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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

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Beschlagnahme — Beschwerde 
an die Stelle der Unterschrift auc die Beglaubigung der Kanzlei treten fann, bah bie 
Ausfertigung mit ber Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und 
dieses bie eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. 
Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäszig das Ermittlungsverfahren (f. b.) 
voranzugehen; nur unter bestimmten Voraussetzungen ist bie Erlassung im abgekürzten 
Verfahren aber Mandatsverfahren (f. b.) zulässig. 
Bescheide bedürfen, um Rechtswirkungen zu äuszern, ber Mitteilung an bie Parteien 
im Wege ber Verkündung (f. b.) ober ber Zustellung (f. b.). 
Inwiefern Bescheide einem ordentlichen Rechtszug unterliegen, s. im Näheren unter 
Berufung", aber auch unter „Mandatsverfahren", bzw. für bas Verwaltungsstrafver- 
fahren unter „Strafverfügung, behördliche". 
Bescheide, bie einem ordentlichen Rechtszug nicht ober nicht mehr unterliegen, er- 
wachsen in Rechtskraft: fie können bann nur mehr bei Vorliegen ganz besonderer, im 
G. ausdrücklich, vorgesehener Umstände abgeänbert ober aufgehoben werden. 
Beschlagnahme von Verfallsgegenständen. — set®. § 39. 
Im Anwendungsbereich beS VStG. (f. b.) kann bie Beschlagnahme eines Gegen- 
standes angeordnet werden, wenn ber Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, 
für bie ber Verfall beS Gegenstandes als Strafe vorgesehen ift; bei Gefahr im Verzuge 
können auc bie Organe ber öffentlichen Sicherheit solche Gegenstände gegen fofortige 
Anzeige an bie Behörde in Beschlag nehmen. An Stelle ber Beschlagnahme fann bie 
Behörde auc bie Leistung einer den Wert beS Gegenstandes entsprechenden Sicherheit 
anorbnen. 
- ----- — von Vermögen von Reichsfeinden f. „Vermögen von Reichsfeinden". 
Beschuldigter. — V3t@. § 32. 
Im Anwendungsbereich beS UStG. (f. b.) ift Beschuldigter bie im Verdacht einer 
Verwaltungsübertretung stehende Person von ber ersten gegen fie gerichteten Ver- 
folgungshandlung bis zum Albschlusz des Strafverfahrens. Verfolgungshandlung ift hier- 
bei jede gegen eine beftimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung 
(Ladung, Vorführungsbefehl u. dgl.). 
Beschuszwesen. — EU. ß. 5. 1940 RGBL. I •. 805: ®. 7. 6. 1939 RGBL I S. 1211 (Beschuszgesetz); 
08. 8. 7. 1939 RGBL. I S. 1244; 8. 21. 11. 1939 RAnz. Nr. 291 (höchstzulässiger Normaldruc bei Büchsen- 
patronen). V. 24. 5. 1940 NWMBl. S. 202. — Slg. Ib 18 a. 
Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäszig nur feilgehalten ober anberen überlassen 
werden, wenn ihre Haltbarkeit durch amtliche Prüfung erwiesen unb kenntlich gemacht 
ift (reschuszeichen). Bei beftimmten Waffengattungen erfolgt ein Beschusz ber rohen Läufe 
zwecks Prüfung ber Werkstoffe (Vorbeschusz), in allen Fällen wird bie fertige Waffe mit 
verstärkter Ladung (Endbeschusz) geprüft. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen nur bann 
gewerbsmäszig feilgehalten ober anderen überlassen werden, wenn fie bett Vorschriften 
itber Maszhält gfeit, Kennzeichnung und Verpackung entsprechen. Die Prüfung erfolgt 
durch Beschuszämter, bereu Verwaltung in ben Reichsgauen ber Ostmark her Eichver- 
waltung angegliedert ift. 
Beschwerde. — 2W@. § 68 Abs. 7. 
Im Anwendungsbereich beS AVG., VStG, unb VVG. (f. b.) wird genau zwischen 
Beschwerde unb Berufung unterschieden. Hierbei gilt als Berufung bas ordentliche 
Rechtsmittel, auf dessen Erledigung ein Rechtsanspruch besteht, während unter Be- 
schwerde ober Aufsichtsbeschwerde baS Mittel zur Anrufung beS oberbehördlichen Auf- 
sichtsrechtes verstanden wird, auf dessen Handhabung fein Rechtsanspruch zusteht, da bie 
Gebrauchnahme von diesem Recht ganz im freien Ermessen ber Oberbehörde liegt. S. beS 
näheren „Aufsichtsbeschwerde" unb „Berufung". 
Das Reichsrecht fennt diese genaue Unterscheidung nicht. Hier wird fogar zumeist 
als Beschwerde bezeichnet, was im vorstehenden Sinne als Berufung anzusehen ist. 
Trotz ber anberen Bezeichnung sind in diesen Fällen in ben Reichsgauen ber Ostmark bie 
Bestimmungen über bie Berufung anzuwenden. 
Über bie verwaltungsgerichtliche Beschwerde nac bem in bett Reichsgauen ber 
Ostmark geltenden Recht s. „Verwaltungsgerichtsbarkeit in ben Reichsgauen ber Ostmark".
	        
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