Aushebung Ausländer
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Aushebung zum Militärdienst s. „Wehrdienst, Aushebung".
Auskunfts- und Detektivgewerbe. — Informationsbüros: 23, DRGBL. Nr. 1161885, 3. ERGBL.
Nr. 157 1890 j. d. V. ERGBL. Nr. 58/1891, V. öRGBL. Nr. 117 1893. — Privatdetektive: V. öBGBL
Nr. 200/1937. — EU. 8. 9. 1941 RGBl. I S. 560: G. 1. 2. 1939 ROSI. I ®. 266 (Beseitigung von Misständen
im Auskunfts- und Detektivgewerbe); 1. DV. 20. 2. 1939 RGBl. I S. 277. — Slg. III c 17.
Der Betrieb von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung über Kreditverhältnisse
und der Betrieb des Gewerbes eines Privatdetektivs gehören nac dem diesbezüglich
fortgeltenden ö. Recht zu den konzessionierten Gewerben (j. „Gewerbe"). Bei der
Erteilung solcher Konzessionen ist auf die Lokalverhältnisse, bzw. den Bedarf Rücksicht zu
nehmen. Neben bet Erfüllung der allgemeinen Bedingungen zum selbständigen Gewerbebetrieb
überhaupt und zum Betrieb von konzessionierten Gewerben insbesondere wird bei
ben Informationsbüros bet Nachweis einer genügenben allgemeinen und kaufmännischen
Bildung, bei Privatdetektiven befonbere Vertrauenswürdigkeit und Nachweis der Befähigung,
wozu u. a. auch die Ablegung einer Prüfung gehört, verlangt.
Nac ben eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften kann bie Streispolizeibehörde, in
Wien ber Polizeipräsident bie gewerbsmäszige Erteilung von Auskünften über Vermögensverhältnisse
ober persönliche Angelegenheiten untersagen, wenn ber Gewerbetreibende für
bie ordnungsmäßige Ausübung beS Gewerbes feine Gewähr bietet, ober überhaupt bic
Fortsetzung des Gewerbes auf bestimmte Frist (Verlängerung zulässig) vorläufig verbieten.
Ausländer, Aufenthalt im Reich. — s. 22. 8. 1938 NGBL. I S. 1053 und 1067 (Ausländerpolizeiverordung),
öGBl. Nr. 379/1938. — Slg. I b 16. — V. 5. 9. 1939 RGBL. I S. 1667 und 1750 (Behandlung
von Ausländern). — Slg. I RV 10.
Ausländer im Sinne ber AusländerpolizeiV. ift jeder, ber bie deutsche Staatsange-Hörigkeit
nicht besitzt. Unter diesen Begriff fallen demnach alle Angehörigen eines
fremden Staates, bie Staatenlosen unb jene Personen, beten Staatsangehörigkeit nicht
geklärt ift. Protektoratsangehörige werden nicht zu ben Ausländern gewählt — Bezüglich
beS Personals ber konsularischen Vertretungen f. „Konsulatsangehörige, ausländische,
im Reich", bezüglich ber Personen, bie neben ber fremben zugleich bie deutsche Staatsangehörigfeit
besitzen, „Staatsangehörigkeit, doppelte, Aufenthalt im Reich".
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer, ber sich im Reichsgebiet länger als 48 Stunden
aufhalten will, bebarf, soweit et zu biefem Aufenthalt nicht nach dem Inhalt des Sichtvermerkes
unb Paszbegleitscheines, bie ihm Von einer deutschen Vertretung im Ausland
ausgestellt mürben, berechtigt ift (f. „Paszbegleitschein"), einer Aufenthaltserlaubnis.
Gleichzeitig mit ber Erstattung ber Aufenthaltsanzeige anläszlich der
polizeilichen Anmeldung tann ber Ausländer einen Antrag auf Erteilung ber Aufenthaltserlaubnis
stellen. In biefem Falle gilt fein Aufenthalt im Bereiche ber Kreispolizeibehörde
(in Wien: ber Behörde beS Polizeipräsidenten) bis zur endgültigen Entscheidung
über feinen Antrag als erlaubt. Nac Abschluß ber notwendigen Erhebungen
erteilt diese Behörde bie Aufenthaltserlaubnis ober erläszt ein Aufenthaltsverbot. Die
Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich gebührenpflichtig in ben Reisepaß ober Paszersatz
eingetragen. Die Gebühr für eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis beträgt
10 RAl, für eine beschränkte Aufenthaltserlaubnis 3 Rl; auf Grund zwischenstaatlicher
Übereinfommen ober bei Nachweis ber Mittellosigkeit fann diese Gebühr
ganz oder teilweise nachgelassen merben. Die Aufenthaltserlaubnis fann für bas
ganze Reichsgebiet ober nur beftimmte Teile desselben, befristet ober unbefristet,
mit ober ohne Bedingungen unb Auflagen erteilt merben. Wegen Erstreckung bet
Aufenthaltserlaubnis auf bie Grenzzone: 1. „Grenzzone". — Die Aufenthaltserlaubnis
erlischt, wenn ber Ausländer feinen Aufenthalt im Reichsgebiet aus einem feiner
Natur nach nicht vorübergehenden Grunde unterbricht, sobald er feinen gültigen Pasz
ober Paszersatz mehr besitzt ober wenn er feine Staatsangehörigkeit wechselt ober verliert.
Wenn er unmittelbar nach bem Erlöschen ber Aufenthaltserlaubnis eine neue Aufenthaltserlaubnis
beantragt, gilt fein weiterer Aufenthalt im Reichsgebiet bis zur Entscheibung
über feinen Antrag als erlaubt.
Ein Aufenthaltsverbot fann gegen einen Ausländer erlassen merben, menu
öffentliche Belange es erfordern; in diesem Falle hat bet Ausländer bei Vermeidung
ber Zwangsfolge bas Reichsgebiet unverzüglich zu verlassen. Das Aufenthaltsverbot
wird in ber Regel unbefristet unb für bas ganze Reichsgebiet erlassen; ausnahmsweise
fann eS befristet ober nur für beftimmte Teile beS Reichsgebietes erlassen werden. Dak
• Wegweiser durch die Verwaltung. 4