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Full text : Wegweiser durch die Verwaltung

Bürgersteuer

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Bürgersteuer. — EU. 21. 9. 1939 RGBL I . 1979, öG Bl. Nr. 1405/1939: (. 20. 11. 1937 RGBL 1
S. 1261 (Bürgersteuergesetz — BStG.), F. d. Ersten AG. 31. 10. 1938 RGBL. I 0. 1543, öOBl. Nr. 1405/1939.
V. 25. 4. 1941 RGBL. 1 S. 247 (Erhebung der Lohnsteuer und der Bürgersteuer von ausländischen Arbeitnehmern).
 V. 1. 7. 1941 RGBL. I S. 362 (Vereinfachung des Lohnabzuges — Erste LAV.), Abschnt. 11I. E. d.
RFinMin. 10. 7. RStBl. S. 489 und 15. 9. 1941 RStUl. S. 673. — Slg Vb 13. S. 45.

Wesen der Bürgersteuer. Die Bürgersteuer ist eine hauptsächlich nac dem
Einkommen zu erhebende Gemeindesteuer. Sie gehört wie die Einkommensteuer zu der
Gruppe der Personensteuern, ist aber in ihrem Aufbau erheblich weniger fein ausgestaltet
als die Einkommensteuer. — Das BStG. gilt ab 1. 1. 1940; für das Kalenderjahr 1939
gilt die BürgersteuerV. für das Land Österreich 20. 1. 1939 RGBL. I S. 59.

Einige Grundbegriffe. Stichtag ist der für die Steuerberechtigung und für
die Steuerpflicht maszgebende Tag; es ift jeweils der 10. 10. (der Tag der allgemeinen Personenstandsaufnahe).
 Erhebungsjahr (das Jahr, für das die Steuer erhoben wird) ift
das dem Stichtag nachfolgende Kalenderjahr. Bemessungsjahr (das Jahr, dessen Einkünfte
der Besteuerung zugrunde gelegt werden) ift das vor dem Stichtag abgelaufene Kalenderjahr.
 Beispiel: Stichtag 10. 10. 1940, Erhebungsjahr 1941, Bemessungsjahr 1939.

Steuerberechtigung. Steuerberechtigt ift regelmäszig die Gemeinde, in der ber
Steuerpflichtige am Stichtag einen Wohnsitz aber mangels eines inländischen Wohnsitzes
feinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Näheres s. § 1 UStG., auc E. b. RHinMin. 3. 3.
1941 RStB. S. 217; wegen Steuerberechtigung und Hebeberechtigung bei mehrfachem
Wohnsitz s. § 4 VStG.

Persönliche Steuerpflicht. Bürgersteuerpflichtig ift jebe natürliche Person,
bie am Stichtag baS 18. Lebensjahr vollendet und in einer inländischen Gemeinde einen
Wohnsitz ober mangels eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
(§ 2 BStG.). Wegen der Bürgersteuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer f. V. 25. 4. 1941.
Hinweis auf E. b. RFinMin. 25. 5. 1941 RStBl. S. 441.

Besteuerungsgrundlage. Besteuerungsgrundlage ift in ber Regel

bei ben Steuerpflichtigen, bie nac bem Einkommensteuergesetz (EStG.) zu veranlagen
finb, bas im Bemessungsjahr bezogene Einkommen im Sinne beS EStG.;

bei ben nicht zu veranlagenden Steuerpflichtigen, soweit sie:

a) nur Arbeitslohn beziehen: ber rohe Arbeitslohn, gekürzt um 500 Kl;

b) nur steuerabzugspflichtige Kapitalerträge beziehen: ber Nennbetrag ber Kapitalertrage,
 gekürzt um 200 Al;

c) beibeS beziehen: ber Gesamtbetrag beS rohen Arbeitslohnes und beS Nennbetrages
ber Kapitalerträge, gekürzt um 500 RAl.

Die Kürzungsbeträge von 500 #, bzw. 200 4 finb fefte Pauschbeträge für
Werbungskosten unb SonberauSgaben (f. hierzu auc „Lohnsteuer").

Einkünfte ber am Stichtag nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten finb zusammenzurechnen,
 ebenfo bie Einkünfte beS Haushaltsvorstandes unb ber minderjährigen Kinder,
bie am Stichtag baS 18. Lebensjahr vollendet unb zum Haushalt gehört haben — ausgenommen

 ber Arbeitslohn ber Kinder aus einem bem Haushaltsvorstand fremden Betrieb.
Näheres hierzu unb weitere Einzelheiten zur Besteuerungsgrundlage f. § 6 BStG. An
: Stelle beS Einkommens kann bas vermögensteuerpflichtige Vermögen ber Besteuerung
zugrunde gelegt werden, wenn sich dadurch ein höherer Steuermeszbetrag ergibt. Näheres
f. § 7 SSt®.

Tarif. Die Festsetzung ber Bürgersteuer erfolgt zunächst in Steuermeszbeträgen. Die
, Höhe ber Steuerme^beträge rietet sich nach ber Höhe beS Einkommens (Vermögens), bem
Alter beS Steuerpflichtigen unb bem Familienstand. Gewisse Ermäszigung für Steuerpflichtige
 mit kleinerem Einkommen, bie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
• Kinderermäszigung, wenn am Stichtag mindestens zwei minderjährige Kinder zu
Haushalt beS Steuerpflichtigen gehört haben. Näheres j. §§ 8, 9 SSt®, unb bie als An-Tage
 1 auf S. 529 abgedruckten Bürgersteuertabellen (f. auc E. RHinMin. 14. 10. 1940
RStBl. S. 881). Die Steuermeszbeträge bei ber Besteuerung nac bent Vermögen betragen
6, 9, 12, 24 KAU je nac Höhe beS Vermögens (Besonderheiten für land- unb forstwirtschastliches
 Vermögen s. § 8 Abs. 5 SSt®.).

Wegweiser durch die Verwaltung. 6
            
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