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Wanderversicherung
Ein Wandergewerbe übt aus, wer ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung
und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
1. Waren feilbietet,
2. Warenbestellungen aufsucht ober Waren bei anderen Personen als bei Kaufleuten
zu Wiederverkauf ankauft,
3. gewerbliche Leistungen anbietet,
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen ober sonstige
Lustbarkeiten barbietet.
Die Wandergewerbesteuer schlieszt sich eng an die Reichsgewerbeordnung an. Da
jedoch bic Reichsgewerbeordnung in ber Ostmark noch nicht eingeführt ift, bestehen
mannigfache Schwierigkeiten, bie int Einzelfall nur im Einvernehmen mit dem
Finanzamt befeitigt werden können.
Steuergegenstand: Der Wandergewerbesteuer unterliegt jedes im Inland
betriebene Wandergewerbe, auch ber im Umherziehen betriebene Handel mit Erzeugnissen
ber Land- unb Forstwirtschaft, des Gartenbaues, des Obstbaues, ber Geflügelzucht
unb ber Bienenzucht, bie nicht selbst gewonnen sind, unb das Anbieten gewerblicher
Leistungen im Marktverkehr (§ 2 WGewSt.).
Steuerschuldner: Steuerschuldner ift bie Person, auf bereu Namen nac ben
Bestimmungen ber Reichsgewerbeordnung — wenn sie eingeführt wäre (f. barüber
oben) — ein Wandergewerbeschein hätte ausgestellt werden muffen (§ 4 WGewSt.).
Zuständigkeit: Zur Besteuerung ber wandergewerbesteuerpflichtigen Personen
ift das Finanzamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, für ben ganzen Reichsgau
Wien jedoch das Finanzamt Ottakring zuständig.
Bemessungsgrundlage: Die Wandergewerbesteuer wird für bas Kalenderfahr
auf Grund des für dieses Kalenderjahr geschätzten Gewerbeertrages festgesetzt unb
erhoben (§ 5 WGewSt.).
Steuertarif: Die Wandergewerbesteuer beträgt (§ 6 WewStG.)
für bie erften 1200 GAl des geschätzten Gewerbeertrages ... 2 v. H.
„„weiteren 1200 RA „„„ •.. 4„„
„„„ 1200 RA ... 6„„
„„„12007/„„„■.. 8„„
„„, 1200 K. / „„„...10 „„
„alte weiteren Beträge des geschätzten Gewerbeertrages • • • .12 „„
Läszt ber Unternehmer das Gewerbe int Umherziehen durch anbere Personen betreiben,
so wird von ihm eine Zusatzsteuer erhoben (Näheres hierüber f. § 6 Abs. 2 WGewStG.).
Erhebung ber Wandergewerbesteuer: Die Wandergewerbesteuer wird
für ein Kalenderjahr ober für einen Teil eines Kalenderjahres im voraus festgesetzt.
Der Unternehmer erhält einen Steuerbescheid ober einen Freistellungsbescheid.
Fälligkeit: Die Wandergewerbesteuer wird für baS Kalenderjahr, in bem ber
Gewerbebetrieb begonnen wird, mit bem Beginn beS Gewerbebetriebes, für bie späteren
Kalenderjahre jeweils mit bem Beginn des Kalenderjahres fällig.
Erklärungspflicht: Der Wandergewerbesteuerpflichtige hat int allgemeinen eine
besondere Wandergewerbesteuererklärung nicht einzureichen. Nur soweit eine Zusatzsteuer
in Betracht lomntt, ift eine Erklärung über bie Zusatzsteuerpflicht bis zu 1. 2. beS
auf ben Bemessungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Wanderversicherung. — Rechtsvorschriften s. „Sozialversicherung", insbesondere RVD. §§ 1544 bis
1544 n, 2. 08. § 4; G. über bie Verbesserung ber Leistungen in ber Rentenversicherung § 2 Abs. 2.
Wanderversicherung liegt vor, wenn für eine Person neben- ober nacheinander
Beiträge zu zwei ober mehreren ber folgenden Versicherungszweige entrichtet worden
sind: Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung unb knappschaftliche Pensionsversicherung
ber Arbeiter ober Angestellten. Da zunächst in jebem Versicherungszweig
für ben Anspruch auf Leistungen nur bie Beitragszeiten berücksichtigt werden, bie in
biefem Versicherungszweig erworben sind, könnte sich ber Fall ergehen, dasz jemand bei
Eintritt beS Versicherungsfalles feine Leistung erhält, obwohl er insgesamt Beitrags