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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

490 Wasserschutzpolizei — Wasserstraszenverwaltung 
rechtsbehörde auc das Eigentumsrecht an Grundstücken enteignet werden. Grundsätzlich 
ist bei Enteignung Entschädigung zu leisten, bereu Höhe die Wasserrechtsbehörde festsetzt. 
Zur Ausführung und Erhaltung von Anlagen, bie ben Schutz von Grundeigentum 
gegen Wasserschäden ober bie Regulierung eines Gewässerlaufes bezwecken, dann zu Ent- 
und Bewässerungsanlagen unb schlieszlich zur Instandhaltung von Gewässern tonnen 
Wassergenossenschaften gebildet werden (§§ 60 ff.). Es gibt freiwillige Ge- 
nossenschaften, Genossenschaften mit Beitrittszwang unb Zwangsgenossenschaften. Zur 
Bildung einer Genossenschaft sind mindestens brei Beteiligte notwendig. 
Erstrecken sic bie angeführten Masznahmen über ben Bereich einer Gemeinde, bann 
tönnen aus Gemeinden unb Bezirken Wasserverbände (Konkurrenzen) durch 
wasserrechtliche Genehmigung ber Satzungen gebildet Werben (§ 78). 
Wasserwerksgenossenschaften tönnen zur Errichtung, Erhaltung unb 
Benutzung von Wasserkraftanlagen und von Wasserversorgungs- fowie Wasserreinigungs- 
anlagen gebilbet Werben (§ 75).' 
Wasserrechtsbehörde erster Instanz ift im allgemeinen bie untere Ver- 
waltungsbehörde (in Wien bie Abt. J 15 ber Gemeindeverwaltung), für eine gröszere, im. 
G. näher aufgezählte Anzahl von Fällen (§ 82) aber ber RStatth. 
Gesuche um Verleihung wasserrechtlicher Bewilligungen 
müssen in ber Siegel enthalten: a) Zweck unb Umfang beS Vorhabens mit grundbuchs- 
mäsziger Bezeichnung der Örtlichkeit; b) bei Wasserbenutzungsanlagen bie beanspruchte 
sekundliche Wassermenge bei Höchst- unb Niederwasser; c) bie Ausführungsweise unter 
Vorlage von Plänen famt erläuternden Bemerkungen (von Fachkundigen zu entwerfen, 
dreifach); d) Darstellung ber zu erwartenden Vorteile, bzw. bei Unterlassung ber zu besor- 
genben Nachteile; e) Angabe aller Wasserberechtigten unb ber sonst in ihren Rechten 
berührten Personen; f) Angabe ber Grundstücke und Wasserwerke, bie abzutreten ober zu 
belasten sind, unb ber Eigentümer; g) bei Wasserkraftanlagen bie einzubauende Maschinen- 
leistung unb bie erzielbare Leistung; h) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über bie 
Eignung unb Wasserbeschaffenheit. 
Bei der unteren Verwaltungsbehörde (in Wien bei ber Abt. J 15 ber Gemeindever- 
waltung) Wirb ein W asserbuch geführt, in bas sämtliche erworbenen Wasserbenutzungs- 
rechte eingetragen werden. Die Einfiept steht jedermann frei. Eintragungen im Wasserbuch 
gelten bis zum Beweis beS Gegenteils als richtig. 
Wasserschutzpolizei. — NC. 26. 7. 1937 KRM8118. S. 1279 unb 11. 8. 1939 RMBliV. S. 1698. 
Die Wasserschutzpolizei ift ein Sonderdienstzweig ber Schutzpolizei, ber jedoch von ber 
allgemeinen Polizeiverwaltung (f. b.) organisatorisch getrennt ift. Sie hat in ihrem Zu- 
ständigkeitsbereic alle polizeilichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung ber öffentlichen Ord- 
nung unb Sicherheit durchzuführen und insbesondere auch bie Schiffahrtspolizei zu hand- 
haben. 
In ben Reichsgauen ber Ostmark besteht mit bem Dienstsitz in Wien baS bem RStatth. 
in Wien unmittelbar unterstellte Wasserschutzpolizeilommando Donau, dessen Zuständig- 
feit sich auf bie Reichswasserstraszen im Gebiet ber Reichsgaue Oberdonau, Niederdonau 
unb Wien (Donau unb March, f. „Wasserstraszenverwaltung") sowie auszerdem auf bie 
bayerische Strecke ber Donau ab Ulm erstreckt. Bei biefem Kommando wird auch bie 
Schiffernachweisstelle für bie Donau geführt. 
Wasserstraszenverwaltung. — U. 12. 9. 1941 RGBL. I S. 609 (Neichswasserstraszenverwaltung in 
ben Reichsgauen ber Ostmark); V. öBGBl. Nr. 166/1928 (Bundesstrombauamt in Wien). ■— Slg. Yle 3. 
Die Wasserstraszenverwaltung in ben Reichsgauen ber Ostmark (mit Ausnahme ber 
Verwaltung ber Deiche) wurde in bie Reichswasserstraszenverwaltung eingegliebert. Die 
Donau unb bie March Würben als Reichswasserstraszen erklärt. 
Die oberste Leitung ber Verwaltung ber Reichswasserstraszen (einschliesslich ber zuge- 
hörigen reichseigenen Häfen, Brücken unb überfuhren, ber Strompolizei fowie ber wasser- 
rechtlichen Angelegenheiten) hat ber GenJnsp. f. Wass. u. En., bie oberfte Weitung 
ber Schffahrt (einschlieszlic Tarifhoheit, Schiffahrt- unb Hafenpolizei sowie ber Binnen- 
schiffseichung unb ber Schiffsvermessung) ber RVerkMin. 
Nachgeordnete Behörde in biefen Angelegenheiten (mit Ausnahme ber wasserrecht- 
lichen Angelegenheiten, bie grundsätzlich bem örtlich zuständigen RStatth. verbleiben) 
ift für alle in Betracht kommenden Reichsgaue ber RStatth./StaatlV. in Wien, ber diese
	        
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