Warenverkehr Wasserbauten
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Lungen strafbar nach § 413 Reichsabgabenordnung (Ordnungsstrafe bis 10.000 RAl),
wenn nicht wegen Steuergefährdung ober Steuerhinterziehung eine schwerere Strafe
perwirkt ift.
Die V. ift in der Ostmark mit Wirkung ab 1. 1. 1939 in Kraft getreten.
Warenverkehr s. „Kriegswirtschaft".
Warenzeichen. — S. 28. 4. 1938 RGBL. I •. 456 (Gewerblicher Rechtsschutz im Lande Österreich),
BGBL. Nr. 113/1938. — Slg. II b 4. — V. 18. 1. 1940 RGBl. I S. 203 (Warenzeichenrecht aus Anlasz der
Giedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich), d. V. 27. 3. 1941 RGBL. 1 S. 178: G. 5. 5.
1936 RGBl. II S. 134 (Warenzeichengesetz). — Slg. Il b 33.
Warenzeichen (Marken, Schutzmarken) sind willkürlich gewählte Kennzeichen (bildliche
Darstellungen ober blosze Wörter), bie ein Gewerbetreibender gebraucht, um feine
Waren von denen anderer zu unterscheiden. Wer sich das Alleinrecht zum Gebrauch
eines Warenzeichens sichern will, musz dieses zur Eintragung in bie Zeichenrolle, bie
beim Reichspatentamt in Berlin SW 61, Gitschinerstrasze 97—103, geführt wird, an«
melden. Dieses prüft zunächst, ob das angemeldete Warenzeichen nicht ein Freizeichen
(d. f. solche Bezeichnungen für Waren, bie im allgemeinen Gebrauch stehen) ober von
der Eintragung ausdrücklich ausgeschlossen ift (3. B. wegen Mangels der Ulnter-
scheidungskraft: Buchstaben, Zahlen, Mengenangaben u. ä.). Ist bies nicht ber Fall, so
wird geprüft, ob bas Zeichen mit einem für gleiche ober gleichartige Waren schon ein-
getragenen Zeichen gleich oder verwechslungsfähig ähnlich ist. Der Inhaber, eines
solchen Zeichens wird verständigt und fann Widerspruch ergeben; biefem wird statt-
gegeben aber das neue Zeichen wird eingetragen.
Die Eintragung hat bie Wirkung, baf; bem Inhaber allein das Recht zusteht, Waren
ber angemeldeten Art ober ihre Verpackung mit bem Warenzeichen zu versehen und das
Zeichen auf Ankündigungen, Rechnungen u. bgl. zu verwenden; baS Recht bauert
10 Jahre unb kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden; es ift mit bem Geschäfts-
betrieb übertragbar aber vererblich.
Durch Anmeldung bes Warenzeichens beim internationalen Büro in Bern fann
ber Schutz bes deutschen Warenzeichens in ben. meiften europäischen unb vielen auszer-
europäischen Ländern erworben werden.
Die näheren Vorschriften über bie Anmeldung von Warenzeichen sind in einem
beim Reichspatentamt in Berlin umsonst erhältlichen Merkblatt für Warenzeichen-
anmelder enthalten (außerbem besondere Merkblätter für bie internationale Registrierung
deutscher Warenzeichen unb bie amtliche Bekanntgabe ber internationalen Marken).
Das einheitliche deutsche Warenzeichenrecht gilt in den Reichsgauen ber Ostmark, wo
eS an bie Stelle bes früheren o. Markenrechtes getreten ift, feit 1. 4. 1940. Zugleich mit
ber Einführung wurde verfügt, bah sich bie Wirkung ber bis dahin beim Reichspatent-
amt eingetragenen Warenzeichen (Warenzeichen deutschen Ursprungs), soweit diese Zeichen
nicht bereits vorher auf Grund ber V. über ben gewerblichen Rechtsschutz im Lande
Öfterreich Wirkung in ber Ostmark erlangt hatten, vom genannten Zeitpunkt an auf
bie Reichsgaue ber Ostmark erstreckt. Die Wirkung ber in ber Ostmark regiftrierten
Marken (Warenzeichen ostmärkischen Ursprungs) wurde von demselben Zeitpunkt auf
das Gebiet bes Altreichs erstreckt. Soweit aber in bem anderen Gebiet gleiche ober ver-
wechslungsfähige Warenzeichen mit Zeitrang vor bem 14. 3. 1938 bestehen, barf ber
Inhaber bes erstreckten Zeichens dieses nur mit Zustimmung des Inhabers des anderen
Zeichens gebrauchen. Bis zum 31. 12. 1942 musz auszerdem bie Übernahme ber Waren-
zeichen ostmärkischen Ursprungs in bie Warenzeichenrolle bes Reichspatentantes bean-
tragt werden, widrigenfalls ber Schutz im Altreich unb in ben Reichsgauen ber Ostmark
verlorengeht.
S. auch „Patente und Warenzeichen, Zusammenschreibung".
Warnzeichen im Siraszenverkehr. — Rechtsvorschriften f. „Straszenverkehr", u. zw. 0180. § 12.
Wasenmeistereien f. „Tierkörperbeseitigung".
Wasserbauten, bevorzugte. — ®. ö®®r. Nr. 393/1938 und V. 31. 12. 1940 RGBL. 1941 I 3. 29.
— Slg. III b 24. — 5. V. (Übertragung von Aufgaben unb Befugnissen des Reichsstatthalters in Österreich)
2. 2. 1939 RGBL I S. 2350, F. b. AV. 22. 7. 1940 ROBL. I 3. 1037, § 2. — Slg. Ia 21 a, S. 13. -
V. 12. 9. 1941 RGBL. I S. 609 (Reichswasserstraszenverwaltung in ben Reichsgauen ber Ostmark), § 9. —
Slg. VI e 3.
Der RStatth. fann Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung einem
Bedürfnis der Volksgemeinschaft entspricht, als bevorzugte Wasserbauten erklären.