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Verwarnung — Veterinärdienst
Verwarnung, gebührenpflichtige. — U. 3. 6. 1939 RGBL. 1 3. 999 (Strafen und Strafverfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften), öGBl. Nr. 731/1939, § 8 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 9
§ 37 Albs. 4. — Slg. III e 5 S. 93. — B. 26. 11. 1941 RGBL. I S. 734 (Verbrauchsregelungs-Strafverordnuno)’
§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 19 Albs. 4. - Sig.‘ III RV 25.0
Die gebührenpflichtige Verwarnung ist eine dem ö. Recht fremde Einrichtung; das
ö. Recht fennt nur die mit feiner Gebührenentrichtung verbundene Verwarnung nach
§ 21 VStG. (f. „Strafen im Verwaltungsstrafrecht") und die in einzelnen Rechtsvorschriften
vorgesehene Strafe des Verweises.
Auf Grund reichsrechtlicher Vorschriften findet die gebührenpflichtige Verwarnung
in bestimmten Fällen (f. insbesondere die oben angeführten Verordnungen) nunmehr
auc in den Reichsgauen der Ostmark Anwendung. Die Gebühr beträgt 1 RA, die
Möglichkeit einer Anfechtung ift nicht gegeben.
-------— im Verwaltungsstrasrecht f. „Strafen im Verwaltungsstrafrecht".
Verweisung von der Schule f. „Ausschlieszung (Verweisung) von der Schule".
Verwundetenabzeichen, u. zw.:
a) für Teilnehmer am Weltkrieg 1914/1918. — E8. 20. 4. 1939 XGI. 1 s. 790, öG9L
Nr. 561/1939: V. 30. 1. 1936 RGBL. I S. 47, öGBI. Nr. 561/1939; RArbMin.-E. 28. 6. 1939 RAnz. Nr. 148
S. 2. — Slg. Ia 15, S. 31.
Die Erlangung dieses Abzeichens Würbe nachträglich auch ben Weltkriegsteilnehmern
aus ber Ostmark ermöglicht, bie als Angehörige her ehemals österreichisch-ungarischen
Monarchie in ber österreichisch ungarischen bewaffneten Macht ober auf feiten ber übrigen
Verbündeten Kriegsdienste geleistet haben unb nunmehr bie deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen. Die Anträge Waren bis 30. 6. 1940 bei ben Versorgungsämtern zu stellen; bei
späteren Anträgen musz bie Fristversäumung gerechtfertigt werben. Die Berechtigung
zum Tragen Wirb ausschlieszlic mit ber Erteilung beS Berechtigungsausweises durch
baS Versorgungsamt erworben; mit ber Erteilung erlischt bie Befugnis zum Tragen ber
österreichisch-ungarischen Verwundetenmedaille.
Es bestehen brei Stufen des Abzeichens (im allgemeinen nach ber Anzahl ber Verwundungen):
schwarz, mattweisz unb mattgelb.
b) für Teilnehmer am jetzigen Krieg. — BC. i. 9. 1939 RGBL. 1 o. 1577; 28. des DR.
d. Wehrm. 1. 9. 1939, 8. v. 20. 10. 1939 und 31. 1. 1940. — Slg. I RV 9.
Dieses Abzeichen ift als Ehrung für biejenigen bestimmt, bie bei tapferem Einsatz
ihrer Person für baS Vaterland burd) feindliche Waffeneinwirkung ober in Verbinbung
mit einer Nampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel verwundet
ober beschädigt wurden. Das Abzeichen ift das gleiche wie baS beS Heeres im Weltkrieg.
Es bestehen brei Stufen beS Abzeichens (im allgemeinen nac her Anzahl ber Verwundungen
ober Beschädigungen): in Schwarz, in Silber unb in Gold. (Frühere Verwundungen,
für bie bereits ein Verwundetenabzeichen verliehen wurde, werden angerechnet,
es barf aber immer nur bie zuletzt verliehene Stufe getragen werben.)
c) für deutsche Freiwillige int spanischen Freiheitskampf f. „Spanien-Auszeichnungen".
Verzugzinsen bei Steuern f. „Säumniszuschlag bei Steuern".
Veteranensold. — F€. 27. 8. 1939 NGBL. I S. 1555, öGBL. Sir. 1072/1939. — Sig. I RV 7.
Frontkämpfer aus ben Kriegen nac 1870/71, einschlieszlic ber Teilnehmer am
bosnischen Okkupationsfeldzug 1878 unb an ber Niederwerfung des süddalmatinischen
Aufstandes 1882 in ben Reihen ber ehemaligen österreichisch-ungarischen Wehrmacht,
erhalten, Wenn sie baS 7 0. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag einen
Veteranensold von 10 RAI monatlich. Der Veteranensold Wirb vom Versorgungsamt,
von bem ber Frontkämpfer Ruhegehalt bezieht, bzw. baS nac feinem Wohnort zuftänbig
ift, festgestellt unb ausgezahlt. Er unterliegt feiner Steuer unb feiner öffentlichen
Abgabe, wirb auc nicht auf anbere Bezüge angerechnet unb bleibt bei Festsetzung
von Unterstützungen jeder Art auszer Ansatz.
Veterinärdienst (Veterinärämter). — U. i. 10. 1941 RGBL. 1 0 612 (Regelung des staatlichen
Veterinärdienstes in ben Reichsgauen der Ostmark unb im Reichsgau Sudetenland). — Slg. IV d 34..
Zur einheitlichen Durchführung beS VeterinärbienfteS bestehen in ben Kreisen (f. b.)
Veterinärämter. In ben Landkreisen sind sie Bestandteil ber Behörde des Landrates mit