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Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Betriebsschut Bewertungsfreiheit 
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4. Bestimmungen über die Art, Höhe und Einziehung von Buszen, wenn solche vor- 
gesehen werden (Buszen in Geld sind von dem Betriebsführer an die für den Betrieb 
zuständige Kasse der NSV. zu überweisen); 
5. die Gründe, aus denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist erfolgen darf, soweit es nicht bei den gesetzlichen Gründen be- 
wenden soll; 
6. die Verwendung der durch rechtswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ver- 
wirkten Entgeltbeträge, soweit die Verwirkung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
in der Betriebsordnung ober im Arbeitsvertrag vorgesehen ift. 
Auszerdem können Bestimmungen über bie Höhe des Arbeitsentgeltes und über 
sonstige Arbeitsbedingungen aufgenommen werden, ferner weitere Bestimmungen über 
bie Ordnung des Betriebes, bie Verhältnisse ber Beschäftigten des Betriebes und über 
bie Verhinderung von Unfällen. 
Die Bestimmungen ber Betriebsordnung sind für bie Betriebsangehörigen als 
Mindestbedingungen rechtsverbindlich und auf ihre Einhaltung kann beim zuständigen 
Gericht (Gewerbegericht bzw. Amtsgericht) geklagt werden. 
Ein Abdruck ber Betriebsordnung ift in jeber Betriebsabteilung an geeigneter, ben 
Angehörigen des Betriebes zugänglicher Stelle auszuhängen. 
Betriebsordnungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Betriebsordnungen 
bebürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ber Zustimmung des Reichstreuhänders ber Arbeit. 
Im öffentlichen Dienst tritt an bic Stelle ber Betriebsordnung bie Dienstordnung, 
für bie jedoch im einzelnen folgende Abiveichungen gelten: a) fic ift nie zwingend vor- 
geschrieben; b) fie kann für alle Verwaltungen unb Betriebe, auc mit einer Gefolgschaft 
unter 20 Mann, erlassen werden; c) fie hat feinen notwendigen ober bebingt notwendigen 
Inhalt; d) fic ift nicht in besonderer Form zu erlassen. 
Betriebsschutz f. „Arbeitsschutz unb Betriebsschutz". 
Betriebsstätten, gewerbliche f. „Gewerbe, Betriebsstätten". 
Betriebsunfälle s. „Unfallversicherung, Versicherungsleistungen". 
Betriebszellenwalter f. „Betriebsobmann". 
Bettelmusiklizenzen. — (. WrLGBl. Sir. 27/1930 (Wiener Theatergeset) § 118 Abs. 5. 
Bettelmusiklizenzen, auch steuerfreie Musiklizenzen genannt, bürfen in Wien an Neu- 
bewerber nicht mehr erteilt werden. Die bestehenden können verlängert werden. 
Beurlaubienstand f. „Wehrdienst, Beurlaubtenstand". 
Beweismittel. — AV@. §§ 46 bis 54. 
Im Anwendungsbereich des AG., VStG, unb WVG. (s. b.) kommt als Beweis- 
mittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maszgebenden Sachverhaltes geeignet 
unb nach ber Sage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das AvG. enthält nähere 
Bestimmungen über bic wichtigsten Beweismittel, u. zw. über Urkunden, Zeugen, Ver- 
nehmung von Beteiligten, Sachverständige unb Augenschein. Diese Aufzählung ift jedoch 
feine erschöpfende, vielmehr können auch anbere Beweismittel verwendet werden. 
S. im einzelnen „Augenschein", „Sachverständige" unb „Zeugen". 
Bewertungsfreiheit unb Aufbaurücklage. — 2. 21. 1. 1941 RGBL. I •. 42 (Bewertungsfreiheit 
unb Aufbaurücklage im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark — BAV.): V. 9. 12. 
1940 RGBl. I 9. 1565 (Steuererleichterungen zur Förderung bei eingegliederten Ostgebiete, Ost-Steuerhilfe- 
Verordnung — OSt.), S§ 8, 9. — Slg. Va 13. — Hinweis auf bie G. d. RsinMin. 11. 7. 1941 ROtBL. <3 483 
unb 4. 8. 1941 NStBI. S. 561. 
Bewertungsfreiheit: Deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige 
unb deutsche Unternehmen in ben Reichsgauen ber Ostmark unb im Sudetengau haben 
Bewertungsfreiheit für bic abnutzbaren Anlagegüter des Betriebsvermögens, bie in ben 
Kalenderjahren 1940 bis 1944 angeschafft ober hergestellt worden sind ober werden. Die 
Vorschriften über bie Absetzungen für betriebsgewöhnliche Abnutzung im § 7 Einkommen- 
steuerG. werden dadurch nicht berührt. Bei baulichen Anlagen barf bie Bewertungs- 
freiheit nur mit 20 b. H. ber Anschaffungs- ober Herstellungskosten in Anspruch ge- 
nommen werden. Unter baulichen Anlagen finb alle Ergebnisse bon Hochbau- unb Tief­
	        
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