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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

520 Zahntechniker — Zeugen 
Zahntechniker (Dentisten). — G. öStGBl. N2r. 326/1920 (Zahntechnikergesetz), 8. b. ®. öStGL 
Nr. 470/1920, öBGBL. Nr. 255/1921 und öBGBL. Nr. 277/1925 Art. 38. — V, 8. 5. 1940 RGBL. I S. 795 
(Niederlassung von Dentisten). — Slg. IV RV 10. — V. 5. 3. 1941 RGBl. I S. 122 (Berufzausübung der 
Dentisten in den Reichsgauen der Ostmark). — Slg. IV a 1 S. 11. — Reichsversicherungsordnung § 123; 
AB. hierzu NC. ds NtInnMin. 2. 1. 1942 RMBliV. S. 58 (Zulassung zur staatlichen Dentistenprüfung 
und Anerkennung als Dentist). 
Diejenigen, die vor dem 1. 12. 1939 die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnit 
nach dem o. Zahntechnikergesetz erhalten haben, gelten ohneweiters als Dentisten; ebenso 
konnten ohne weitere Voraussetzung auc jene die Anerkennung als Dentist erhalten, 
die zwar die Befugnis zur Ausübung der Zahntechnit noch nicht besaszen, aber bereits 
die Bedingungen hierfür erfüllten, wenn sie bis zu 31. 12. 1940 einen bezüglichen 
Antrag stellten. Im übrigen sind nunmehr für bie Erlangung der Befugnis zur Aus- 
übung ber Zahntechnik nicht mehr bie einschlägigen Bestimmungen beS ö. Zahntechniker- 
gesetzes maggebenb, sondern musz in allen Fällen bie Anerkennung und ber Ausweis 
als Dentist im Sinne beS § 123 ber Reichsversicherungsordnung nac ben reichsrecht- 
liehen Vorschriften auf Grund ber Ablegung ber staatlichen Dentistenprüfnng erwirkt 
werden. Voraussetzungen für bie Zulassung zu biefer Prüfung: Besitz her deutschen 
Staatsangehörigkeit ober deutschen Volkszugehörigkeit unb her bürgerlichen Ehrenrechte; 
deutsches aber artverwandtes Blut (auch beim Ehegatten); ordnungsmäszige breijährige 
Ausbildung bei einem staatlich anerkannten Dentisten; Dentisten Assistentenprüfung im 
Anschluß daran; zwei Jahre Tätigkeit als Dentisten-Assistent; einjähriger Besuch eines 
Lehrinstitutes für Dentisten; politische und sittliche Zuverlässigkeit; körperliche Eignung. 
Die Anerkennung unb Erteilung beS Ausweises erfolgt durch ben RStatth./StaatlV. 
Für bie Dauer beS Krieges bedarf bie Niederlassung eines Dentisten zur Ausübung 
beS selbständigen Dentistenberufes ber ausdrücklichen Genehmigung beS RStatth./StaatlU. 
Für bie Ausübung beS Dentistenberufes sind in ben Reichsgauen ber Ostmark im 
allgemeinen noch die Bestimmungen beS ö. Zahntechnikergesetzes maszgebend. Doch sind 
bie Dentisten jetzt auch zur Behandlung von Zahnkrankheiten unter Ausschlusz von 
Mund- und Kieferkrankheiten berechtigt. 
Über ben Ausschluß von Juden vom Beruf als Zahntechniker s. „Juden, Aus- 
scheidung aus bem Berufsleben als Zahntechniker". 
Zaun f. „Einfriebung". 
Zeitungen, Postbestellung f. „Postverkehr, Zeitungen, Bestellung bei ber Post". 
Zelluloidverordnung f. „Arbeitsschutz unb Betriebsschutz". 
Zeugen im Verwaltungsverfahren. — 287. §§ 48 bis 50; SSt®. § 38; G®S®. Art. IX. 
Im Anwendungsbereich beS AVG. unb VStG. (s. b.) ift bie Zeugenpflicht 
grundsätzlich eine allgemeine, b. h. eS ift grundsätzlich jedermann verpflichtet, einer 
Ladung als Zeuge Folge zu leisten (f. „Ladung vor bie Verwaltungsbehörden") unb 
vor ber Behörde über feine Wahrnehmungen wahrheitsgentäsz auszusagen. 
Von ber Zeugenpflicht sind ausgenommen unb dürfen von ber Behörde gar 
nicht einvernommen werden: 1. Personen, bie zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen 
unfähig sind ober zur Zeit, auf bie sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung 
unfähig waren; 2. Geistliche bezüglich dessen, was ihnen unter bem Siegel geistlicher 
Amtsverschiegenheit anvertraut wurde; 3. Organe beS Reichs, ber Reichsgaute unb ber 
Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage ein Amtsgeheimnis verletzen würden, infofern 
fie ber Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden finb. 
Auszerdem bürfen sich ber Aussage entschlagen: 1. alte Personen über Fragen, 
bereit Beantwortung ihnen selbst ober bestimmten ihnen nahestehenden Personen 
(anderer Eheteil, Verwandte ober Verschwägerte in auf« aber absteigender Linie ober 
bis zum Grade beS Geschwisterkindes, Wahl- ober Pflegeeltern ober -kinder, Vormund 
ober Pflegebefohlener) einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil ober bie 
Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schaube gereichen würde 
(im Verwaltungsstrafverfahren steht baS Entschlagungsrecht ben bezeichneten nahestehenden 
Personen beS Beschuldigten ohne weitere Voraussetzung ganz allgemein zu); 2. alle 
Personen über Fragen, die fie nur unter Verletzung einer staatlich anerkannten Ver­
	        
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