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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Waldbrände andergeterbesteuer 481

unter fallen insbesondere: Kartenlegen, Kaffeesatzlesen, Horoskopstellung, Zeichen- und
Traumdeutung, Handlinienlesekunst, Geisterbefragung und Geisterbeschwörung (Spiritisus
 und Okkultismus), Hellsehen (Telepathie), Betrieb von Wahrsageautomaten und
die für Zwecke des Wahrsagens betriebene Graphologie (nicht aber Schriftenvergleichung
und Deutung des Charakters aus der Handschrift); Werbetätigkeit hierfür ist gleichfalls
verboten, somit insbesondere auch Einschaltung und Veröffentlichung von Ankündigungen
in Zeitungen und Zeitschriften. Strafbar als Verwaltungsübertretung und gerichtlich
bei Tatbestandsmerkmalen des Betruges (§§ 197 ober 461 b.StG.).

Waldbrände. — W. 25. 6. 1938 NGUI. I 3. 700 (Schutz der Wälder, Moore und Heiden gegen
Brände), ö®SBI. Nr. 223/1938; V. 17. 2. 1941 RGBI. I 3. 112. EU. 17. 2. 1941 RGBL. I S. 111: V.
18. 6. 1937 RGBL. I S. 721 (Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im Eigentum des
Reiches ober bcr Länder stehenden Waldungen); As. 14. 7. 1937 RMBIEFv. S. 212. — Slg. III b 7,
S. 1 und 19. -

Wer im Walde, auf Moor- ober Heideflächen ober in gefährlicher Nähe solcher Gebiete
ein Schadenfeuer wahrnimmt, ift verpflichtet, sofern er hierzu ohne erhebliche eigene
Gefahr in ber Sage ift, eS fofort zu löschen, wenn er aber bieS nicht vermag ober ein Löschversuch
 ohne Hinzuziehung weiterer Hilfskräfte von vornherein aussichtslos erscheint, auf
dem schnellsten Wege eine Forst-, Feuerlöschpolizei- ober Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

 Bemerken mehrere Personen gemeinsam ein Schadenfeuer, fo musz eine fofort
Meldung machen, bie übrigen haben unverzüglich mit Löschversuchen zu beginnen. Bei
solchen Bränden sind neben den Feuerwehren alle geeigneten Personen unaufgeforbert zur
Hilfeleistung verpflichtet. Konnte ein Brand ohne Beteiligung einer ber genannten Dienststellen
 gelöscht werden, so ift von bem Brand unb feiner Löschung nachträglich unverzüglich
Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht eine ftrengere Strafe verwirkt
 ift, in ben Reichsgauten ber Ostmark als Verwaltungsübertretungen, in besonders
schweren Fällen gerichtlich bis zu brei Monaten Gefängnis bestraft.

Zur Verhütung von Bränden ift es u. a. verboten, im Wald, auf Moor- ober Heideflächen
 ober in gefährlicher Nähe solcher Gebiete offene Feuer ober Licht mit sich zu
führen, brennende ober glimmende Gegenstände fallen zu lassen, fortzuwerfen ober unvorsichtig
 zu handhaben, ohne Genehmigung Anlagen mit Feuerstellen ober Kohlenweiler zu
errichten, unvorsichtig zu betreiben u. bgl. S. auszerdem auch „Feueranzünden in Wälbern"
 unb „Tabakrauchen in Wäldern".

Die Forstbehörden können bem Waldeigentümer im Rahmen feiner Leistungsfähigfeit
 bie Durchführung jener Herstellungen unb Masznahmen auftragen, bie zur Verhütung
 unb Bekämpfung von Waldbränden erforderlich sind. In waldbrandgefährdeten
Gebieten werden von ber Forstbehörde Gefahrenbezirke gebildet, für bie besondere Beauftragte

 bestellt werden. Den Anordnungen beS Beauftragten hat her Waldeigentümer
31t entsprechen (Beschwerde bei ber Forstbehörde binnen zwei Wochen). Bei ausgebrochenen
Waldbränden obliegt bem Beauftragten bie Leitung her Löschmasznahmen.

Waldschutz f. „Forstwesen".

Wald- und Wiesengürtel um Wien f. „Bauverbote" unb „Grundflächen für Bauzwecke,
Enteignung".

Wanderarbeiter. — es. 30. 5. 1938 NAlnz. KNr. 123, DGBL. Kr. 229/1938: 31. 30. 12. 1935 912013-Nr.
 2/1936, öGBl. Nr. 229/1938. — Slg. IV b 4, S. 3 und 11.

Als landwirtschaftliche Wanderarbeiter gelten Landarbeiter, bie regelmäszig im
Frühjahr zur Aufnahme von Saifonarbeit in landwirtschaftlichen Betrieben von ihrem
Wohnsitz abzuwandern unb nach ber Art ber von ihnen auSgeübten Tätigkeit im
Winter an ihren Wohnsitz zurückzukehren pflegen.

Die Anwerbung, Vermittlung unb Verpflichtung landwirtschaftlicher Wanderarbeiter
obliegt nur bem RArbMin. Landwirtschaftliche Wanderarbeiter bürfen nur mit vorheriger
 Zustimmung des für bie Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamtes eingestellt werden.

Wandergewerbe f. „Gewerbe im Umherziehen".

Wandergewerbesteuer. — EU. 17. 12. 1938 RGBL. I S. 1817, öGBI. Nr. 699/1938, Abschnt. III und
VIII: G. 10. 12. 1937 RGBL. I S. 1348 (Gesetz über die Besteuerung des Wandergewerbes — WGewStG.),
öGBI. Nr. 699/1938. — Slg. Vb 11. — S. auch Ausführungsanweisung zum WGewStG. 31. 12. 1937
NSIBI. 1938 S. 25.

Wesen ber Wandergewerbesteuer: Die Wandergewerbesteuer ift eine

Reichssteuer, bie vom Gewerbebetrieb im Ulmherziehen erhoben wird (§ 1 WGewSt.).

Wegweiser durch bie Verwaltung. 31
            
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