Wanderversicherung (Fortsetzung)
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zeiten in einem solchen Umfang aufzuweisen hat, dasz die Nichtgewährung einer Leistung
eine unverständliche Härte wäre. Anderseits könnten sic aus den Umstand, dasz die
Leistungen aus mehreren durchlaufenen Versicherungszweigen ganz unabhängig voneinander
bemessen und ausbezahlt werden, Unbilligkeiten ergeben, insbesondere in der
Richtung, dasz in solchen Fällen die Grundbeträge aus mehreren Versicherungszweigen
voll ausgezahlt werden und dadurch ein Versicherter, der mehrere Versicherungszweige
durchlaufen hat, unter sonst ganz gleichen Verhältnissen besser gestellt wird als ein
anderer, der immer nur in einem Versicherungszweig versichert war.
Es ergab sic daher die Notwendigkeit, die Fälle der Wanderversicherung hinsichtlich
der Leistungsgewährung einer einheitlichen Regelung zuzuführen, die sozusagen als Dac
über die Regelung der Leistungen au§ den einzelnen Versicherunszweigen gesetzt wird
und diese letzteren für die Fälle der Wanderversicherung abändert und ergänzt.
1. Erfüllung der Wartezeit. Bei Prüfung, ob bei Wanderversicherung bie
Wartezeit erfüllt ift, werden in ber Invalidenversicherung, ber Angestelltenversicherung
und ber knappschaftlichen Pensionsversicherung ber Angestellten bie zu diesen Versicherungszweigen
erworbenen Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit aus biefen Beitragszeiten
bie Anwartschaft nac den Vorschriften erhalten ist, bie für den Versicherungszweig
gelten, in bem sie erworben sind. Ist also bie Anwartschaft aus Beitragszeiten zur Ange-Jtellienversicherung
nac ben Vorschriften über bie Erhaltung ber Anwartschaft in her
Angestelltenversicherung erloschen, fann sie nicht zur Erfüllung ber Wartezeit für eine
Leistung ber Invalidenversicherung berücksichtigt werden. Von bem Grundsatz ber
Zusammenrechnung ber Beiträge aus ben angegebenen Versicherungszweigen greift in
ber knappschaftlichen Pensionsversicherung ber Angestellten bie Einschränkung Platz, daßz
in ihr Beitragszeiten zur Invaliden- und Angestelltenversicherung nur soweit berücksichtigt
werden, als ihre Leistungen nicht über bie ber Angestelltenversicherug hinaus
gehen. Praktisch bebeutet bieS, dasz bie Beitragszeiten zur Invaliden- und Angestelltenversicherung
nicht berücksichtigt werden für bie Erfüllung ber Wartezeit für bas Altersruhegeld,
für bie Gewährung von freier ärztlicher Behandlung und Arznei sowie für
die Gewährung von Bestattungsbeihilfe unb dasz, wenn bie Wartezeit in ber knappschaftlichen
Pensonsversicherung ber Angestellten nur mit Zuhilfenahme von Beitragszeiten
aus ber Invaliden- unb Angestelltenversicherung erfüllt ift, aus ersterer nur bie Steigerungsbeträge
ber Angestelltenversicherung unb nicht bie eigenen höheren Steigerungsbeträge
gewährt werden.
Im Verhältnis ber knappschaftlichen Pensionsversicherung ber Arbeiter einerfeitS
unb ber Invaliden- unb Angestelltenversicherung anberfeitS werden für bie Erfüllung
ber Wartezeit bie Beitragszeiten nicht zusammengerechnet. Dagegen finbet im Verhältnis
zwischen knappschaftlicher Pensionsversicherung ber Arbeiter unb knappschaftlicher
Pensionsversicherung ber Angestellten eine Zusammenrechnung ber Beiträge für bie Erfüllung
ber Wartezeit ftatt.
In allen Fällen ber Zusammenrechnung gilt ber Grundsatz, dasz nur solche Beitragszeiten
aus verschiedenen Versicherungszweigen zusammengerechnet werden, bie sich nicht
zeitlich beeten; eine Zeit, in ber alfo Doppelversicherung borliegt, wird nur einmal
gerechnet.
Bei ber Zusammenrechnung gelten 13 Beitragswochen soviel wie 3 Beitragsnonate
unb umgekehrt; ift bie Zahl ber Beitragswochen nicht durch 13 teilbar, so gelten je vier
Beitragswochen als ein Beitragsmonat unb umgekehrt.
Von Ersatzeiten für bie Erfüllung ber Wartezeit werden in jedem Versicherungszweig
nur diejenigen angerechnet, bie in ben bort verbrachten Versicherungsverlauf fallen.
Zeiten von Kriegs-, Sanitäts- ober ähnlichen Diensten, bie während eines Krieges bem
Deutschen Reich ober einem mit ihm verbündeten ober befreunbeten Staat geleiftet wurden
unb bie in einem Versicherungszweig als Ersatzeiten für bie Erfüllung ber Wartezeit
angerechnet werden, werden als folche auch in einem anberen Versicherungszweig berücksichtigt,
zu bem ber Versicherte nach diesen Diensten übergetreten ift, sofern nac Vorstehendem
zwischen ben beiben Versicherungszweigen eine Zusamenrechnung ber Beitragszeiten
stattfindet.
2. Erhaltung ber Anwartschaft. Die obigen Ausführungen über bie
Zusammenrechnung der Beitragszeiten für bie Erfüllung der Wartezeit gelten auch für
bie Erhaltung ber Anwartschaft. ES finbet alfo bie gleiche Zusammenrechnung ber Bei 81*