimmungen über bie Anmeldung zu erlassen.

----von Reichsfeinden. — . 18. 11. 1938 ROBI. I G. 1620 (Einziehung bolts- und staats,
feindlichen Vermögens im Lande Österreich), öGBl. Nr. 589 1938; DW. 31. 3. 1939 RGBL. I S. 657 ÖGAr
Nr. 441/1939. FC. 29. 5. 1941 RGBL. I S. 303 (Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichefeinden).
 — Slg. I b 20.

Vermögen von Personen ober Personenvereinigungen, bie volks- unb staatsfeindliche
Bestrebungen gefördert haben, sowie Sachen unb Rechte, bie zur Förderung solcher
Bestrebungen gebraucht ober beftimmt waren ober finb, können eingezogen werden. Die
Einziehung erfolgt zugunsten des Deutschen Reichs. Eingezogene Vermögen ober VermögenStcilc

 finb, soweit fie ihrer Natur nac ber Erfüllung ber Aufgaben ber gebietlichen
 Selbstverwaltungskörper (f. „Selbstverwaltung") dienlich finb, auf Vorschlag des
RInnMin. diesen Selbstverwaltungskörperschaften zu übertragen. Der Führer unb
Reichskanzler hat sich vorbehalten, im Einzelfall anbere Anordnungen zu treffen.

Zur Vorbereitung ber Einziehung kann auc bie Beschlagnahme von Sachen unb
Rechten stattfinden.

Vermögensteuer. — E8. 26. 6. 1939 NGBL. I •. 1061, öGBI. KNr. 860/1939, Abschn. II und V:
G. 16. 10. 1934 RGBL. I S. 1052 (Vermögensteuergesetz — VStG.), öGBI. Nr. 860/1939, F. d.N
31. 10. 1939 RGBL. I S. 2138, EU. 9. 12. 1939 RGBL. I S. 2421, öGBL. Nr. 6/1940: V. 2. 2. 1935 RGBL, i
S. 100 (DV. 3. Vermögensteuergesetz — VStD8.), 8. d. V. 22. 11. 1939 RGBI. I S. 2271, öGBl.
Nr. 6/1940. — Slg. Vb 20. — Richtlinien für die Bewertung des Vermögens und für bie Veranlagung her
Vermögensteuer unb ber Aufbringungsumlage auf ben 1. 1. 1940 REtBL. 1940 S. 201; Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien
 RStBL. 1940 S. 777.

Wesen ber Vermögen fteuer: Die Vermögenfteuer ift eine Steuer, bie
vom Vermögen erhoben wird unb bie bie Besitzeinkünfte (bie sogenannten fundierten
Einfünfte) vorbelasten soll. Sie gehört zu ber Gruppe ber Personalsteuern, b. h. ber

Steuern, bie auf bie persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen.
Ihr unterliegen sowohl bie natürlichen wie auch bie juristischen Personen.

Steuerpflicht: Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig mit ihrem Gesamtvermögen
finb bie natürlichen Personen, bie im Inland einen Wohnsitz ober ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, unb folgende Körperschaften, Personenvereinigungen unb Vermögensmassen,
 bie ihre Geschäftsleitung ober ihren Sitz im Inland haben: Kapitalgesellschaften,
Erwerbs- unb Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
fonftige juristische Personen bes privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten,
Stiftungen unb anbere Zweckvermögen unb schlieszlic bie Kreditanstalten bes öffentlichen
Rechts (§ 1 Vermögenfteuer®.). Beschränkt vermögensteuerpflichtig mit dem Inlands-Vermögen
 finb bie natürlichen Personen, bie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unb bie Körperschaften, Personenvereinigungen unb
            
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