Vorbauten — Vormund chaftstvesen
475
Die Durchführung dieser Vollstreckung obliegt den Landräten und Oberbürgermeistern,
in Wien den Bezirkshauptmannschaften, und im Wirkungsbereich von staatlichen
Polizeibehörden diesen (Vollstreckungsbehörden).
Die Vollstreckbarkeit ift, sofern es sic um die Vollstreckung eines Bescheides
handelt, im allgemeinen mit dem Eintritt der Rechtskraft (s. „Bescheid") gegeben, doch
ist eine vorzeitige Vollstreckung in jenen Fällen zulässig, in denen die aufschiebende
Wirkung der Berufung ausdrücklich ausgeschlossen wurde (i. „Berufung"). Zur Sicherung
der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde aber auc in anderen Fällen in der
Form einstweiliger Verfügungen, die fofort vollstreckbar sind, die erforderlichen Masznahmen
treffen.
Bezüglich der Vollstreckungsmittel gilt der Grundsatz, dasz jeweils das gelindeste
noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden ift, der angensendete Zwang
also in einem richtigen Verhältnis zum angeftrebten Erfolg stehen soll (Grundsatz bet
Verhältnismäszigkeit). Im einzelnen ift nac bei Art her zu vollstreckenden Verpflichtungen
zu unterscheiden: Geldleistungen werden in bei Weise vollstreckt, dasz bie
Vollstreckungsbehörde bic Eintreibung entweder selbst unter sinngemäszer Anwendung bet
Vorschriften über bie Einbringung her biretten Steuern vornimmt ober durch bas zuständige
Gericht nac den für baS gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften
veranlaszt. Die zwangsweise Eintreibung ift ftetS nur insoweit zulässig, als dadurch bet
notdürftige Unterhalt beS Verpflichteten und feiner Angehörigen nicht gefährdet wird.
Die Vollstreckung anberer Leistungen sachlicher Art erfolgt auf Gefahr und
Kosten beS Verpflichteten im Wege bet Ersatzvornahme, u. zw. entweder durch behördliche
Organe ober durch Privatpersonen (Gewerbsleute u. dgl.), bie von her Vollstreckungsbehörde
besonders beauftragt werden. Für bie Vollstreckung von Leistungen
persönlicher Art sowie bon Duldungen ober Unterlassungen kommen
in erfter Linie Zwangsstrafen (Geld ober Haft) unb im übrigen ber unmittelbare
Zwang in Betracht.
Die Kosten ber Vollstreckung hat bet Verpflichtete, wenn sie aber bei biefem uneinbringlich
finb, bie Partei zu tragen, auf bereu Antrag unb in beten Interesse bic
Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden.
Vorbauten. — Rechtsvorschriften f. „Bauwesen", insbesondere §§ 85, 86 Wrantd.
Innerhalb beS Baugrundes kann gegen ben Vorgarten, Seitenabstand, Hof unb
Garten mit Erkern, Torvorbauten, Terrassen, Garagen, Schutzdächern u. dgl. auf ein
beftimmteS Masz vorgerückt werden.
Vor bie Baulinie kann mit Keller- unb Grundmauern, Gebäudesockel, Vorlegstufen,
Zierverputz, Hauptgesimsen, Dachvorsprüngen unb ben zum Hause gehörigen Zu- unb
Ableitungen, jedoch nur bis zu einer gewissen Tiefe bzw. Höhe, borgetreten werden.
Für alle Vorbauten anberer Art ober gröszeren Ausmaszes ist bie Bewilligung ber
Baubehörde erforderlich.
Vorfahrt im Straszenverkehr. — Rechtsvorschriften f. „Straszenverkehr", u. zw. 0182. § 13.
An ungeregelten Kreuzungen unb Einmünbungen hat ber Benützer ber Hauptstrasze
(f. b.) bie Vorfahrt. Bei Straszen gleichen Ranges hat an Kreuzungen unb Einmündungen
bie Vorfahrt, wer bon rechts kommt; jedoch haben Kraftfahrzeuge unb durch Maschinentraft
angetriebene Schienenfahrzeuge bie Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern.
Untereinander stehen Kraftfahrzeuge unb Schienenfahrzeuge hinsichtlich ber Vorfahrt
gleich. Will jemand bic Dichtung beS auf derselben Strasze sich bewegenden Verkehrs
kreuzen, so hat er bie ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, bie ihre Dichtung
beibehalten, auch an Kreuzungen unb Einmünbungen, vorfahren zu lassen.
Vorlabung vor bie Verwaltungsbehörden s. „Ladung vor bie Verwaltungsbehörden".
Vormundschaftswesen. — 29G8. §8 187 bis 268; Patent öRGJBL. KNr. 208/1854 (Verfabren in
Rechtsangelegenheiten auszer Streitsachen), §§ 181 bis 219; G. öBGBL Nr. 194/1928 (Erweiterung des
Wirkungskreises der Berufsvormundschaften). — V. 20. 3. 1940 RGBL. I S. 519 (Jugendwohlfahrt in her
Ostmark), §§ 27 bis 42. — Slg. IV c 11.
Mit ber Geburt eines unehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, das
deutschen ober artverwandten Blutes ober jüdischer Mischling zweiten Grades ift, erlangt