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Full text: Weiler. Die Geschichte der Gemeinde Weiler im Vorarlberger Vorderland

bestellen, „Weingarten und anderes daraus 
machen wollte“, so hätte er es einzuzäunen, und 
die von Weiler sollten neben der Einzäunung 
mit ihrem Vieh Steg und Weg gebrauchen wie 
von alters her. 
Die Stellung von Weiler innerhalb der Groß­ 
gemeinde war aufgrund der frühen Zugehörig­ 
keit zur Siedlungs- und Weidegemeinschaft bes­ 
ser als jene von Röthis und Klaus. Aufgrund der 
unterschiedlichen Größe der Gemeinden gab 
es jedoch innerhalb der Trias Sulz-Zwischen­ 
wasser-Weiler ebenfalls Ungleichheiten. 1656 
verklagten die Geschworenen und Gemeinds- 
leute von Weiler jene von Sulz und Zwischen­ 
wasser wegen der Verteilung des Holzerlöses 
aus „umbgefallen, düren oder verkhauften Holz, 
es sei Buechis, Tännis oder Aichis“, und wegen 
der Einnahme der Strafgelder. Weiler bean­ 
spruchte diese Einkünfte für sich. Das Land­ 
gericht Rankweil entschied, die eingenommene 
Summe durch fünf zu teilen.Weiler erhielt einen 
Teil, die vier anderen aber fielen an die größeren 
Gemeinden Sulz und Zwischenwasser. Das 
Bannholz, welches jeder Haushaltung nach 
ihrem Bedarf zustand, wurde von diesem 
Urteilsspruch ausgenommen.’ 
Die Organe der Landgemeinde 
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte die 
Landgemeinde entsprechende Organe, Satzun­ 
gen und Strafmöglichkeiten zur Durchsetzung 
ihrer Beschlüsse. Diese Organe waren die Ge­ 
meindeversammlung, die Dorfgeschworenen 
und - als Besonderheit des Oberlandes in der 
Sulner Großgemeinde, in Rankweil und Alten­ 
stadt - der Rat der Achtzehner.10 Die Gemein­ 
deversammlung als oberstes Organ bestand aus 
allen männlichen erwachsenen ansässigen Ein­ 
wohnern. Diese wählten die Geschworenen, 
welche an der Spitze der Großgemeinde stan­ 
den. Sie hatten, wenngleich ohne Mitwirkung 
der Obrigkeit gewählt, vor der Herrschaft einen 
Eid zu leisten und zu schwören, wovon sich der 
Name dieses Kollegiums ableitete. In der 
Landgemeinde Sulz wurden sie auch nach ihrer 
Anzahl die ,,Siebner“ genannt. Ihre Aufgaben 
waren ,,Holz zu verkhauffen, wuehren, Steeg 
und Weeg verbessern, rüten, Kamin besichtigen, 
Schniz (= Steuern) einziehen, Soldaten einquar­ 
tieren“." Die drei Gemeinden stellten je zwei 
Mitglieder im Kollegium der Siebner. Sulz hatte 
das Recht, den Bannwart als siebtes Mitglied zu 
ernennen. Dieser hatte über die Weidatzung zu 
bestimmen und schädlich werdendes Vieh zu 
pfänden. 
Gemeindeoberhaupt innerhalb der einzelnen 
Dörfer der Großgemeinde war jener Geschwo­ 
rene, der die Kassa führte und deshalb Seckel­ 
meister genannt wurde. Auch er hatte den 
Amtseid zu leisten. So heißt es anlässlich des 
Brückenbaues über die beiden Flüsse Frödisch 
und Frutz im Jahre 1617: „Adam Spalt zu 
Weyler, Cornelius Bernhardt zu Sulz und Paulus 
Gathan zu Röttis, als von der Obrigkeit verord­ 
nete Seckel- und Baumeister.“12 In der Sulner 
Großgemeinde gab es schließlich eine 
Zwischeninstanz zwischen der Gemeindever­ 
sammlung und den Geschworenen. Es war dies 
der Rat der Achtzehner. Dieser Sonderaus­ 
schuss wurde im späten 15. Jahrhundert einge­ 
setzt, um über die Grenzen zwischen Eigentum 
und Gemeindebesitz zu richten.13 Die Mitglieder 
dieses Kollegiums wurden auf Lebenszeit 104
	        
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