50 Ausländer (Fortsetzung) Ausreise
Aufenthaltsverbot kann auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder ausgedehnt
werden, auc wenn die Voraussetzungen für ein Verbot in der Person dieser
Familienmitglieder nicht vorliegen. — Innerhalb von zwei Wochen nac Bekanntgabe
der Verfügung kann bei der Behörde, die sie erlassen hat, schriftlich Veschwrerde eingelegt
werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde, deren
Verfügung angefochten wird, diese Wirkung nicht ausschliest. Ein verwaltungsgerichtliches
Verfahren in ausländerpolizeilichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen. — über
die Bedeutung früherer Abschaffungserkenntnisse f. „Abschaffung".
Die Angehörigen der Feindstaaten, ebenso auc Staatenlose, die vor
dem Eintritt der Staatenlosigkeit zuletzt die Staatsangehörigkeit eines Feindstaates
besessen haben, und Personen, bei denen eS zweifelhaft ist, ab fie die Staatsangehörigkeit
eines Feindstaates besitzen, mußten sic nac öffentlicher Aufforderung innerhalb
24 Stunden bei ber nächsten Ortspolizeibehörde persönlich melden (für Personen unter
15 Jahren ihre gesetzlichen Vertreter). Sie dürfen ben Ort, an beut sie sic zur Zeit ber
öffentlichen Aufforderung aufgehalten haben, nur mit Genehmigung her Kreispolizeibehörde
verlassen. Die für weitere Teile beS Reichsgebietes erteilte Aufenthaltserlaubnis
ift erloschen, zum Grenzübertritt benötigen sie eine besondere Erlaubnis. Die Polizeibehörden
können weitere Beschränkungen ber persönlichen Freiheit verfügen, insbesondere
eine regelmäszige persönliche Meldepflicht vorschreiben ober die polizeiliche Verwahrung
anordnen; gegen solche Verfügungen sind feine Rechtsmittel gegeben.
Alle einschlägigen Zuwiderhandlungen Werben gerichtlich beftraft.
Über bic Ausreisedokumente für Ausländer s. „Reiscpasz" unb Paszbegleitschein".
---------Eheschlieszung f. „Aufgebot".
Eintritt in die Wehrmacht f. „Wehrdienst, aktiver".
---------Gewerbebetrieb f. „Gewerbe".
Ausländische Arbeitnehmer, Beschäftigungsgenehmigung. — EU. 24. 1. 1941 RGBL. I S. 44:
9%. 23. 1. 1333 RGBL. I G. 26 (ausländische Arbeitnehmer); V. 12. 6. 1933 RAnz. Nr. 139 (Gebührenordnung
für bic Beschäftigungsgenehmigung, bic Arbeitserlaubnis [Arbeitskarte] und ben Befreiungsschein ausländischer
Arbeitnehmer). — Slg. IV b 12.
Unternehmer, bie ausländische Arbeiter ober Angestellte beschäftigen Wollen, bedürfen
einer Beschäftigungsgenehmigung. Der Antrag ift beim Arbeitsamt einzubringen,
welches biefen zur Entscheidung an das Landesarbeitsamt Weiterleitet. Das
Arbeitsamt kann in gewissen Fällen eine borläufige Beschäftigungsgenehmigung erteilen.
Keine Beschäftigungsgenehmigung ift notWenbig bei Lehrlingen, bei Angestellten, bereu
Jahresverdienst bie für bie Angestelltenversicherungspflicht geltende Grenze überfteigt u. a.
Der ausländische Arbeitnehmer musz zugleich für feine Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis
haben, bie bei ber zuständigen Ortspolizeibehörde (in Wien: Polizeirevier)
zu beantragen ift. Die Erledigung dieses Antrages erfolgt von ber gleichen Behörde wie
bei ber Beschäftigungsgenehmigung.
Einen Befreiungsschein können ausländische Arbeitnehmer erhalten, bie sic
feit mindestens zehn Jahren ununterbrochen im Reichsgebiet erlaubterweise aufhalten
ober bei benen bie Anwendung beS Genehmigungsverfahrens eine befonbere Härte bebauten
würde. Für Inhaber beS Befreiungsscheines finben bie Vorschriften über Beschäftigungsgenehmigung
uitb Arbeitserlaubnis feine Anwendung. Der Antrag auf Ausstellung
eines Befreiungsscheines ift bei ber zuständigen Ortspolizeibehörde (in Wien: Polizeirevier)
zu stellen, bie Entscheidung erfolgt wie oben durch bas Landesarbeitsamt.
Für Beschäftigungsgenehmigung, Arbeitserlaubnis unb für bic Ausstellung eines
Befreiungsscheines finb Gebühren zu zahlen.
Ausländisches Vermögen unb Auslandsvermögen, deutsches f. „Vermögen, ausländisches
im Inland" unb „Vermögen, deutsches im Ausland".
Auslandszahlungen f. „Zahlungen nac bem Ausland".
Ausmusterungsschein unb Ausschlieszungsschein f. „Wehrdienst, Musterung".
Ausreise ins Ausland f. „Reisepasz".