Wehrdienst (Fortsetzung)
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jntd des Zuzugsortes innerhalb einer Woche persönlich oder schriftlich melden. Nac
her Musterung ist diese Meldung von den Ersatzreservisten I (f. oben „Beurlaubtenstand")
HIID den Zurückgestellten (s. unten „Zurückstellung") sowie von den nur für den Reichs-Arbeitsdienst
in Betracht kommenden „Förderungsbedürftigen Ersatzreservisten II" auch
den zuständigen Wehrmeldeamt zu erstatten.
Dienstpflichtige, die am Musterungstage aus zwingenden Gründen von ihrem dauernben
Aufenthaltsort abwesend sind, haben dies ihrer polizeilichen Meldebehörde (womöglich
apet Wochen vorher) mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Kereispolizeibehörde entscheidet
sodann, ob der Dienstpflichtige zu einem späteren Zeitpunkte zur Nachmusterung
herangezogen wird oder ob er sich an Orte seines Reisezieles zur Musterung zu
stellen hat.
Ist ein Dienstpflichtiger durch Krankheit verhindert, bei der Musterung zu erscheinen,
so hat er ein amtsärztliches oder ein amtsärztlich beglaubigtes Zeugnis des behandelnden
Arztes einzureichen.
Die Kreispolizeibehörde kann völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel u. dgl.) von
der Gestellungspflicht zur Musterung und Aushebung gänzlich befreien.
Dienstpflichtige, die ihrer Gestellungspflicht schuldhaft nicht nachkommen, werden, wenn
keine höhere Strafe verwirkt ist, polizeilich mit Geld bis Zu 150 KAl oder Haft bestraft
und haben überdies ihre polizeiliche Vorführung zu gewärtigen.
Die zum Wehrdienst tauglich Befundenen können vor der Musterungskommission
antc Wünsche wegen Zuteilung zu einem bestimmten Wehrmachtsteil (Heer, Marine
oder Luftwaffe) und zu einer bestimmten Waffengattung vorbringen, haben aber keinen
Anspruch auf Berücksichtigung ihres Antrages. Auf Grund des Ergebnisses der Musterung
erhalten die Tauglichen einen „Wehrpasz", völlig Untaugliche einen „Ausmusterungsschein".
Wehrunwürdige und Juden einen „Alusschlieszungsschein" und endlich Dienstpflichtige,
deren Zurückstellungsantrag abgelehnt wurde, hierüber einen schriftlichen
Bescheid.
.Gegen die Entscheidung des die Musterung leitenden Wehrbezirkskommandeurs — mit
Ausnahme der Feststellung über die Tauglichkeit und über die Eignung für bestimmte
Waffengattungen — kann der Dienstpflichtige innerhalb einer Frist von zwei Wochen
eine Beschwerde bei der Ktreispolizeibehörde einbringen, bei Ablehnung eines Zurückstellungsantrages
auc der Antragsteller (3. 8. Vater, Gattin). Über solche Beschwerden
entscheidet der Wehrersatzinspekteur endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung, d. h. einem etwa vor der- Entscheidung über die Beschwerde einlangenden
Gestellungsbefehl zu Dienstantritt ist Folge zu leisten.
-- - Zurückstellung. — Rechtsvorschriften s. oben, insbesondere Wehrgesetz § 16, V. über
die Musterung und Aushebung §§ 21 bis 27 und V. über das Wehrersatzwesen bei besonderem Einsatz
§ 3 Abs. 2. — Slg. Ig 3 und 17.
Unter Zurückstellung ist die Bewilligung des Aufschubes des Dienstantrittes zunt
aktiven Wehrdienst im Frieden und allenfalls auc zum Reichsarbeitsdienst zu verstehen.
(Wohl zu unterscheiden hiervon ist die Unabkömmlichkeitsstellung für den Kriegsfall.)
1 Die Zurückstellung kann erfolgen:
_a) wegen zeitlicher Dienstuntauglichkeit („derzeit untauglich"),
, b) wegen eines schwebenden Strafverfahrens oder einer noch nicht verbüszten Strafe
(Wehrunwürdigkeit!) und
_c) aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen.
.Die Zurückstellung erfolgt normalerweise auf ein, ausnahmsweise auf zwei Jahre und
kann sodann bei gleichbleibenden Voraussetzungen von Jahr zu Jahr verlängert werden,
jedoch höchstens bis zum 25. Lebensjahre für den Reichsarbeitsdienst und bis zum
27. Lebensjahre für den aktiven Wehrdienst. Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen
für die Zurückstellung aus häuslichen oder wirtschaftlichen Gründen über das
27. Lebensjahr hinaus weiterbestehen, können sodann zur kurzfristigen Ausbildung herangezogen
werden.
2Im Falle der Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit.