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Full text: Weiler. Die Geschichte der Gemeinde Weiler im Vorarlberger Vorderland

gewählt. Zumeist traten sie mit den Geschwo­ 
renen, den Siebnern, auf. Dieser Rat, der über 
große Autorität verfügte, entschied neben dem 
Zwing und Bann auch über die Anbauordnung. 
Die Mitglieder dieses Kollegiums stammten aus 
den Dorfgenossen von Sulz, Weiler und 
Zwischenwasser, nicht aber aus Klaus oder 
Röthis. Weiler stellte in diesem Gremium vier 
Mitglieder. 
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde die 
Autorität der Achtzehner von zwei Seiten 
untergraben. Einerseits stellten neue Bewirt­ 
schaftungsformen, welche durch den aufkom­ 
menden Türkenanbau im Vorderland die bisheri­ 
ge Reglementierung in Form der Dreifelder­ 
wirtschaft abzulösen begannen, die Kompetenz 
dieses Kollegiums in Frage. Andererseits wurde 
durch den staatlichen Absolutismus zunehmend 
Kontrolle über die genossenschaftlichen Verfas­ 
sungsinstitutionen - wie sie die Landgemeinden 
darstellten - ausgeübt. Die Reformen der Ver­ 
waltung, die mit der Einrichtung einer zentralen 
Behörde, dem Direktorium in Bregenz, 1726 
ihren ersten institutionellen Ausdruck fanden, 
gipfelten im Jahr 1750 in der Restabilierungs- 
resolution der Kaiserin Maria Theresia, wo­ 
durch alle Ämter dem Bregenzer Oberamt 
untergeordnet wurden.14 Letzteres hatte nun 
auch die Gemeinderechnungen zu überprüfen. 
In der Großgemeinde Sulz wurde der Rat der 
Achtzehner 1751 „von den Gemeindsleuten“ 
aufgelöst, wohl um die eigentliche Gemeinde­ 
versammlung zu stärken.15 Prompt entwarf die 
Gemeinde Weiler eine Dorfordnung ,,wegen 
ihrer aigen Waldung, Gardishalden und Sifligen- 
berg, auch die Waldung hinter Viktorsbergs und 
dem Litenberg auf Vallors“. Die Ordnung betraf 
auch die Fronwaldung. Ferner wurden geregelt: 
das Holzen und Laubsammeln, der Auftrieb der 
Geißen, die Höhe des Einzugsgeldes, die Straf­ 
sätze bei Ungehorsam gegen die Obrigkeit, das 
Bußgeld der Geschworenen bei Nichterschei­ 
nen, die Spruchpraxis, die Rechnungslegung, die 
Feuersicherheit, die Brunnenordnung sowie die 
Schweinehaltung. Die Dorfordnung regelte 
sämtliche wirtschaftliche Belange der Gemein­ 
de.16 Ein um dieselbe Zeit entstandener Entwurf 
an das Vogteiamt spricht von der Einführung 
und Festsetzung einer guten Ordnung „zu 
Beförder- und Beibehaltung des allgemeinen 
Nutzens“.17 Es dürfte sich damit wohl um die 
erste selbständige Ausarbeitung von Gemeinde­ 
satzungen für die Gemeinde Weiler allein ge­ 
handelt haben. Wenige Jahre später, im August 
1756, forderte das Vogteiamt in Feldkirch von 
der Gemeinde Weiler, sie möge der Gemeinde 
Sulz bei Wuhrungsarbeiten an der Frutz helfen. 
Ein Hochwasser hatte die Wuhrungen an der 
Sulner Brücke weggerissen. Der Vogteiverwalter 
Gugger von Staudach begründete sein Ansu­ 
chen an Weiler mit der Bemerkung: „In Anse­ 
hung des allgemeinen Auftriebs und Weidgangs, 
noch mehr aber der dahinter liegenden ein- und 
anderer Grundstücken, welche dasige Ge- 
meindsglieder besitzen“. Weiler hatte die Hilfe 
also per Verordnung zu leisten.'8 Sulz trachtete 
in der Folge seine bisherige Vorrangstellung 
durch die Wiedereinführung eines Gremiums, 
wie es vordem die Achtzehner waren, zurück­ 
zugewinnen. Sulz beantragte 1760 eine neue 
Gemeindeordnung für die drei Gemeindeteile 
Sulz, Zwischenwasser und Weiler, die im 
Februar desselben Jahres vom Oberamt ratifi­ 
ziert wurde und die einen Einblick in die Verfas­ 
sung der Großgemeinde ermöglicht. Statt den 105
	        
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