Wasserrecht
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Wanserrecht. — GJ. 5BGB1. II Nr. 816/1934 (Wasserrechtsgesetz), 8. d. G. öBGBL. Nr. 550/1935 § 23;
V. BVGBL. Nr. 64/1935 (Form der Staumasze und Festpunkte bei wasserrechtlic bewilligien Anlagen); V.
EBGBL Nr. 65/1935 (Einrichtung und Führung des Wasserbuches). — 5. V. (Übertragung von Aufgaben und
Befugnissen des Reichsstatthalters in Österreich) 2. 12. 1939 RGBL. I S. 2350, § 1 Nr. 1. — Slg. I a 21 a,
0. 19. — BE. 29. 7. 1941 RGBl. I S. 467 (Generalinspektor für Wasser und Energie).
Auf dem Gebiet des Wasserrechts gilt das frühere ö. Wasserrechtsgesetz weiter. Das
G. sorgt für eine einheitliche Betreuung der Gewässer und schreibt in Wahrung
des Allgemeinwohles für alle Handlungen, durch die ein Gewässer berührt
wird, die Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor. Eine ausdrückliche behörd-
liche Bewilligung ist nur insoweit nicht erforderlich, als das G. selbst dies als nicht not-
wendig bezeichnet.
Zu diesem Behufe unterscheidet das G. zunächst zwischen öffentlichen und
Pritvatgewässern (S§ 1 bis 3). Bür alle Gewässer, die im G. nicht als Privatgewässer
bezeichnet werden, gilt ganz allgemein die Rechtsvermutung ihrer Öffentlichkeit.
Als Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer: a) das Grundwasser, Niederschlags-
und Quellenwässer, das in Brunnen, Behältern und Teichen enthaltene und das in Röhren
und Kanälen zum Verbrauch abgeleitete Wasser; b) Seen, die nicht von einem öffent-
lichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden, die Abflüsse aus diesen Seen und aus
den unter a) angeführten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Ge-
wässer: c) Gewässer. für die ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privat-
rechtstitel nachgewiesen wird.
Keiner behördlichen Bewilligung bedarf die Ausübung des Gemeingebrauchs
(§ 8), d. i. bei öffentlichen Gewässern die ohne besondere Vorrichtung vorgenommene und
jedermann unentgeltlich zustehende Benutzung des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken,
Schwenmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Schlamm, Sand und Schotter, Steinen
und Eis. Dabei dürfen andere von der gleichen Benutzung nicht ausgeschlossen sein und
weder der Wasserlauf noch die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet werden.
Es darf weiters dabei niemandem ein Schaden zugefügt noc ein öffentliches Interesse
beeinträchtigt werden.
Der Gemeingebrauch an Privatgewässern läszt nur die unentgeltliche Benutzung des
Wassers zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäszen durch jedermann zu; autc dies
nur, wenn das Gewässer auf gestatteten Zugängen erreichbar ist und öffentliche und
private Rechte dabei nicht verletzt werden. Bei Werkskanälen ist nur das Schöpfen ge-
stattet.
Die Wasserrechtsbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs beschränken.
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines Gewässers bedarf einer
wasserrechtlichen Bewilligung (§ 9).
Die Erschlieszung und Benutzung des Grundwassers (§ 10) bedarf dann keiner
wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Wasser zur Deckung des Haus- und Wirtschafts-
bedarfes dient oder wenn es durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erschlossen und
benutzt wird.
Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung von Brücken und
Stegen sowie Bauführungen an Ufern und im Hochwasserabflusz-
(Überschwemmungsgebiet fliesender Gewässer (§ 34). Bewilligungs-
frei sind bei nicht schiffbaren Gewässern Drahtüberspannungen, die 3 m über dem höchsten
Hochwasserspiegel liegen, und kleine Wirtschaftsbrücken und -stege.
Der natürliche Abflusz der Niederschlagswässer darf zum Nachteil des unteren
Grundstückes nicht- willkürlich geändert werden. Der Eigentümer des unteren Grund-
stückes darf den natürlichen Ablauf zum Nachteil des oberen Grundstückes nicht
hindern (§ 35). Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern
bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bei Privatgewässern ist die Bewilligung
dann erforderlich, wenn solche Bauten auf fremde Rechte oder auf öffentliche oder fremde
private Gewässer eine Einwirkung haben (§ 37). Bei nicht schiffbaren Gewässern ist der
Ufereigentümer befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen des Alfers und die
Räumung des Bettes und Ufers ohne Bewilligung auszuführen.
Ulm die nutzbringende Verwendung des Wassers zu fördern oder dessen schädliche Wir-
kungen zu beseitigen, sieht das Gesetz Enteignungsmöglichkeiten vor
(SS 59 ff.). Genügt die Einräumung von Dienstbarkeiten nicht, so kann durch die Wasser-