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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Wasserversorgung — Wehrbezirkseinteilung 
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Aufgaben, Zu denen insbesondere auch die Aufgaben des früheren Bundesstrombauamtes 
in Wien gehören, durch die Wasserstraszendirektio: wahrnimmt. 
Wasserversorgung der Gebäude. — Rechtsvorschriften f. „Bauwesen", insbesondere § 91 WrauD. 
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit Genuszwasser versorgt sein; entweder 
mit einer Zuleitung aus einem Rohrstrang einer Trinkwasserleitung, wenn dieser nicht 
über 80 m von der Bauplatzgrenze entfernt ist, ober aus einem Brunnen, der nicht 
über 25 m vom Gebäude entfernt fein darf (f. „Brunnen"). 
S. hierzu auc „Wasserbezug und Wassergebühren". 
Wechselsteuer. — EU. 27. 4. 1938 RGBL. I S. 424: ®. 2. 9. 1935 RGBL. I S. 1127 (Wechselsteuer- 
geset — WStG.); 08. 2. 9. 1935 RGBl. I S. 1130 (Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergeset — 
WStD8.; V. 8. 2. 1937 RStBl. S. 274 (Wechselsteuermarken); sämtlich öG BL. Nr. 117/1938. 15. 11. 
1940 RMBl. S. 495 (Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer). — Slg. Vb 3. 
Der Wechselsteuer unterliegen beftimmte Rechtsvorgänge, bie mit bem Wechsel vor- 
genommen werden, - so vor allem bie Aushändigung eines im Inland ausgestellten 
Wechsels durch ben Aussteller und bie Aushändigung eines im Ausland ausgestellten 
Wechsels durch ben ersten inländischen Inhaber (§ 1 3. 1 WSt.). Dies gilt nicht, wenn 
ber Wechsel lediglich zur Annahme im Inland versendet ober vorgelegt wird und mit 
einem inländischen Indossament noc nicht versehen ift; in diesem Falle unterliegt erst 
bie Rückgabe ober anderweitige Aushändigung beS Wechsels ber Stener (§13.2 WSt.). 
Steuerpflichtig ift auc bie Aushändigung eines sogenannten Blankoakzeptes durch ben 
inländischen Annehmer (§13-3 WSt.). Wegen ber steuerlichen Behandlung bei Aus- 
Fertigung mehrerer Stücke eines Wechsels f. § 2 WSt., von Wechselabschriften s. § 3 
W St. 
Die Steuer beträgt 0'10 RAl für je 100 K.Al ber Wechselsumme. Steht bie Wechsel- 
summe noch nicht fest, wird bie Steuer zunächst von 10.000 RAl berechnet; wird nach- 
träglich eine höhere Summe eingetragen, erfolgt Nachberechnung, wird eine niedrigere 
Wechselsumme eingetragen, wird bie Steuer insoweit erftattet, als fie auf ben Unter- 
schiedsbetrag entfällt. Ist bie Wechselsumme in ausländischer Währung ausgedrückt, ift 
umzurechnen, u. zw. in ber Regel nach einem von RFinMin. festgesetzten Mittelwert. 
Die Steuer ermäszigt sic auf bie Hälfte bei sogenannten Intportwechseln und Export- 
wechseln. Steuerschuldner ift derjenige, ber ben Wechsel im Zeitpunkt ber Entstehung ber 
Steuerschuld aushändigt. Wegen Haftung Dritter s. § 9 Abs. 2 WSt. 
Die Steuer wird durch Verwendung von Wechselsteuermarken entrichtet. Die Marken 
sind bei ber Reichspost erhältlich und sind in beftimmter Ordnung If. § 8 WStDU.) 
auf ber Rückseite beS Wechsels anzubringen und zu entwerten (§ 10 WStDB.). 
Zuständig für bie Verwaltung ber Wechselsteuer sind bie besonders bestimmten Finanz- 
ämter, im Bereich beS Reichsgaues Wien ausnahmslos das Finanzamt für Verkehrsteuern 
in Wien. 
Wehrabzeichen (SA.-Wehrabzeichen) f. „Wehrerziehung, vor- unb nachmilitärische". 
Wehrbezirkseinteilung. — ®. 21. 5. 1935 RGBL. I S. 609 (Wehrgesetz), BGBL. Nr. 813/1938, 
§ 12. — Slg. Ig 3. — V. 17. 4. 1937 NGBL I S. 469 (Musterung und Aushebung), 8. d. V. 14. 4. 1938 
NGBL I S. 394, öGBl. Nr. 313/1938, §§ 28 bis 33, und V. 17. 7. 1941 RGBl. I S. 391 (Wehrbezirksein- 
teilung). — Slg. Ig 17. 
Die Wehrbezirkseinteilung bilbet bie Grundlage für das Zusammenwirken ber Wehr- 
macht mit ben Verwaltungsbehörden im Wehrersatzwesen (f. „Wehrdienst"). Es gliedert 
sich das Reichsgebiet in Wehrkreise mit Wehrkreiskommandos, ber einzelne Wehr- 
treiS in Wehrersatzbezirke mit Wehrersatzinspektionen, bie einzelne Wehrersatz- 
inspektion in Wehrbezirke mit Wehrbezirkskommandos unb ber einzelne Wehrbezirk 
in Wehrmeldebezirke mit Wehrmeldeämtern, denen beftimmte Must erungs- 
bezirke und Kreispolizeibehörden entsprechen. 
Von den Reichsgauen ber Ostmark gehören bie Reichsgaue Wien, Niederdonau unb 
Oberdonau zum Wehrkreis XVII mit bem Sitz beS Wehrkreiskommandos in Wien, bie 
Reichsgaue Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Kärnten unb Steiermark zum Wehr- 
kreis XVIII mit bem Sitz beS Wehrkreiskommandos in Salzburg. Der Wehrkreis XVII 
umfaszt bie Wehrersatzbezirke Wien (Wien unb Niederdonau) unb Linz (Oberdonau), ber 
Wehrkreis XVIII bie Wehrersatzbezirke Graz (Steiermark unb Kärnten) unb Innsbruck 
(Tirol mit Vorarlberg und Salzburg).
	        
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