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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Vermögensteuer (Fortsetzung)

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Germögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben

2 VermögensteuerG.). Die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
nicht selbständig vermögensteuerpflichtig; das Vermögen dieser Gesellschaften wird
Kei den Gesellschaftern vermögensteuerlic miterfaszt. Wegen der Befreiungen persönsicher

 und sachlicher Art s. § 3 VermögensteuerG., §§ 1 bis 7 D8.

Zuständigkeit: Zuständig für die Besteuerung nac dem Vermögen ist bei natürlichen
 Personen im Falle unbeschränkter Steuerpflicht regelmäszig das Finanzamt, in
dem die Person ihren Wohnsitz hat, im Falle beschränkter Steuerpflicht gegebenenfalls

das Finanzamt, das mit dieser Aufgabe für einen gröszeren Bereich besonders betraut ist,
so für den Bereich des ganzen Reichsgaues Wien das Finanzamt Innere Stadt-Ost;
bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das mit den

Angelegenheiten der Körperschaftsteuer betraute Finanzamt zuständig, d. i. für den
Bereich des Reichsgaues Wien das Finanzamt für Körperschaften in Wien.

Bemessungsgrundlage und Steuerberechnung: Bemessungsgrundlage
ist das Gesamtvermögen bei unbeschränkter Steuerpflicht, das Inlandsvermögen bei beschränkter
 Steuerpflicht. Die Bewertung richtet sic nac den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes

 (s. d.). Die Werte werden dabei auf volle 1000 &Al abgerundet,
1t. zw. Beträge bis zu 500 RAl nac unten, über 500 KAl nac oben. Ulnbeschränkt
steuerpflichtigen natürlichen Personen werden Freibeträge gewährt, 3. 8. 10.000 &A
in jedem Falle, 10.000 RAL für die Ehefrau des Steuerpflichtigen, wenn beide Ehegatten

unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 10.000 RAI für jedes
zum Haushalt gehörige minderjährige Kind und andere minderjährige haushaltszugehörige
Angehörige, unter bestimmten Voraussetzungen auch 10.000 KAl für ein volljähriges,
noc nicht 25 Jahre altes Kind, weitere 10.000 RA für Steuerpflichtige, die über
60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sind, wenn

ihr Vermögen nicht mehr als 100.000 KAl und ihr letztes Jahreseinkommen nicht mehr
als 3000 RAl betragen hat. Für Juden werden keine Freibeträge gewährt. Näheres
s. § 5 VermögensteuerG., §§ 8 und 8 a DV. Wegen Mindestbesteuerung der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften s. §§ 6 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VermögensteuerG.,

wegen der Besteuerungsgrenze bei den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften,
 Personenvereinigungen und Vermögensmasjen s. § 6 Abs. 2 VermögensteuerG.

Steuertarif: Die Vermögensteuer beträgt jährlich fünf vom Tausend des steuerpflichtigen
 Vermögens. Wegen der Möglichkeit der Pauschbesteuerung, insbesondere auc
bei Zuzug aus dem Ausland, s. §§ 9, 10 VermögensteuerG.

Veranlagung: Die Steuer wird im Wege der Veranlagung erhoben. Die Veranlagung
 wird in der Regel für drei Rechnungsjahre (Hauptveranlagungszeitraum)
vorgenommen. Als Rechnungsjahr gilt die Zeit vom 1. 4. bis 31. 3. Der Hauptveranlagung
 wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den
Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem Hauptveranlagungszeitraum

vorangeht. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Beispiel:
 Hauptveranlagungszeitraum 1. 4. 1940 bis 31. 3. 1943; Hauptveranlagungszeitpunkt
 1. 1. 1939. Für die erste Vermögensteuerveranlagung in der Ostmark gilt
ausnahmsweise folgendes: Der erste Hauptveranlagungszeitraum ist zwar der 1. 4. 1940
bis 31. 3. 1943, der erste Hauptveranlagungszeitpunkt aber der 1. 1. 1940.

Eine Neuveranlagung (§ 13 VermögensteuerG., § 9 D8.) kommt in Betracht:

1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens. das sic
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder
oder um mehr als 100.000 Ril von dem Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes
abweicht;

2. wenn nac dem letzten Veranlagungszeitpunkt Abkömmlinge geboren sind, für
die Freibeträge zu gewähren sind (Näheres hierzu s. § 13 VermögensteuerG., § 9 D8.).

Als Nachveranlagung (§ 14 VermögensteuerG.) bezeichnet man eine nachträgliche
Veranlagung, die vorgenommen wird, wenn nac dem Hauptveranlagungszeitpunkt die
persönliche Steuerpflicht neu begründet wird, ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt
oder ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt

Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
            
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