Skip to main content

Full text: Wegweiser durch die Verwaltung

Chegesundheit 
97 
Chegesundheit. — EV. 14. 11. 1939 RGBL I •. 2230, BGBl. Nr. 1438/1939: S. 18. 10. 1935 
RGBL. I S. 1246 (Schutz der Erbgesundheit des deutschen Volkes — Ehegesundheitsgeset), öGBl. Nr. 1438/1939; 
1. DU. 29. 11. 1935 RGBL. I 0. 1419, öGBL. Nr. 1438/1939, J. d. 2. DU.; V. 31. 8. 1939 RGBL. I S. 1560, 
BGBl. Nr. 1438/1939. 2. DU. 22. 10. 1941 RGBL 1 0. 650. - Slg. IV d 21 und IV d 22. — 1. AU. 
(3. Personenstandsgesetz) 19. 5. 1938 RGBL. I S. 533, öGBl. Nr. 287/1938, J. d. 2. DU. (3. Ehegesundheits- 
gesetz), § 20. 2. AW. (8. Personenstandsgesetz) 30. 8. 1939 RGBL. I S. 1540, öGBl. Nr. 1065/1939, J. d. 
2. DU. (3. Ehegesundheitsgeset). — Slg. II b 8 S. 35. 
Das EhegesundheitsG. verbietet die Eheschlieszung bei Vorliegen einer mit An- 
steckungsgefahr verbundenen Krankheit bei einem der Verlobten, wenn diese Krankheit 
eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommenschaft 
befürchten läszt, bei Entmündigung ober vorläufiger Vormundschaft (vorläufiger Beistand- 
schaft) des einen Verlobten ober wenn er, ohne entmündigt zu fein, an einer geistigen 
Störung leibet, bie bie Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen läszt; 
endlich bei Erbkrankheit eines ber Verlobten (j. „Erbkranker Nachwuchs, Verhütung"), 
auszer ber anbere Verlobte ift unfruchtbar. Besitzt ber männliche Verlobte eine fremde 
Staatsangehörigkeit, so finden biefe Vorschriften feine Anwendung. 
Das Fehlen ber angeführten Ehehindernisse wird später allgemein durch Ehetauglich- 
keitszeugnis auf Grund ärztlicher Untersuchung beim Gesundheitsamt nachzuweisen sein. 
Gegenwärtig hat jeder Verlobte bei ber Bestellung des Aufgebots, spätestens aber bei 
Schlieszung ber Ehe lediglich eine Cheunbedenklichkeitsbescheinigung bes 
nach feinem Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamts vorzulegen, dasz auf Grund ber vor- 
handenen Unterlagen Bedenken gegen bie Eingehung einer Ehe durch diesen Verlobten 
nicht bestehen. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit. Von sechs Monaten, eine Gebühr 
für bie erstmalige Ausstellung wird nicht erhoben. Werden bem Gesundheitsamt nach- 
träglich einschlägige Ehehindernisse befannt, so kann es bie Bescheinigung, solange bie 
Ehe nicht geschlosjen ift, zurücknehmen. Die Bescheinigung wird versagt, wenn das Ge- 
sundheitsamt Grund zur Annahme hat, dasz ein einschlägiges Ehehindernis vorliegt; 
ber Verlobte wird in einem solchen Falle darauf hingewiesen, dasz er sich auf Grund 
einer Untersuchung um ein Chetauglichkeitszeugnis bewerben kann, eine Beschwerde 
fteht ihm nicht zu. 
Die Notwendigkeit einer Eheunbedenklichkeitsbescheinigung entfällt 1. bei Ehen, bie 
wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten ohne Aufgebot geschlossen werden 
dürfen, unb 2. während eines Krieges, eines kriegsähnlichen Unternehmens ober eines 
besonderen Einsatzes für ben Verlobten, ber ber Wehrmacht angehört ober nachweist, dasz 
er zum Dienst in ber Wehrmacht einberufen ist, ober anbere einem solchen gleichgestellte 
Verlobten; im Falle 2. hat ber Verlobte jedoch an Eides Statt zu versichern, bah er 
bie Angaben über feine ehegesundheitlichen Verhältnisse nac beftem Wissen gemacht hat 
unb daß ihm bie Cheunbedenklichkeitsbescheinigung ober bas Chetauglichteitszeugnis 
bisher noch nicht versagt worden ift. 
Ein Ehetauglichkeitszeugnis ift auch gegenwärtig schon erforderlich, wenn 
entweder baS Gesundheitsamt bie Erteilung einer Cheunbedentlichkeitsbescheinigung ver- 
sagt hat (f. oben) ober aber ber Standesbeamte begrünbete Zweifel hat, ob ein ein- 
schlägiges Ehehindernis borliegt. Aluszerdem kann jeder aus freien Stücken statt einer 
Cheunbedenklichkeitsbescheinigung sich auch ein Chetauglichkeitszeugnis beschaffen. Das 
Ehetauglichkeitszeugnis wird Vom Gesundheitsamt bes Wohnsitzes ober gewöhnlichen 
Aufenthaltes, u. zw. ber Braut ausgestellt; eS wird nur verjagt, wenn besonders schwere 
Schäden für bie Volksgesundheit ober bie Reinheit bes deutschen Blutes ober ein Verlust 
wertvollen Erbgutes zu befürchten finb. Sowohl für bie Erteilung als auch für bie 
Versagung ist eine Gebühr von 5 RAl von jebem Verlobten zu entrichten (bei Bedürftig- 
feit Ermaszigung ober Erlasz möglich). Bezüglich ber Gültigkeitsdauer unb ber Möglich- 
keit ber Zurücknahme gilt dasselbe wie bei ber Eheunbedentlichkeitsbescheinigung. Gegen 
eine Zurücknahme wie auch gegen eine Versagung fteht bie Beschwerde an ben 
MInnMin. zu. 
Der Nachweis ber Ehegesundheit kann schlieszlic auch durch ein amtsärztliches Ehe- 
eignungszeugnis, baS zwecks Erlangung eines Ehestandsdarlehens (f. b.) aus- 
gestellt ist, erbracht werden. 
Befreiungen Von ben Vorschriften bes Ehegesundheitsgesetzes können nach be- 
stimmten Richtlinien vom RStatth. bewilligt Werben. 
Wegweiser durch die Verwaltung. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.