520 Zahntechniker — Zeugen
Zahntechniker (Dentisten). — G. öStGBl. N2r. 326/1920 (Zahntechnikergesetz), 8. b. ®. öStGL
Nr. 470/1920, öBGBL. Nr. 255/1921 und öBGBL. Nr. 277/1925 Art. 38. — V, 8. 5. 1940 RGBL. I S. 795
(Niederlassung von Dentisten). — Slg. IV RV 10. — V. 5. 3. 1941 RGBl. I S. 122 (Berufzausübung der
Dentisten in den Reichsgauen der Ostmark). — Slg. IV a 1 S. 11. — Reichsversicherungsordnung § 123;
AB. hierzu NC. ds NtInnMin. 2. 1. 1942 RMBliV. S. 58 (Zulassung zur staatlichen Dentistenprüfung
und Anerkennung als Dentist).
Diejenigen, die vor dem 1. 12. 1939 die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnit
nach dem o. Zahntechnikergesetz erhalten haben, gelten ohneweiters als Dentisten; ebenso
konnten ohne weitere Voraussetzung auc jene die Anerkennung als Dentist erhalten,
die zwar die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnit noch nicht besaszen, aber bereits
die Bedingungen hierfür erfüllten, wenn sie bis zu 31. 12. 1940 einen bezüglichen
Antrag stellten. Im übrigen sind nunmehr für bie Erlangung der Befugnis zur Aus-
übung ber Zahntechnik nicht mehr bie einschlägigen Bestimmungen beS ö. Zahntechniker-
gesetzes maggebenb, sondern musz in allen Fällen bie Anerkennung und ber Ausweis
als Dentist im Sinne beS § 123 ber Reichsversicherungsordnung nac ben reichsrecht-
liehen Vorschriften auf Grund ber Ablegung ber staatlichen Dentistenprüfnng erwirkt
werden. Voraussetzungen für bie Zulassung zu biefer Prüfung: Besitz her deutschen
Staatsangehörigkeit ober deutschen Volkszugehörigkeit unb her bürgerlichen Ehrenrechte;
deutsches aber artverwandtes Blut (auch beim Ehegatten); ordnungsmäszige breijährige
Ausbildung bei einem staatlich anerkannten Dentisten; Dentisten Assistentenprüfung im
Anschluß daran; zwei Jahre Tätigkeit als Dentisten-Assistent; einjähriger Besuch eines
Lehrinstitutes für Dentisten; politische und sittliche Zuverlässigkeit; körperliche Eignung.
Die Anerkennung unb Erteilung beS Ausweises erfolgt durch ben RStatth./StaatlV.
Für bie Dauer beS Krieges bedarf bie Niederlassung eines Dentisten zur Ausübung
beS selbständigen Dentistenberufes ber ausdrücklichen Genehmigung beS RStatth./StaatlU.
Für bie Ausübung beS Dentistenberufes sind in ben Reichsgauen ber Ostmark im
allgemeinen noch die Bestimmungen beS ö. Zahntechnikergesetzes maszgebend. Doch sind
bie Dentisten jetzt auch zur Behandlung von Zahnkrankheiten unter Ausschlusz von
Mund- und Kieferkrankheiten berechtigt.
Über ben Ausschluß von Juden vom Beruf als Zahntechniker s. „Juden, Aus-
scheidung aus bem Berufsleben als Zahntechniker".
Zaun f. „Einfriebung".
Zeitungen, Postbestellung f. „Postverkehr, Zeitungen, Bestellung bei ber Post".
Zelluloidverordnung f. „Arbeitsschutz unb Betriebsschutz".
Zeugen im Verwaltungsverfahren. — 287. §§ 48 bis 50; SSt®. § 38; G®S®. Art. IX.
Im Anwendungsbereich beS AVG. unb VStG. (s. b.) ift bie Zeugenpflicht
grundsätzlich eine allgemeine, b. h. eS ift grundsätzlich jedermann verpflichtet, einer
Ladung als Zeuge Folge zu leisten (f. „Ladung vor bie Verwaltungsbehörden") unb
vor ber Behörde über feine Wahrnehmungen wahrheitsgentäsz auszusagen.
Von ber Zeugenpflicht sind ausgenommen unb dürfen von ber Behörde gar
nicht einvernommen werden: 1. Personen, bie zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen
unfähig sind ober zur Zeit, auf bie sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung
unfähig waren; 2. Geistliche bezüglich dessen, was ihnen unter bem Siegel geistlicher
Amtsverschiegenheit anvertraut wurde; 3. Organe beS Reichs, ber Reichsgaute unb ber
Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage ein Amtsgeheimnis verletzen würden, infofern
fie ber Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden finb.
Auszerdem bürfen sich ber Aussage entschlagen: 1. alte Personen über Fragen,
bereit Beantwortung ihnen selbst ober bestimmten ihnen nahestehenden Personen
(anderer Eheteil, Verwandte ober Verschwägerte in auf« aber absteigender Linie ober
bis zum Grade beS Geschwisterkindes, Wahl- ober Pflegeeltern ober -kinder, Vormund
ober Pflegebefohlener) einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil ober bie
Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schaube gereichen würde
(im Verwaltungsstrafverfahren steht baS Entschlagungsrecht ben bezeichneten nahestehenden
Personen beS Beschuldigten ohne weitere Voraussetzung ganz allgemein zu); 2. alle
Personen über Fragen, die fie nur unter Verletzung einer staatlich anerkannten Ver