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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

506 Wiedervereinigung

2. An der Mehrzahl der Schulen kann der Anstaltsleiter einen Spüler bei 1. Klasse,
bei das Lehrziel nicht erreicht, von bei Schule verweisen.

3. Wer das Ziel bei gleichen Klasse zweimal nicht erreicht, darf die Klasse nicht mehr
wiederholen unb kann von bei Schule verwiesen werden.

4. Erreicht ein Schüler, bei bereits einmal eine Klasse wiederholt hat, in einer
späteren Klasse das Lehrziel abermals nicht, so kann feine Verweisung beschlossen werden.

Die Bestimmungen 2 bis 4 gelten nicht für Pflichtschulen.

Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Reich. — 8E. 1. 10. 1938
RGBL. I S. 1331 (Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete); G. 21. 11. 1938 RGBL. I 1641 (Wiedervereinigungsgeset);
 G. 25. 3. 1939 RGBL. I S. 745 (Gliederung der sudetendeutschen Gebiete), öGBT
Nr. 523/1939, und D8. 15. 4. 1939 RGBl. I S. 764, öGBL. Nr. 547/1939; G. 14. 4. 1939 RGBL. I S. 780
(Sudetengaugesetz). — Slg. Ia 22.

Nac bei militärischen Besetzung im Oktober 1938 unb bei Festlegung bei Grenzen
gegenüber bei vormaligen Tschechoslowakischen Republik wurden durch das Wiedervereinigungsgesetz

 bie heimgekehrten sudetendeutschen Gebiete als Bestandteil des Deutschen
Reichs erklärt.

Einzelne Teile biefei Gebiete wurden auf Grund des Gesetzes über bie Gliederung
bei sudetendeutschen Gebiete in bie Länder Preuszen unb Bayern sowie in bie früheren

ö. Bundesländer Niederösterreich unb Oberösterreich (f. hierzu „Wiedervereinigung Österreichs
 mit bem Reich", Gebietsbestand) eingegliedert.

Aus ben übrigen Gebieten wurde bei elfte Reichsgau gebildet (f. „Reichsgaue"); et
gliedert sich in bie btei Regierungsbezirke Aussig, Eger (vorläufiger Sitz in Karlsbad) unb
Troppau.

Als Zentralstelle für bie Durchführung bei Wiedervereinigung ist der RInnMin.
bestimmt.

Wiedervereinigung Ssterreichs mit bem Reich. — Bundesberfassungsgesetz 13. 3. 1938 öB(B1.
Nr. 75/1938, öGBL. Nr. 1/1938, und G. 13. 3. 1938 NGBL. I S. 237, öGBL. Nr. 27/1938 (Wiedervereinigungsgesetz);
 V. 16. 3. 1938 RGBL. I S. 249, öGBL. Nr. 5/1938. — Slg. Ia 1. — G. 1. 10. 1938 RGBL. I
S. 1333 (Gebietsveränderungen im Lande Österreich), öGBL. Nr. 443/1938. — Slg. I a 18. — G. 25. 3. 1939
RGBL. I S. 745 (Gliederung der sudetendeutschen Gebiete), öGBL. Nr. 523/1939. — Slg. la 22 G. 3. —
G. 14. 4. 1939 RGBL. I S. 777 (Ostmarkgesetz), iGBl. Nr. 500/1939. — Slg. la 21.

Nac der Volkserhebung in Österreich am 11. 3. 1938 wurde von bei im Zuge bei
Ereignisse eingesetzten letzten ö. Bundesregierung am 13. 3. 1938 das Wiedervereinigungsgeset,
 in bem Österreich als ein Land des Deutschen Reiches erklärt wurde, als Bundesverfassungsgesetz
 beschlossen. Dieses Bundesverfassungsgesetz wurde mit ergänzenden
weiteren Bestimmungen am gleichen Tage auch zum Gegenstand eines Reichsgesetzes

gemacht. Damit war bie Wiedervereinigung Österreichs mit bem Deutschen Reich vollzogen.
 Sie wurde bann noch durch bie am 10. 4. 1938 im ganzen Reich durchgeführte
Volksabstimmung beftätigt.

Die organisatorische Eingliederung war zunächst in der Weise erfolgt,
dasz Österreich als Ganzes ein Land des Reiches wie Preuszen, Bayern, Sachsen usw.
wurde unb bie ehemals o. Bundesländer mit bei Bundeshauptstadt Wien Bestandteile
dieses Landes waren. Später wurde durch bas Ostmarkgesetz das Land Österreich aufgelöst
 unb traten an bic Stelle der früheren Bundesländer und bei Bundeshauptstadt
Wien bie 7 Reichsgaue: Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark
unb Tirol mit Vorarlberg.

Im Gebietsbestand beS ganzen Landes Österreich ergab sich bie Änderung, dasz
einerseits auf Grund beS Gebietsveränderungsgesetzes bie Gemeinden Jungholz (Tirol)
und Mittelberg (Vorarlberg) ausgeschieden unb an baS Land Bayern angegliedert wurden,
anderseits auf Grund beS Gesetzes übet bie Gliederung bei sudetendeutschen Gebiete

Teile dieser Gebiete hinzukamen, u. zw. zu ben früheren ö. Bundesländern Niederösterreich
 unb Oberösterreich. Die innete Einteilung beS Landes Österreich wurde ebenfalls
durch das Gebietsveränderungsgesetz dahin geändert, dasz baS Burgenland aufgelöst unb
auf Niederösterreich unb Steiermark aufgeteilt, Ost-Tirol mit Kärnten, ein Teil von
Niederösterreich unb bei Gerichtsbezirk Bad Aussee von Steiermark mit Oberösterreich
vereinigt unb bie Stadt Wien durch Gebiete Don Niederösterreich wesentlich erweitert mürbe.
            
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