Veterinärtvesen Viehseuchenbekämpfung
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der Bezeichnung „Der Landrat (Veterinäramt)"; in den Stadtkreisen sind sie selbständige
Behörden. Veterinärämter können auch zugleich für mehrere (Land- und Stadt-) Kreise
bestehen.
Das Arbeitsgebiet der Veterinärämter erstreckt sic auf die Tierseuchenbekämpfung,
die tierärztliche Lebensmittelüberwachung, die amtstierärztliche Mitwirkung bei der
Schlachtvieh- und Fleischbeschau, der Tierkörperbeseitigung, der Tierzucht, dem Tierschutz,
den Hufbeschlagwesen, auf die damit verbundene Überwachungstätigkeit und auf die
Vorsorge für einen geregelten tierärztlichen Dienst.
Veterinärwesen f. vor altem „Viehseuchenbekämpfung", aber auc „Fleischbeschau"
und „Tierkörperbeseitigung".
Vidimierungen f. „Beglaubigungen".
Viehbeförderung. — ES. 13. 2. 1940 NGBI. I e. 354, ö®®t. Nr. 31/1940: 55. 7. 6. 1937
JUSSI. I G. 621, 8. d. V. 15. 2. 1938 RGBI. I S. 202, öGBl. Nr. 31/1940. — Slg. III b 12, ®. 53.
Die Beförderung von Rindvieh (einschliesslich der Kälber), Schweinen (von 35 Kilogramm
und mehr) und Schafen mit der Eisenbahn oder einem Kraftfahrzeug ift nur
zulässig, trenn ein Transportbegleitschein beigebracht wird, der auf Grund einer Voranmeldung
bei dem für den Verladeort zuständigen Sachbearbeiter für Viehwirtschaft
bei der Kreisbauernschaft, im Falle der Versendung von einem Schlachtviehmarkt beim
Marktbeauftragten ausgestellt wird. Dies gilt nicht für die Beförderung mit nichtreichseigenen
Eisenbahnen, die vom Viehwirtschaftsverband im Verkündungsblatt der Landesbauernschaft
bekanntgegeben werden, im Gebiet dieses Viehwirtschaftsverbandes sowie
für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Gebiet der Kreisbauernschaft, in dem der
Verladeort liegt.
Viehbeschau (Schlachttierbeschau) f. „Fleischbeschau".
Viehschnitt f. „Gewerbe im Umherziehen".
Viehseuchenbekämpfung. — ES. 25. 7. 1939 RGBL. I S. 1321, öGBL. Nr. 1020/1939: G. 26. 6. 1909
RGBL. ©. 519 (Viehseuchengesetz — S®.), F. d. G. 18. 7. 1928 RGBL. I S. 289, 10. 7. 1929 RGBL. I
6. 133 und 13. 11. 1933 RGBL. I S. 969, öGBL. Nr. 1020/1939, sowie der S. 2. 4. 1940 RGBL I S. 606;
AV. 7. 12. 1911 RGBL. 1912 S. 4 (Ausführungsvorschriften zu Viehseuchengeset — AVVG.), für die
Ostmark d. B. ö®SI. Nr. 1430/1939 sowie der V. 22. 4. 1940 RGBL. 1 S. 724 Ari. I und III.
V. öGBL. Nr. 1417/1939 (Kosten der Viehseuchenbekämpfung in der Ostmark). S. BGBl. Nr. 1418/1939 (Entschädigung
für Viehverluste in der Ostmark), d. V. 27. 9. 1941 ROBL. I S. 591, § 1. A. WrUBl.
Nr. 86/1940 (Beibringung Bon Ursprungszeugnissen). — Slg. IV d 18.
Zweck der gegenständlichen Vorschriften ift es, durc geeignete behördliche Masznahmen,
die nach Bedarf angeordnet werden können, dem Ausbruch von Viehseuchen
vorzubeugen und im Falle des Entstehens einer Seuche diese zu bekämpfen. Alls „Vieh"
im Sinne des V3. (§ 1 Abs. 2) gelten hierbei alle nutzbaren Haustiere einschlieszlic
der Hunde, der Katzen, des Geflügels und der Bienen.
a) Vorbeugung. Maszregeln zur Vorbeugung sind u. a. amtstierärztliche Untersuchung
von Vieh vor bem Verladen unb vor oder nach bem Entladen, Beschränkung
des Viehtriebes, Beibringung von Ursprungszeugnissen für Einhufer, Rinder, Schafe,
Ziegen unb Schweine, bie auf Märkte ober öffentliche Tierschauen gebracht werden,
Beibringung von Gesundheitszeugnissen bei Viehtransporten aus Sperrgebieten, Regelung
des Betriebes von Abdeckereien (f. auch „Tierkörperbeseitigung"), Schlachthöfen,
Viehmärkten usw.
b) Bekämpfung. Maszregeln zur Bekämpfung ber Viehseuchen sind u. a. bie
Absonderung des Viehes, bie Beschränkung des Transportes, des Handels, des gemeinschaftlichen
Weideganges, Sperre des Stalles unb bie Tötung von Tieren.
Um bie rasche Anordnung ber erforderlichen Masznahmen zu ermöglichen, legt bas
VG. eine Anzeigepflicht im Falle ber im G. selbst angeführten (§ 10) ober durch
befonbere Anordnung au^erbem bestimmten Tierseuchen feft; zu diesen Tierseuchen gehören
insbesondere: Milzbrand, Tollwut, Rotz, Maul- unb Klauenseuche, Beschälseuche
ber Pferde, Räude ber Einhufer unb Schafe, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme
(Teschener Krankheit), Rotlauf ber Schweine, Geflügelcholera, Hühnerpest. Die
Anzeigepflicht trifft ben Viehbesitzer, ferner ben, ber sonst einer Wirtschaft vorsteht, bzw.
mit ber Aufsicht über Vieh beauftragt ift (Schäfer, Schweizer, Senne) Die Anzeige ist