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Beflaggung
ein anderes, unbefangenes Amtsorgan zu veranlassen, so insbesondere: 1. in Sachen, an
denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter bis zum Grade des Geschwisterkindes
ober ein in gleicher Nähe Verschwägerter beteiligt sind; 2. in Sachen ihrer Wahl- ober
Pflegeeltern, Wahl- ober Pflegekinder, Mündel ober Pflegebefohlenen; 3. in Sachen,
in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt wurden; 4. int Berufungsverfahren,
wenn sie an ber Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt
haben. — Bei Gefahr im Verzuge kann auc ein befangenes Organ bie unaufschiebbaren
Amtshandlungen selbst vornehmen.
Beflaggung. — es. 14. 1. 1939 NGBL. I S. 33, öGBl. Nr. 99/1939: 1. D8. (3- ReichsflaggenG.)
24. 10. 1935 RGBL. I S. 1253, öGBI. Nr. 99/1939; 2. DU. 28. 8. 1937 RGBL. I S. 917, BGBL. Nr. 99/1939,
8. d. SS. 3. 7. 1939 RGBL. I S. 1088, öGBL. Nr. 851/1939; V. 17. 1. 1936 RGBL. I S. 15 (Flagqenführung
der Schiffe), öGBL. Nr. 99/1939; V. 6, 4. 1936 RGBL. I S. 362 (Flaggenführung der Wassersportfahrzeuge),
öGBI. Nr. 99/1939; 8. 21. 1. 1937 RGBL. I ®. 23, 8. d. UE. 30. 12. 1937 RGBL. I S. 1426 (Flaggenführung
von Dienstkraftwagen der staatlichen Verwaltungen), öGBL. Nr. 99/1939. E. 3. 3. 1939 RMBliV.
S. 399 (Beflaggung ber Dienstgebäude). RC. 3. 3. 1939 . RMEBliV. S. 403 (Flaggensetzung der Religionsgesellschaften).
— Slg. Ia 7 0. 3. — V. 21. 8. 1936 RGBL. I S. 659 (Luftverkehr), BGBl. Nr. 357/1938,
§ 4. — Slg. VIf 10. 35. — 88. 5. 10. 1935 ROBI. I S. 1285 (Meichskriegsflagge), II.
Über bic int folgenden erwähnten Flaggen f. das Schlagwort „Flaggen".
Privatpersonen setzen sowohl an ben regelmäszigen allgemeinen Beflaggungstagen
(Reichsgründungstag = 18. 1.; Tag ber nationalen Erhebung = 30. 1.; Heldengedenktag
16. 3., sofern dieser Tag Sonntag, andernfalls ber vorangehende Sonntag;
Geburtstag beS Führers = 20. 4.; Nationaler Feiertag des Deutschen Volkes - 1. 5.;
Erntedanktag = 1. Sonntag nach bent Michaelistag am 29. 9.; Gedenktag für die Gefallenen
ber Bewegung 9. 11.) als auc an Tagen, an betten zu einer allgemeinen Beflaggung
besonders aufgefordert wird, nur bie Reichs- unb Nationalflagge. Ebenso können
sie auch bei kirchlichen Feiern nur diese Flagge zeigen. Ausdrücklich ift verboten bas Setzen
von Kirchenflaggen ober früheren Reichs- ober Landesflaggen, zu benen insbesondere auch
bie Flaggen bes seinerzeitigen Kaiserstaates Österreich unb beS ehemaligen Bundesstaates
Österreich zu zählen sind. Über bie für Juden geltenden Sonderbestimmungen s. „Juden,
Allgemeine Vorschriften, Farben unb Flaggen".
Religionsgesellschaften, bie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
setzen an ihren Kirchengebäuden unb ben Gebäuden, in benen sic Räume einer kirchlichen
Dienststelle befinben, wenn nac staatlicher Anordnung zu flaggen ist, ausschlieszlic bie
Reichs- unb Nationalflagge (auc wenn ber Tag zugleich besondere kirchliche Bedeutung
hat), wenn fie jedoch aus besonderem kirchlichen Anlasz flaggen wollen, nach ihrem Ermeffen
entweder bie Reichs- unb Nationalflagge unb bie Stirchenflagge ober eine dieser
beiben Flaggen; bie sonstige Verwendung von Kirchenflaggen sowie auch von Kirchenfarben
(röm.-kath. Kirche: Gelb-weisz) ift verboten.
Die Dienstgebäude sind an ben oben genannten allgemeinen Beflaggungstagen
unb an ben Tagen, an beiten bic Beflaggung besonders angeorbnet wird, von ben staatlichen
Verwaltungen, ber Reichsbank, ber Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung unb Arbeitslosenversicherung
und ben staatlichen Hochschulen mit ber Reichsdienstflagge, vom Reichsarbeitsbienft
auszerdem mit ber Flagge des Reichsarbeitsdienstes, von bett Gemeinden, Gemeindeverbänden
unb ben sonstigen Körperschaften, Anstalten unb Stiftungen bes öffentlichen
Rechts mit ber Reichs- unb Nationalflagge, gegebenenfalls daneben noch mit ber ihnen
zustehenden eigenen Flagge, von öffentlichen Schulen mit ber Reichs- unb Nationalflagge
zu beflaggen.
Dienstkraftwagen ber staatlichen Verwaltungen für leitende Amtsträger
führen bei dienstlichen Fahrten bie Reichsdienstflagge, u. zw. je nac ber Stellung des
Amtsträgers in brei verschiedenen Gröszenformen (quadratisch, rechteckig, dreieckig), sonstige
Dienstkraftwagen biefer Verwaltungen bie Reichs- unb Nationalflagge. Für Dienstkraftwagen
ber Wehrmacht, ber Polizei unb bes Reichsarbeitsdienstes bestehen Sondervorschriften.
Staatliche Dienstschiffe führen bie Reichsdienstflagge.
Kauffahrteischiffe haben bie Handelsflagge als Nationalflagge zu führen;
Marineoffizieren bes Beurlaubtenstandes unb ehrenvoll ausgeschiedenen aftiven Marineoffizieren
als Führern von Handelsschiffen kann bie Berechtigung zur Führung biefer
flagge mit dem Eisernen Kreuz erteilt werden. Binnenschiffe dürfen, wenn sie eine