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Zustimmungsverfahren — Zwischenmeister
von der Behörde besonders angeordnet wird, darf nur dem Empfänger persönlich
zugestellt werden; wird er nicht angetroffen, so wird er zunächst durch eine am Zustellungsort
zurückzulassende, allenfalls an der Eingangstür zu befestigende schriftliche Anzeige
aufgefordert, zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesend zu sein; entspricht er dieser
Aufforderung nicht, so wird die Hinterlegung mit der Wirkung der Zustellung in der
gleichen Weise wie bei der Ersatzustellung vorgenommen.
Die Annahmeverweigerung verhindert — abgesehen vom oben erwähnten
Falle eines Zustellungsversuches auszerhalb des vorgeschriebenen Zustellungsortes — die
Zustellung nicht, das Schriftstück kann vielmehr mit der Wirkung der Zustellung am
Zustellungsort zurückgelassen oder, falls dies nicht möglich, beim Postamt (Gemeindeamt)
hinterlegt werden.
Wohnungsänderungen während eines anhängigen Verfahrens sind der Behörde
mitzuteilen; bei Unterlassung dieser Mitteilung kann bic Zustellung aller die
Angelegenheit betreffenden Schriftstücke am bisherigen Wohnort buref) Hinterlegung
beim Postamt (Gemeindeamt) vorgenommen werden, falls bie neue Wohnung nicht
ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
Der Zustellungsvollzug wird vom Zustellungsorgan beurkundet (Zustellschein).
Zustellungen an Personen, beren SB ohnung unbekannt ist, können, wenn fein
Vertreter bestellt ist, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen unb gelten, sofern in den
in ber betreffenden Verwaltungsangelegenheit in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften
nicht anderes bestimmt ift, als vollzogen, wenn feit bent Anschlag an ber Amtstafel
ber Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
----int Steuer(Abgabe)verfahren. — Rechtsvorschriften f. „Reichsabgabenordnung und Steueranpassungsgesetz",
n. zw. Ad. §§ 88 bis 90, § 211 Abs. 3, § 258 Abs. 2, § 386 Abs. 3: ferner: — 4. EN
(Steuerrechtliche Vorschriften) 3. 8. 1938 RGBL. I S. 995, BGBl. Nr. 442/1938, § 1 Abs. 3: 8. 11. 12. 1932
RGBL. I S. 544 (Vereinfachungen bei ber Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren), öGBL.
Nr. 442/1938. — Slg. V a 4 23. — G. LGBL. f. Oberösterreic Nr. 28/1934 (Abgabeverfahrens- und
Einhebungsgesetz), §§ 22 bis 34; V. LGBl. f. Tirol Nr. 43/1935 (Gemeindeabgabengesetz), § 12 Abs. 1.
Im Anwendungsbereich ber AO. (s. „Reichsabgabenordnung unb Steueranpassungsgesetz")
gelten im allgemeinen bie Vorschriften ber 30. über Zustellungen von Amts
wegen, wobei auc Beamte ber Steuer-, Polizei- ober Gemeindeverwaltung zustellen
können. Die Zustellung von Bescheiden an ben Steuerpflichtigen hat geschlossen zu erfolgen.
Auszerdem kann bie Behörde aber auch durch eingeschriebenen Brief unb auf Grund
ber V. über Vereinfachungen bei ber Zustellung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren
auc durch einfachen Brief zustellen; in biefen Fällen gilt bie Zustellung, bzw. Betanntgabe
mit bem dritten Tage nach ber Aufgabe zur Post als bewirkt, eS fei benn, dasz
bie als Empfänger bezeichnete Person nachweist, dasz ihr baS Schriftstück innerhalb bicfer
Frist nicht zugegangen ift.
Besondere Bestimmungen gelten für bic Zustellung an Steuerpflichtige, bie ihren
Wohnsitz ober Sitz im Ausland haben ober bereu Aufenthaltsort unbekannt ist.
Soweit bie A. nicht Anwendung finbet unb in ben für bic betreffende Steuer (Abgabe)
maszgebenden Vorschriften nicht ausdrücklich anderes beftimmt ift, erfolgt bic Zustellung
nac ben int Anwendungsbereich des AVG. (f. oben) maszgebenden ober int
wesentlichen gleichen Vorschriften.
Zustimmungsverfahren im Bauwesen s. „Bauten, öffentliche (auch ber Partei)".
Zwangsstrafen unb Zwang, unmittelbarer f. „Vollstreckung in ber Verwaltung".
Zweckverbände, gemeindliche. — ». 7. G. 1939 RGBL. I s. 979 (Ziveckverbandsgesetz), öGDBL.
Nr. 723/1939; 1. 18. 11. 6. 1940 RGBI. I 0. 876; 2. 18. 24. 7. 1941 RGBL. I 0. 464. — Slg. Ie 8.
Gemeinden unb Gemeindeverbände können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter
Aufgaben, zu bereit Durchführung sie berechtigt ober verpflichtet sind, zu Zweckverbänden
zusammenschlieszen (Freiverbände) ober zu solchen zusammengeschlossen werden
(Pflichtverbände). Allenfalls können sich auch andere öffentliche Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen sowie natürliche Personen und juristische Personen des bürgerlichen
ober Handelsrechtes beteiligen.
Die Zweckverbände sind öffentliche Körperschaften, bic sich selbst unter eigener Verantwortung
verwalten. Ihre Rechtsverhältnisse werden im Rahmen ber gesetzlichen
Bestimmungen durch Verbandssatzung georbnet. Sie stehen unter staatlicher Aufsicht.