gewählt. Zumeist traten sie mit den Geschwo
renen, den Siebnern, auf. Dieser Rat, der über
große Autorität verfügte, entschied neben dem
Zwing und Bann auch über die Anbauordnung.
Die Mitglieder dieses Kollegiums stammten aus
den Dorfgenossen von Sulz, Weiler und
Zwischenwasser, nicht aber aus Klaus oder
Röthis. Weiler stellte in diesem Gremium vier
Mitglieder.
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde die
Autorität der Achtzehner von zwei Seiten
untergraben. Einerseits stellten neue Bewirt
schaftungsformen, welche durch den aufkom
menden Türkenanbau im Vorderland die bisheri
ge Reglementierung in Form der Dreifelder
wirtschaft abzulösen begannen, die Kompetenz
dieses Kollegiums in Frage. Andererseits wurde
durch den staatlichen Absolutismus zunehmend
Kontrolle über die genossenschaftlichen Verfas
sungsinstitutionen - wie sie die Landgemeinden
darstellten - ausgeübt. Die Reformen der Ver
waltung, die mit der Einrichtung einer zentralen
Behörde, dem Direktorium in Bregenz, 1726
ihren ersten institutionellen Ausdruck fanden,
gipfelten im Jahr 1750 in der Restabilierungs-
resolution der Kaiserin Maria Theresia, wo
durch alle Ämter dem Bregenzer Oberamt
untergeordnet wurden.14 Letzteres hatte nun
auch die Gemeinderechnungen zu überprüfen.
In der Großgemeinde Sulz wurde der Rat der
Achtzehner 1751 „von den Gemeindsleuten“
aufgelöst, wohl um die eigentliche Gemeinde
versammlung zu stärken.15 Prompt entwarf die
Gemeinde Weiler eine Dorfordnung ,,wegen
ihrer aigen Waldung, Gardishalden und Sifligen-
berg, auch die Waldung hinter Viktorsbergs und
dem Litenberg auf Vallors“. Die Ordnung betraf
auch die Fronwaldung. Ferner wurden geregelt:
das Holzen und Laubsammeln, der Auftrieb der
Geißen, die Höhe des Einzugsgeldes, die Straf
sätze bei Ungehorsam gegen die Obrigkeit, das
Bußgeld der Geschworenen bei Nichterschei
nen, die Spruchpraxis, die Rechnungslegung, die
Feuersicherheit, die Brunnenordnung sowie die
Schweinehaltung. Die Dorfordnung regelte
sämtliche wirtschaftliche Belange der Gemein
de.16 Ein um dieselbe Zeit entstandener Entwurf
an das Vogteiamt spricht von der Einführung
und Festsetzung einer guten Ordnung „zu
Beförder- und Beibehaltung des allgemeinen
Nutzens“.17 Es dürfte sich damit wohl um die
erste selbständige Ausarbeitung von Gemeinde
satzungen für die Gemeinde Weiler allein ge
handelt haben. Wenige Jahre später, im August
1756, forderte das Vogteiamt in Feldkirch von
der Gemeinde Weiler, sie möge der Gemeinde
Sulz bei Wuhrungsarbeiten an der Frutz helfen.
Ein Hochwasser hatte die Wuhrungen an der
Sulner Brücke weggerissen. Der Vogteiverwalter
Gugger von Staudach begründete sein Ansu
chen an Weiler mit der Bemerkung: „In Anse
hung des allgemeinen Auftriebs und Weidgangs,
noch mehr aber der dahinter liegenden ein- und
anderer Grundstücken, welche dasige Ge-
meindsglieder besitzen“. Weiler hatte die Hilfe
also per Verordnung zu leisten.'8 Sulz trachtete
in der Folge seine bisherige Vorrangstellung
durch die Wiedereinführung eines Gremiums,
wie es vordem die Achtzehner waren, zurück
zugewinnen. Sulz beantragte 1760 eine neue
Gemeindeordnung für die drei Gemeindeteile
Sulz, Zwischenwasser und Weiler, die im
Februar desselben Jahres vom Oberamt ratifi
ziert wurde und die einen Einblick in die Verfas
sung der Großgemeinde ermöglicht. Statt den 105