494 Wehrdienst (Fortsetzung)
--- Erfassung. — Rechtsvorschriften f. oben, insbesondere Wehrgeset § 12 und V.
die Musterung und Aushebung § 34, ferner V. 15. 2. 1937 RGBL. I S. 205 (Erfassungswesen) und V.
das Wehrersatzwesen bei besonderem Einsatz § 2. — Slg. Ig 3 und 17. — V. über die Heranziehung
deutschen Staatsangehörigen im Ausland zum aktiven Wehrdienst §§ 1 bis 3, 10 ff. — Slg. Ig 18, er
Als Grundlage für das militärische Ersatzwesen bient die Erfassung der Dienst-Pflichtigen
durch Anlegung von namentlichen Personennachweisen, in bie alle männlichen
deutschen Staatsangehörigen jeweils jenes Geburtsjahrganges aufzunehmen sind, der
zur Musterung unb Aushebung herangezogen werden soll. Diese Erfassung ist eine
doppelte, nämlich einerseits durch bie polizeilichen Meldebehörden nac dem ständigen
Wohnsitz beS Dienstpflichtigen unb anderseits durch bie Standesämter nach dem
Geburtsort.
Normalerweise werden alljährlich nur jene Dienstpflichtigen erfaszt, bie in dem
betreffenden Kalenderjahr das 20. Lebensjahr vollenden. Da jedoch im Altreich ebenso
wie in ber Ostmark zwischen ber durch bie Diktatverträge von Versailles und St. Germain
erzwungenen Auflassung ber allgemeinen Wehrpflicht unb beren Wiedereinführung rund
15 Jahre verflossen waren unb daher ebenso viele Altersjahrgänge im allgemeinen keine
militärische Ausbildung genossen hatten, wurden, bzw. werden biefe ausgefallenen
Jahrgänge allmählich nachträglich erfaszt.
Die polizeiliche Erfassung erfolgt durch Anlage ber Wehrstammblätter, beren Ausfüllung
auf Grund ber (womöglich belegten) Angaben ber Dienstpflichtigen selbst erfolgt.
Zu diesem Zwecke werden bie zu erfassenden Dienstpflichtigen durch öffentliche Kundmachungen
aufgefordert, sic bei ber nac ihrem ständigen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle
(Meldebehörde) zu melden. Was ber Dienstpflichtige an Personaldokumenten
mitzubringen hat, ist aus ben öffentlichen Anschlägen genau zu ersehen. Besonders sei
hier nur barauf hingewiesen, baf auszer ber Geburtsurkunde unb bem Abstammungsnachweis
auc alle für den Militärdienst irgendwie wichtigen Zeugnisse unb Bescheinigungen
(über erlernte Fertigkeiten, ausgeübte Sporte usw.) sowie zwei Vaszbilder mitzubringen
sind. Auc ein allfälliger Antrag auf Zurückstellung (f. unten) ift tunlichst
schon bei ber Erfassung mitzubringen. Auc Personen, bie sic freiwillig vorzeitig zum
Wehrdienst ober zu Reichsarbeitsdienst melden wollen, haben zur Erfassung zu erscheinen
und erhalten bann einen Freiwilligenschein. Über bie Annahme solcher Freiwilligenmeldungen
entscheidet jedoch erst bas zuständige Wehrbezirkskommando auf Grund
einer Musterung. Auf jeben Fall Jann aber eine solche freiwillige Meldung erst nac
Vollendung beS 17. Lebensjahres erfolgen.
Völlig Wehruntaugliche, b. f. Personen, bie infolge schwerer körperlicher oder
geiftiger Gebrechen offenkundig für einen Wehrdienst nicht in Betracht kommen, tonnen
von ber Polizeibehörde von ber Meldungspflicht befreit werden.
Dienstpflichtige deutsche Staatsangehörige, bie ihren bauernben Aufenthalt im Ausland
haben, sind bei Aufruf ihres Altersjahrganges verpflichtet, sich zur Eintragung in
bas Wehrstammblatt beim örtlich zuständigen deutschen Konsul schriftlich anzumelden,
u. zw. durch Ausfüllen beS bei ben Konsulaten unb anberen Auslandsdienststellen erhältliehen
„Anmeldeblattes". Auch jebe Personenstandsänderung ober Übersiedlung ift bem
Konsulat anzuzeigen.
----Musterung. — Rechtsvorschriften s. oben, insbesondere 8. über die Musterung unb
Aushebung §§ 1 bis 8, 35 bis 54 und V. über das Wehrersatzwesen bei besonderem Einsatz § 3.-Sig.
I g 17.
Das Oberkommando ber Wehrmacht bestimmt alljährlich, welche wehrpflichtigen
Geburtsjahrgänge zur Erfüllung ber aktiven Dienstpflicht herangezogen werden. Diese
Dienstpflichtigen haben sich nach erfolgter Erfassung (f. oben) zur Musterung (und
Aushebung) zu stellen. Die Musterung bient ber Feststellung der Tauglichkeit zum
aktiven Wehrdienst unb zum Reichsarbeitsdienst. Sie erfolgt auf Grund einer Bekanntmachung
ber Kereispolizeibehörde, bie in ortsüblicher Weise (durch Anschlag, Austrommeln
u. dgl.) verlautbart wird. Aus bem Inhalt dieser Kundmachung sind auch
alle Pflichten zu ersehen, bie ber Dienstpflichtige aus Anlasz ber Musterung zu erfüllen
hat.
Ein Dienstpflichtiger, ber in ber Zeit zwischen ber Erfassung unb ber endgültigen
Entscheidung über feine Heranziehung zum aktiven Wehrdienst (Aushebung) feinen
bauernben Aufenthalt wechselt, musz bieS bei ber polizeilichen Meldebehörde des Wegzugs-