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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Wehrdienst (Fortsetzung) 493 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Auswanderung) ist bei Wehrpflichtigen 
zur Zeit ausgeschlossen (f. „Staatsangehörigkeit", Verlust, 3. 1). 
Ausländer, die den Eintritt in die deutsche Wehrmacht anstreben, bedürfen hierzu 
der Genehmigung des Führers. 
---- Aushebung zum altiven Wehrdienst. — Rechtsvorschriften f. oben, insbesondere 
V. über die Musterung und Aushebung §§ 1 bis 8, 55 bis 71 und V. über das Wehrersatzwesen bei be- 
sonderem Einsatz § 4. — Slg. Ig 17. 
Auf die Musterung (s. unten) folgt bie Aushebung der Ersatzreservisten I zum 
aktiven Wehrdienst. Zweck und Inhalt der Aushebung ist bie Überprüfung der Personal- 
daten auf eingetretene Veränderungen, Nachuntersuchung, Prüfung von Zurückstellungs- 
anträgen, deren Gründe erst nach ber Musterung eingetreten sind, und endlich bie Ent- 
scheidung über bie Heranziehung zum aktiven Wehrdienst. 
Diese Entscheidung kann lauten: 
a) Aushebung zur aktiven Dienstleistung, 
b) Bereitstellung als Nachersatz (in einem bestimmten Hundertsatz zur Zahl ber zur 
aktiven Dienstleistung Herangezogenen), 
c) Zurückstellung zur Aushebung im nächsten Jahre ober 
d) Heranziehung zur kurzfristigen Ausbildung. 
Zur Aushebung hat ber Dienstpflichtige in erfter Linie ben Wehrpasz mitzubringen 
oder ein Dokument, das biefen (3. 8. bei Verlust) ersetzt, ferner etwaige Brillenrezepte 
und sonstige militärisch belangvolle Bescheinigungen, bie erst nac ber Musterung erworben 
würben (3. V. Führerschein u. dgl.). 
Für bie Fälle, daßz ein Dienstpflichtiger am Aushebungstag aus zwingenden Gründen 
abwesend ober durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, gilt dasselbe wie bei ber 
Musterung (f. unten). Die im ersten Fall vorgeschriebene Anzeige ift jedoch auch dem 
Wehrmeldeamt zu erftatten. 
----Beurlaubtenstand. — Rechtsvorschriften f. oben, insbesondere Wehrgesetz §§ 7, 9 bis 
11 unb V. über die Musterung und Aushebung §§ 12 bis 15. — Slg. 1g 3 und 17. 
Im Veurlaubtenstand stehen bie Angehörigen: a) ber Reserve, b) ber Ersatzreserve, 
c) ber Landwehr. 
Zur Reserve gehören bie Wehrpflichtigen nac ber Entlassung aus bem aktiven 
Wehrdienst big zu 31. März des Kalenderjahres, in bem fie ihr 35. Lebensjahr voll- 
enden. Hierbei ift zu unterscheiden zwischen ber Reserve 1 unb ber Reserve II; zur 
Reserve 1 gehören jene Wehrpflichtigen, bie ben aktiven Wehrdienst voll, mindestens aber 
neun Monate, zurückgelegt haben, zur Reserve II jene, bie mindestens zwei bis zu neun 
Monaten im aktiven Wehrdienst gestanden haben ober nur zu einer kurzfristigen mili- 
tärischen Ausbildung von mindestens einem Monat (Ersatz-Reservistenausbildung) heran- 
gezogen Würben. 
Zur Ersatzreserve gehören bie Wehrpflichtigen, bie noch nicht zur militärischen 
Ausbildung herangezogen Würben, vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. März des 
Kalenderjahres, in bem fie das 35. Lebensjahr vollenden. Bei ber Musterung (f. unten) 
Werben diese Wehrpflichtigen in eine Ersatzreserve I (bie voll unb bedingt Taug- 
lichen) unb eine Ersatzreserve II (bic beschränkt Tauglichen unb bie Untauglichen) ein- 
geteilt. Letztere wird im Frieden nicht zur militärischen Ausbildung herangezogen. Zur 
Ersatzreserve II gehören überdies alle jene Personen, bie unter bie Wehrpflichtsausnahmen 
fallen (3. 8. katholische (Geistliche) ober aus sonstigen Gründen (3. B. Juden) nicht zum 
aktiven Wehrdienst herangezogen werden. 
Zur Landwehr gehören bie Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in 
bem fie das 35. Lebensjahr vollenden, bis zu bem auf bie Vollendung des 45. Lebensjahres 
folgenden 31. März, also bis zum Ende ber Wehrpflicht. Auc hier besteht wieder eine 
Teilung in bie Landwehr I unb bie Landwehr II. Ersterer gehören alle militärisch aus- 
gebildeten Wehrpflichtigen an, alfo diejenigen, bie vorher ber Reserve I ober II augehört 
haben; in bie Landwehr II werben hingegen alle militärisch nicht ausgebildeten Ersatz- 
reservisten übersetzt. 
Auch ber Begriff L andsturm ift bem deutschen Wehrgesetz nicht unbemannt. Es ver- 
steht barunter jene im Kriegsfall ober bei befonberen Notständen einberufenen Jahr- 
gänge, bie das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben.
	        
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