Skip to main content

Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

488 
Wasserbezug Wasserkraftlataster 
Durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau wird für den betreffenden Bau 
das Recht der Enteignung im vollen Ausmasze des § 54 Wasserrechtsgesetz (f. „Wasser- 
recht") eingeräumt. Das Verfahren gliedert sic in das Genehmigungs- und Entschädi- 
gungsverfahren. Ersteres ift besonders abgekürzt und gestrafft, während letzteres in den 
normalen Formen zu vollziehen ift. Im ersteren, in dem der RStatth. als einzige 
Instanz entscheidet, ift die Anordnung mündlicher Verhandlungen und die Beiziehung 
der Beteiligten feinem freien Ermessen anheimgestellt. Die erteilte Genehmigung ersetzt 
alle sonst erforderlichen wasserrechtlichen behördlichen Bewilligungen. Die durch einen 
bevorzugten Wasserbau berührten Dritten haben grundsätzlich an Stelle ihrer aus dem 
Wasserrechtsgesetz ober aus anderen Vorschriften sic ergebenden Ansprüche nur den An- 
auf angemessene Entschädigung in Geld (auf Ersatzleistungen, 3: V. in Grund und 
t, in Energie ober fonft in natura haben bie Beteiligten grundsätzlich feinen An- 
spruch). Sofern Beteiligte jedoch int Genehmigungsverfahren beigezogen werden, können 
sie Abänderungen vorschlagen, bie eine geringere Beeinträchtigung ihrer Rechte erwarten 
lassen: ben Vorschlägen ist stattzugeben, wenn bie Abänderungen bas Bauvorhaben 
technisch, wirtschaftlich unb finanziell nicht wesentlich erschweren unb wasserbaulich ver- 
tretbar sind. Die Behörde kann bie Inangriffnahme eines genehmigten Bauvorhabens 
vor ber Verhandlung, Festsetzung ober Rechtskraft ber Entschädigung geffatten, fofern sich 
hieraus feine Nachteile für bie Enteigneten ergeben ober für bie Nachteile, bie durch bie 
Inbesitznahme entstehen, fofort eine angemessene Entschädigung gewährt Wirb. 
Das G. über bevorzugte Wasserbauten ift nach ben näheren Bestimmungen beS § 9 
ber V. 12. 9. 1941 ROBI. I S. 609 auch auf Reichswasserstraszen (f. „Wasserstraszen- 
verwaltung") anwendbar. 
Für ben Bau beS Oder-Donau-Kanals gelten bie befonberen Bestimmungen ber V. 
18. 4. 1941 RGBL. II S. 95. 
Wasserbezug und Wassergebühren. — ®, rLGBl. Nr. 14/1924 (Versorgung der Stadt Wien 
mit Trink- und Nutzwasser), F. d. G. WrLGBL. Nr. 14/1925 und Nr. 33/1929 sowie d. N. WrLGBl. 
Nr. 29/1934 (Steuerverordnung 1934), Abschn. VII; V. WrLGBl. Nr. 42/1927 (Teuerungszuschlag). V. 
WrVBl. Nr. 25/1938 (Ausdehnung der örtlichen Wirksamkeit des Wiener Wasserversorgungsgesetzes). 
Das Gemeindegebiet von Wien Wirb aus ben Anlagen ber städtischen Wasserleitungen 
(Erste unb Zweite Hochquellenleitung, Albertinische Wasserleitung unb Wiental- 
wasserleitung) unb aus ben in ben neu eingemeinbeten Gebieten sonst noch bestehenden 
Wasserleitungen ber betreffenden früheren Gemeinden mit Trink- und Nutzwasser nac 
Maszgabe ber hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen versorgt. Die Gemeinde Wien 
gibt aus diesen Wasserleitungen Wasser für Haushalts- unb gewerbliche Zwecke ab. 
Freiwasser: 15 Liter pro Kopf unb Tag. 
Wassergebühren: a) Menge beS über baS Freiwasser verbrauchten Haushaltswassers 
(für jeben Kubikmeter 0-20 KAC); b) Betriebswasser (für jeden Kubikmeter 0'08 KA); 
c) Wassermessergebühr. 
Abgabepflichtige Personen- beim Haushaltsbezug ber Hauseigentümer, ber bie Ge- 
bühren bei mietengeschützten Mietgegenständen unter ben Betriebskosten ben Mietern 
onrechnen kann (s. „Mietzins"), bei Betriebswasser ber jeweilige Verbraucher. 
Die Gebühren sind in ber Regel vierteljährlich bis zum 15. beS auf bie Zustellung 
beS Zahlungsauftrages folgenden Monates zu entrichten. Befreiungen finden nicht 
statt. Eine Nachsicht beS gebührenpflichtigen Wasserverbrauches fann nur beim Haus- 
haltungsbezug im Falle eines unverschuldeten Rohrbruches bei Anzeige binnen brei 
Tagen unb sofortiger Behebung gewährt Werben. 
Verwaltende Stelle: Gemeindeverwaltung (Stadtkämmerei), Abt. L 13, Wassergebühren, 
Wien VI/56, Grabnergasse 6. Die Gebühr für bas Haushaltswasser ift ber zuständigen 
Bezirkshauptmannschaft, bie Gebühr für ben gewerblichen Wasserbezug (Betriebswasser- 
gebühr) bei ber Klasse ber Wasserwerke (Abt. G 35—38) einzuzahlen. 
Wasserbuch f. „Wasserrecht". 
Wasserlrastkataster. — 0, öBGBI. II Nr. 816/1934 (Wasserrechtsgesetz), § 109; s. ö®®»l. 
Nr. 163/1935 (Einrichtung und Führung des Wasserkraftkatasters).- 
Der Wasserkraftkataster, ber für alle Reichsgaue ber Ostmark von ber Anstalt für 
Gewässerkunde (Wien IV/50, Theresianumgasse 31) geführt Wirb, bient ber Übersicht über 
dieborhandenen Wasserkräfte.-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.