516 Wohnungen (Fortsetzung). — Wohnungsbauförderung
gesetzlichen Zins vermietet werden, ein Sechstel des gesetzlichen Jahresutietzinses, einschlies-
lich des 20 Groschen Zuschlages; b) bei anderen Wohnungen einen halben Monatsmiet-
zins. Hierbei beträgt die Höchstgrenze der Vermittlungsgebühr für eine Einzimmer-
wohnung 20 RAL, für eine Zweizimmerwohnung 40 GAU, für eine Dreizimmerwohnung
50 RJAC, für eine Vierzimmerwohnung 80 R und für eine gröszere Wohnung 120 GA.
Diese Gebühren entstehen mit dem Abschlusz des Mietvertrages. Die Erhebung von Vor-
schüssen jeder Art ist verboten. Gebühren für Nebenleistungen sind unzulässig.
Für die Vermittlung möblierter Zimmer und Wohnungen erhält der Vermittler
eine einmalige Nachweisgebühr, die bei einem Raum höchstens 5 R.l, bei jedem weiteren
Raum 2 RAl, höchstfalls jedoch 10 Gil beträgt. Diese Gebühr wird mit der Erteilung
des Auftrages fällig.
Die Vereinbarung einer Vermittlungsgebühr bedarf her Schriftform.
Wer nicht bie gewerbsmäszige Berechtigung zur Vermittlung besitzt, barf überhaupt
feine Vergütung fordern ober vereinbaren. Auch ber gewerbsmäszige Vermittler barf für
ben Abschluß eines Mietvertrages über eine Wohnung, bie von ihm verwaltet wird,
feine Vergütung fordern ober vereinbaren.
---- Zulassung neuer unter erleichterten Bedingungen. — V. ERGBL. KNr. 114/1918
(Masznahmen der Wohnungsfürsorge), J. d. VA. öStGBl. Nr. 611/1919, §§ 1, 6 bis 8; K. nöLGBl.
Nr. 213/1920 (Anwendbarkeit auf Wien).
Bisher nac ben bestehenden Bestimmungen nicht bewohnbare Räumlichkeiten tönneu
in Wien von ber Baubehörde (f. b.) auf Grund einer Prüfung durch bautechnische und
sanitäre Sachverständige zur Bewohnung als Notwohnungen zugelassen Werben, wenn
sie in sicherheitspolizeilicher unb sanitärer Hinsicht ohne Bedenken bewohnt werden fönnen;
bie zugelassenen Räumlichkeiten sind in sicherheitspolizeilicher unb fanitärer Hinsicht
ständig zu überwachen.
Wohnungsadressen, Auskunft f. „Melderegister, Auskunft".
Wohnungsbauförderung, Reichsbürgschasten. — 0. 20. 12. 1940 RGBL. I 2. 1646 (Reichs-
bürgschaften auf dem Gebiet des Wohnungswesens, Siedlungswesens und Städtebaues); V. 20. 12. 1940
RGBL. I S. 1649 (Höchstbetrag der Reichsbürgschaften). — Slg. IV h 3, S. 20 a(1). — E. d. RArbMin.
(Reichsbürgschaftsbestimmungen für heu Kleinwohnungsbau) 28. 2. 1934 RArbBl. Nr. 7 und 17. 5. 1939
RArbBl. Nr. 16, (Reichsbürgschaftsbestimmungen über bie Neugestaltung deutscher Städte) 4. 8. 1938
und 31. 7. 1939 NArbBl. Nr. 23, (Reichsbürgschaftsbestimmungen über bie Förderung ber Kleinsiedlung)
26. 6. 1940 Nr. 44, WrVBl. Nr. 57/1940, (NReichsbürgschaftsbestimmungen für gewerbliche unb anbere, nicht
für Wohnzwecke bestimmte Räume im Zusammenhang mit ber Anlage neuer Siedlungen) 31. 1. 1941
RArbBl. Nr. 5.
Der RArbMin. ist ermächtigt, mit Zustimmung beS RFinMin. Reichsbürgschaften
für Darlehensverpflichtungen zur Förderung von Masznahmen auf bem Gebiete beS
Wohnungswesens, Siedlungswesens und Städtebaues zu übernehmen. Der Höchstbetrag
ist bis auf weiteres mit 1225 Millionen RAl bestimmt.
Reichsbürgschaften Werben bis auf Weiteres übernommen:
1. Gemäsz ben Reichsbürgschaftsbestimmungen für ben Kleinwohnungsbau.
Darnach werden geförbert:
a) Einfamilienhäuser, bie bie Eigentümer entweder vermieten ober als Eigenheime
selbst bewohnen. Der Einbau einer zweiten Wohnung ift zulässig.
Werden Eigenheime durch einen einheitlichen Träger errichtet, so fann verlangt Werben,
dasz ber Träger als Selbstschuldner neben ben einzelnen Erwerbern bestehen bleibt.
Bei Einfamilienhäusern foil bie nutzbare Wohnfläche 100 m2 unb in Ausnahmefällen
120 m2 nicht überschreiten. Wird eine zweite Wohnung eingebaut, so barf ihre Wohnfläche
biefe Grenzen ebenfalls nicht überschreiten.
Als nutzbare Wohnfläche gilt bie gesamte Grundfläche ber abgeschlossenen Wohnung
abzüglich ber Wandstärken, aber einschliesslich ber Grundfläche von Räumen in Dach- und
Untergeschossen, bie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Grund-
fläche ber Treppen ift nicht in Ansatz zu bringen, u. zw. auch bann nicht. Wenn bie Treppe
in bie Küche ufw. eingebaut ift.
b) Kleinwohnungen in Geschoszbauten. Bei Geschoszwohnungen foil bie nutzbare Wohn-
fläche in ber Regel nicht mehr als 75 m2, keinesfalls aber mehr als 90 m2 betragen.
Die Dauerfinanzierung beS Bauvorhabens durch Fremd- unb Eigenkapital musz
gesichert fein. Das Eigenkapital musz mindestens in ber Höhe beS Wertes beS aufge