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Wehrdienst
Wehrdienst. — EU. 15. 6. 1938 RGBL. I S. 631, BGBL. Nr. 184/1938: G. 21. 5. 1935 RGB ,
S. 609 (Wehrgesetz), E. d. G. 26. 6. 1936 LEZBL. I S. 518, öGBL. Nr. 313/1938, und d. G. 20. 8. 1940
RGBL. I S. 1161; JC. 24. 8. 1936 RGBL. Nr. 706 (Dauer der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht
BGBL. Nr. 313/1938; V. 22. 2. 1938 RGBL. I S. 214 (Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtsbeantten
im Offiziersrang), BGBL Nr. 313/1938, J. d. V. 28. 1. 1939 RGBL. I S. 103, öGBL. Nr. 176/1939: 92
17. 4. 1937 RGBL. I S. 469 (Musterung und Aushebung), F. d. V. 14. 4. 1938 RGBL. I 0. 394, ÖGRT
Nr. 313/1938, und d. V. 7. 3. 1939 RGBL I S. 425, öSBL. Nr. 350/1939, samt U. 15. 2. 1937 MGA1
S. 205 (Erfassungswesen); V. 17. 4. 1937 RGBl. I S. 517 (Heranziehung der deutschen Staatsangehörigen
im Ausland zum aktiven Wehrdienst und zum Reichsarbeitsdienst), öGBI. Nr. 313 1938. V. 4. 3. 1940
RGBl. I S. 457 (Wehrersatzwesen bei besonderem Einsatz), b. V. 26. 8. 1941 RGBL. I 532, § 2. -
Slg. Ig 2, 3, 6, 7, 17, 18.
Der Wehrdienst ist nach Inhalt des Wehrgesetzes „Ehrendienst am deutschen
Volke". Damit knüpft das neue deutsche Wehrrecht entsprechend dem ns. Denken an die
alte germanische Auffassung an, nach der der Dienst mit der Waffe ein Vorrecht des
freien, ehrenhaften Mannes ift, und lehnt zugleich die vorherbestandene Auffassung der
Wehrpflicht als einer „allgemeinen Last" nach Art der Steuerpflicht (Blutsteuer) ab. Aus
diesem Grunde sind Männer, die mit Zuchthaus bestraft wurden, nicht im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind, u. dgl. wegen „Wehrunwürdigkeit" von der Erfüllung der
Wehrpflicht ausgeschlossen. Aus ähnlichen Erwägungen können auch Juden (f. „Juden,
Allgemeine Vorschriften, Wehrdienst") nicht aktiven Wehrdienst leisten, während jüdische
Mischlinge (f. „Jüdische Mischlinge, Allgemeine Vorschriften, Wehrdienst") zum Wehr-
dienst zwar zugelassen Werben, aber nicht Vorgesetzte in der Wehrmacht Werben können.
Die Heranziehung zum Wehrdienst erfolgt im Wege des militärischen Ersatzwesens der
Zeitfolge nach in drei Abschnitten, u. zw. Erfassung, Musterung und Aushebung (s. unten).
Mit der Durchführung des Ersatzwesens finb bie Behörden ber allgemeinen und inneren
Verwaltung und eigene militärische Ersatzdienststellen befaszt (f. „Wehrbezirkseinteilung").
Im Kriege ift über bie Wehrpflicht hinaus jeber deutsche Mann unb jede deutsche Frau
zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet. Diese Bestimmung des Wehrgesetzes
ift jedoch nicht fo zu verstehen, dasz int Kriege auch militäruntaugliche Männer ober gar
Frauen zum Dienste mit ber Waffe herangezogen Werben können. Hingegen erfordert her
„totale Krieg" ben Einsatz aller Kräfte des Volkes, alfo insbesondere auch ber Frauen,
für bie Erhaltung unb Steigerung ber lebens- unb kriegswichtigen Produktionszweige,
für ben (passiven) Luftschutz usw. Die Heranziehung ber Frauen zu solchen Dienst-
leistungen erfolgt nicht auf Grund des Wehrgesetzes,' sondern durch anbere Gesetze unb
Vorschriften.
-----aktiver. — Rechtsvorschriften s. oben, insbesondere Wehrgesetz §$ 7, 8, 13 bis 15,
17, 18, JC. Über die Dauer der aktiven Dienstpflicht, V. über die Musterung unb Aushebung §§ 9 bis 11
unb V. über die Heranziehung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland zu aktiven Wehrdienst. —
Slg. Ig 3, 6, 17 unb 18.
Im aktiven Wehrdienst stehen:
a) bie Wehrpflichtigen während ber Erfüllung ber aktiven Wehrpflicht,
b) aktive Offiziere unb Unteroffiziere fowie freiwillig länger bienenbe Mannschaften,
c) Wehrmachtsbeamte, soweit fie nicht dem Beurlaubtenstand (f. unten) angehören, unb
d) Angehörige des Beurlaubtenstandes während ber Dauer ber Heranziehung zu
militärischen Übungen ober sonstigem aktiven Wehrdienst.
Die Dauer ber aktiven Dienstpflicht bestimmt ber Führer. Er hat sie für ben
Frieden mit zwei Jahren festgesetzt. Die Einberufung zum aktiven Wehrdienst erfolgt
normalerweise in bem Kalenderjahr, in bem ber Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr
vollendet. Der freiwillige Eintritt ift autc früher möglich. Voraussetzung für ben aktiven
Wehrdienst ift im allgemeinen bie Erfüllung ber Arbeitsdienstpflicht (f. „Reichsarbeits-
dienst").
Wehrpflichtige römisch katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonweihe empfangen
haben, dürfen nicht zum aktiven Wehrdienst herangezogen Werben.
Grundsätzlich haben auch die im Ausland lebenden Wehrpflichtigen ihre Wehrpflicht
zu erfüllen. Dies gilt auch bann, Wenn fie bereits in ber Wehrmacht eines anderen
Staates aftib gebient haben; doch Werben fie in diesem Falle im Frieden nur auf be-
fonberen Antrag zum aktiven Wehrdienst zugelassen.
Die in ö. Bundesheer abgeleistete Dienstzeit wurde auf bie aftibe Dienstpflicht zur
Gänze ang r chit t.