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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Wasserrecht 
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Wanserrecht. — GJ. 5BGB1. II Nr. 816/1934 (Wasserrechtsgesetz), 8. d. G. öBGBL. Nr. 550/1935 § 23; 
V. BVGBL. Nr. 64/1935 (Form der Staumasze und Festpunkte bei wasserrechtlic bewilligien Anlagen); V. 
EBGBL Nr. 65/1935 (Einrichtung und Führung des Wasserbuches). — 5. V. (Übertragung von Aufgaben und 
Befugnissen des Reichsstatthalters in Österreich) 2. 12. 1939 RGBL. I S. 2350, § 1 Nr. 1. — Slg. I a 21 a, 
0. 19. — BE. 29. 7. 1941 RGBl. I S. 467 (Generalinspektor für Wasser und Energie). 
Auf dem Gebiet des Wasserrechts gilt das frühere ö. Wasserrechtsgesetz weiter. Das 
G. sorgt für eine einheitliche Betreuung der Gewässer und schreibt in Wahrung 
des Allgemeinwohles für alle Handlungen, durch die ein Gewässer berührt 
wird, die Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor. Eine ausdrückliche behörd- 
liche Bewilligung ist nur insoweit nicht erforderlich, als das G. selbst dies als nicht not- 
wendig bezeichnet. 
Zu diesem Behufe unterscheidet das G. zunächst zwischen öffentlichen und 
Pritvatgewässern (S§ 1 bis 3). Bür alle Gewässer, die im G. nicht als Privatgewässer 
bezeichnet werden, gilt ganz allgemein die Rechtsvermutung ihrer Öffentlichkeit. 
Als Privatgewässer gehören dem Grundeigentümer: a) das Grundwasser, Niederschlags- 
und Quellenwässer, das in Brunnen, Behältern und Teichen enthaltene und das in Röhren 
und Kanälen zum Verbrauch abgeleitete Wasser; b) Seen, die nicht von einem öffent- 
lichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden, die Abflüsse aus diesen Seen und aus 
den unter a) angeführten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Ge- 
wässer: c) Gewässer. für die ein besonderer, vor dem Jahre 1870 entstandener Privat- 
rechtstitel nachgewiesen wird. 
Keiner behördlichen Bewilligung bedarf die Ausübung des Gemeingebrauchs 
(§ 8), d. i. bei öffentlichen Gewässern die ohne besondere Vorrichtung vorgenommene und 
jedermann unentgeltlich zustehende Benutzung des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, 
Schwenmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Schlamm, Sand und Schotter, Steinen 
und Eis. Dabei dürfen andere von der gleichen Benutzung nicht ausgeschlossen sein und 
weder der Wasserlauf noch die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet werden. 
Es darf weiters dabei niemandem ein Schaden zugefügt noc ein öffentliches Interesse 
beeinträchtigt werden. 
Der Gemeingebrauch an Privatgewässern läszt nur die unentgeltliche Benutzung des 
Wassers zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäszen durch jedermann zu; autc dies 
nur, wenn das Gewässer auf gestatteten Zugängen erreichbar ist und öffentliche und 
private Rechte dabei nicht verletzt werden. Bei Werkskanälen ist nur das Schöpfen ge- 
stattet. 
Die Wasserrechtsbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs beschränken. 
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung eines Gewässers bedarf einer 
wasserrechtlichen Bewilligung (§ 9). 
Die Erschlieszung und Benutzung des Grundwassers (§ 10) bedarf dann keiner 
wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Wasser zur Deckung des Haus- und Wirtschafts- 
bedarfes dient oder wenn es durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erschlossen und 
benutzt wird. 
Einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung von Brücken und 
Stegen sowie Bauführungen an Ufern und im Hochwasserabflusz- 
(Überschwemmungsgebiet fliesender Gewässer (§ 34). Bewilligungs- 
frei sind bei nicht schiffbaren Gewässern Drahtüberspannungen, die 3 m über dem höchsten 
Hochwasserspiegel liegen, und kleine Wirtschaftsbrücken und -stege. 
Der natürliche Abflusz der Niederschlagswässer darf zum Nachteil des unteren 
Grundstückes nicht- willkürlich geändert werden. Der Eigentümer des unteren Grund- 
stückes darf den natürlichen Ablauf zum Nachteil des oberen Grundstückes nicht 
hindern (§ 35). Schutz- und Regulierungsbauten in öffentlichen Gewässern 
bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bei Privatgewässern ist die Bewilligung 
dann erforderlich, wenn solche Bauten auf fremde Rechte oder auf öffentliche oder fremde 
private Gewässer eine Einwirkung haben (§ 37). Bei nicht schiffbaren Gewässern ist der 
Ufereigentümer befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen des Alfers und die 
Räumung des Bettes und Ufers ohne Bewilligung auszuführen. 
Ulm die nutzbringende Verwendung des Wassers zu fördern oder dessen schädliche Wir- 
kungen zu beseitigen, sieht das Gesetz Enteignungsmöglichkeiten vor 
(SS 59 ff.). Genügt die Einräumung von Dienstbarkeiten nicht, so kann durch die Wasser-
	        
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