bestellen, „Weingarten und anderes daraus
machen wollte“, so hätte er es einzuzäunen, und
die von Weiler sollten neben der Einzäunung
mit ihrem Vieh Steg und Weg gebrauchen wie
von alters her.
Die Stellung von Weiler innerhalb der Groß
gemeinde war aufgrund der frühen Zugehörig
keit zur Siedlungs- und Weidegemeinschaft bes
ser als jene von Röthis und Klaus. Aufgrund der
unterschiedlichen Größe der Gemeinden gab
es jedoch innerhalb der Trias Sulz-Zwischen
wasser-Weiler ebenfalls Ungleichheiten. 1656
verklagten die Geschworenen und Gemeinds-
leute von Weiler jene von Sulz und Zwischen
wasser wegen der Verteilung des Holzerlöses
aus „umbgefallen, düren oder verkhauften Holz,
es sei Buechis, Tännis oder Aichis“, und wegen
der Einnahme der Strafgelder. Weiler bean
spruchte diese Einkünfte für sich. Das Land
gericht Rankweil entschied, die eingenommene
Summe durch fünf zu teilen.Weiler erhielt einen
Teil, die vier anderen aber fielen an die größeren
Gemeinden Sulz und Zwischenwasser. Das
Bannholz, welches jeder Haushaltung nach
ihrem Bedarf zustand, wurde von diesem
Urteilsspruch ausgenommen.’
Die Organe der Landgemeinde
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte die
Landgemeinde entsprechende Organe, Satzun
gen und Strafmöglichkeiten zur Durchsetzung
ihrer Beschlüsse. Diese Organe waren die Ge
meindeversammlung, die Dorfgeschworenen
und - als Besonderheit des Oberlandes in der
Sulner Großgemeinde, in Rankweil und Alten
stadt - der Rat der Achtzehner.10 Die Gemein
deversammlung als oberstes Organ bestand aus
allen männlichen erwachsenen ansässigen Ein
wohnern. Diese wählten die Geschworenen,
welche an der Spitze der Großgemeinde stan
den. Sie hatten, wenngleich ohne Mitwirkung
der Obrigkeit gewählt, vor der Herrschaft einen
Eid zu leisten und zu schwören, wovon sich der
Name dieses Kollegiums ableitete. In der
Landgemeinde Sulz wurden sie auch nach ihrer
Anzahl die ,,Siebner“ genannt. Ihre Aufgaben
waren ,,Holz zu verkhauffen, wuehren, Steeg
und Weeg verbessern, rüten, Kamin besichtigen,
Schniz (= Steuern) einziehen, Soldaten einquar
tieren“." Die drei Gemeinden stellten je zwei
Mitglieder im Kollegium der Siebner. Sulz hatte
das Recht, den Bannwart als siebtes Mitglied zu
ernennen. Dieser hatte über die Weidatzung zu
bestimmen und schädlich werdendes Vieh zu
pfänden.
Gemeindeoberhaupt innerhalb der einzelnen
Dörfer der Großgemeinde war jener Geschwo
rene, der die Kassa führte und deshalb Seckel
meister genannt wurde. Auch er hatte den
Amtseid zu leisten. So heißt es anlässlich des
Brückenbaues über die beiden Flüsse Frödisch
und Frutz im Jahre 1617: „Adam Spalt zu
Weyler, Cornelius Bernhardt zu Sulz und Paulus
Gathan zu Röttis, als von der Obrigkeit verord
nete Seckel- und Baumeister.“12 In der Sulner
Großgemeinde gab es schließlich eine
Zwischeninstanz zwischen der Gemeindever
sammlung und den Geschworenen. Es war dies
der Rat der Achtzehner. Dieser Sonderaus
schuss wurde im späten 15. Jahrhundert einge
setzt, um über die Grenzen zwischen Eigentum
und Gemeindebesitz zu richten.13 Die Mitglieder
dieses Kollegiums wurden auf Lebenszeit 104