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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Zuckerwirtschaft — Zündwarensteuer 525

Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt für Verbrauchs- und Rohzucker 21 R.4l
je Doppelzentner, für Stärkezucker bei einen Reinheitsgrad von mehr als 95 v. H.
18-90 KAl, im übrigen 840 RAl je Doppelzentner und für Rübensäfte, Zuckerabläufe
u. dgl. mit einem Reinheitsgrad von 70 b. H. und darüber 6-30 bis 14*70 KAl je
Doppelzentner. Melasse ift steuerfrei.

Fälligkeit der Steuer. Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum letzten
Werktag des auf den Monat der Entstehung der Steuerschuld (Entfernung von Zucker
aus den Herstellungsbetrieb oder Entnahme zum Verbrauch innerhalb des Betriebs)
folgenden Monats zu entrichten.

Steuerbefreiungen. Steuerfreiheit besteht für die Verwendung bestimmter
Zuckerarten zur Fütterung von Tieren (ausgenommen Bienen), zur Herstellung von
Perganentpapier, Seife und technischer Milchsäure und schlieszlic zur Herstellung von
zur Ausfuhr bestimmten Waren, 3. 8. Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren,
Marmelade und Fruchtsäfte; steuerfrei ift auch die Rübensaftbereitung im Haushalt.
Wer Zucker zu den genannten Zwecken steuerfrei verwenden will, hat für jedes Betriebsjahr
 (1. 10. bis 30. 9.) bei dem zuständigen Hauptzollamt die Erteilung eines entsprechenden
 Erlaubnisscheines zu beantragen.

Steuervergütung. Bei der Ausfuhr von bestimmten zuckerhaltigen Waren
wird die Steuer für den bei ihrer Herstellung verwendeten versteuerten Rübenzucker
unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen vergütet, wenn die betreffenden

Ausfuhrwaren mindestens 15 b. H. ihres Eigengewichtes an Rübenzucker oder mindestens
10 b. H. ihres Eigengewichtes an Stärkezucker enthalten.

Zuckerwirtschaft, Zusammenschlusz f. „Landwirtschaftliche Marktordnung" (3. 11).

Zündkapselverordnung f. „Arbeitsschutz und Betriebsschutz".

Zündwarenmonopol. — EU. 20. 2. 1939 RGBL. I G. 326: 0. 29. 1. 1930 RGBL. I 6. 11 (Zündwarenmonopolgesetz);
 Vorläufige D8. 27. 5. 1930 RGBL. I S. 176; sämtlich öGBl. Nr. 507/1939. — Slg.
Vc 17.

Allgemeine Grundsätze s. „Verbrauchsteuern und Monopole".

Gegenstand und Ausibung des Monopols. ES betrifft a) die übernahme
 der im Monopolgebiet hergestellten Zündwaren von den Herstellern und die
unmittelbare Weiterveräuszerung, b) die Ein-.und Ausfuhr von Zündwaren. Das
Monopol wird bau der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft in Berlin ausgeübt,
der alte berechtigten Hersteller als Gesellschafter angehören. Berechtigt zur Herstellung
von Zündwaren sind nur solche Unternehmungen, denen eine fogenannte Beteiligungsziffer
 (Erzeugungskontingent) zusteht ober zur Benutzung überlassen ift. Die Unternehmungen
 finb verpflichtet, bie bon ihnen hergestellten Zündwaren zu festgesetzten
Übernahmepreisen an bie Monopolgesellschaft zu veräuszern; letztere setzt bie Zündwaren
an bie Händler zu bestimmten Monopolpreisen ab. Die Kleinverkaufspreise werden von
ber Reichsregierung und ber Monopolgesellschaft festgesetzt. Die Gewinne aus bem
Zündwarenmonopol flieszen zum überwiegenden Teil bem Reich zu.

Ausfuhr von Zündwaren. Das im ZündwarenmonopolG. vorgesehene Ausfuhronopol
 gilt nicht für bie ostmärkischen Unternehmer (§ 4 ber EV.). Diese finb
berechtigt, Ausfuhrwaren auszerhalb ihrer Beteiligungsziffern herzustellen unb unabhängig
 bon ber Monopolgesellschaft auszuführen.

Zündwarensteuer. — EU. 18. 2. 1939 RGBL. I S. 325: ®. 9. 7. 1923 RGBL. I S. 570 (Zündwarensteuergesetz),
 F. d. B. 26. 1. 1939 RGBL. I 3. 92; DV. 7. 2. 1939 RMBL. 3. 165; sämtlich DGBL.
Nr. 329/1939. — Slg. Vc 4.

Allgemeine Grundsätze s. „Verbrauchsteuern unb Monopole".

Steuergegenstand. Der Steuer unterliegen Zündwaren, bas sind a) Zündhölzer
 unb atte sonstigen demselben Verwendungszweck wie Zündhölzer dienenden. Er-Zeugnisse,
 bie mit einer durch Reibung entflammbaren Zündmasse versehen finb ober
aus einer solchen Masse bestehen, 3. B. Zündspänchen, Zündstäbchen aus Pappe, Strohhalmen

 aber sonstigen Stoffen; b) Zündkerzen aus Stearin, Wachs ober ähnlichen
Stoffen. Der Kreis ber steuerbaren Zündwaren ift durch § 1 DU. näher beftimmt.
Ausgenommen von ber Steuer finb bengalische unb anbere Feuerwerkszündhölzer.
            
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