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Beschlagnahme — Beschwerde
an die Stelle der Unterschrift auc die Beglaubigung der Kanzlei treten fann, bah bie
Ausfertigung mit ber Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und
dieses bie eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäszig das Ermittlungsverfahren (f. b.)
voranzugehen; nur unter bestimmten Voraussetzungen ist bie Erlassung im abgekürzten
Verfahren aber Mandatsverfahren (f. b.) zulässig.
Bescheide bedürfen, um Rechtswirkungen zu äuszern, ber Mitteilung an bie Parteien
im Wege ber Verkündung (f. b.) ober ber Zustellung (f. b.).
Inwiefern Bescheide einem ordentlichen Rechtszug unterliegen, s. im Näheren unter
Berufung", aber auch unter „Mandatsverfahren", bzw. für bas Verwaltungsstrafver-
fahren unter „Strafverfügung, behördliche".
Bescheide, bie einem ordentlichen Rechtszug nicht ober nicht mehr unterliegen, er-
wachsen in Rechtskraft: fie können bann nur mehr bei Vorliegen ganz besonderer, im
G. ausdrücklich, vorgesehener Umstände abgeänbert ober aufgehoben werden.
Beschlagnahme von Verfallsgegenständen. — set®. § 39.
Im Anwendungsbereich beS VStG. (f. b.) kann bie Beschlagnahme eines Gegen-
standes angeordnet werden, wenn ber Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt,
für bie ber Verfall beS Gegenstandes als Strafe vorgesehen ift; bei Gefahr im Verzuge
können auc bie Organe ber öffentlichen Sicherheit solche Gegenstände gegen fofortige
Anzeige an bie Behörde in Beschlag nehmen. An Stelle ber Beschlagnahme fann bie
Behörde auc bie Leistung einer den Wert beS Gegenstandes entsprechenden Sicherheit
anorbnen.
- ----- — von Vermögen von Reichsfeinden f. „Vermögen von Reichsfeinden".
Beschuldigter. — V3t@. § 32.
Im Anwendungsbereich beS UStG. (f. b.) ift Beschuldigter bie im Verdacht einer
Verwaltungsübertretung stehende Person von ber ersten gegen fie gerichteten Ver-
folgungshandlung bis zum Albschlusz des Strafverfahrens. Verfolgungshandlung ift hier-
bei jede gegen eine beftimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung
(Ladung, Vorführungsbefehl u. dgl.).
Beschuszwesen. — EU. ß. 5. 1940 RGBL. I •. 805: ®. 7. 6. 1939 RGBL I S. 1211 (Beschuszgesetz);
08. 8. 7. 1939 RGBL. I S. 1244; 8. 21. 11. 1939 RAnz. Nr. 291 (höchstzulässiger Normaldruc bei Büchsen-
patronen). V. 24. 5. 1940 NWMBl. S. 202. — Slg. Ib 18 a.
Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäszig nur feilgehalten ober anberen überlassen
werden, wenn ihre Haltbarkeit durch amtliche Prüfung erwiesen unb kenntlich gemacht
ift (reschuszeichen). Bei beftimmten Waffengattungen erfolgt ein Beschusz ber rohen Läufe
zwecks Prüfung ber Werkstoffe (Vorbeschusz), in allen Fällen wird bie fertige Waffe mit
verstärkter Ladung (Endbeschusz) geprüft. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen nur bann
gewerbsmäszig feilgehalten ober anderen überlassen werden, wenn fie bett Vorschriften
itber Maszhält gfeit, Kennzeichnung und Verpackung entsprechen. Die Prüfung erfolgt
durch Beschuszämter, bereu Verwaltung in ben Reichsgauen ber Ostmark her Eichver-
waltung angegliedert ift.
Beschwerde. — 2W@. § 68 Abs. 7.
Im Anwendungsbereich beS AVG., VStG, unb VVG. (f. b.) wird genau zwischen
Beschwerde unb Berufung unterschieden. Hierbei gilt als Berufung bas ordentliche
Rechtsmittel, auf dessen Erledigung ein Rechtsanspruch besteht, während unter Be-
schwerde ober Aufsichtsbeschwerde baS Mittel zur Anrufung beS oberbehördlichen Auf-
sichtsrechtes verstanden wird, auf dessen Handhabung fein Rechtsanspruch zusteht, da bie
Gebrauchnahme von diesem Recht ganz im freien Ermessen ber Oberbehörde liegt. S. beS
näheren „Aufsichtsbeschwerde" unb „Berufung".
Das Reichsrecht fennt diese genaue Unterscheidung nicht. Hier wird fogar zumeist
als Beschwerde bezeichnet, was im vorstehenden Sinne als Berufung anzusehen ist.
Trotz ber anberen Bezeichnung sind in diesen Fällen in ben Reichsgauen ber Ostmark bie
Bestimmungen über bie Berufung anzuwenden.
Über bie verwaltungsgerichtliche Beschwerde nac bem in bett Reichsgauen ber
Ostmark geltenden Recht s. „Verwaltungsgerichtsbarkeit in ben Reichsgauen ber Ostmark".