ordnung erließ, geschah auf Betreiben der
Sulner. Diese legten Wert darauf, dass die
Aufsicht über den gemeinsamen Wald nur
durch einen in Sulz selbst wohnhaften „Bannwart“
wahrzunehmen sei. Damit wurde versucht,
Machtpositionen zu festigen. Ein gemeinschaftliches
Interesse ließ sich jedoch nicht verordnen.
Die Auseinandersetzungen und Konflikte innerhalb
der Großgemeinde verdichteten sich in der
Folge und machten die Separationstendenzen
überdeutlich. So beklagte sich am 14. Dezember
1764 die „gemaindtsvorstehung zu Sulz und
Weyhler wider die Gemeindt Zwischenwasser“,
die Beklagten hätten ihnen jederzeit „die
Frevlere wegen Aichlen lesen zur Straffsabwandlung“
angezeigt, jetzt aber wollten sie
sich dessen enthalten und absichtlich die
„Excedenten verschweigen“. Die Vorsteher von
Zwischenwasser erwiderten, das Eichelnlesen
sei durch einen allgemeinen Gemeindebeschluss
gestattet worden, inzwischen habe die Gemeinde
Sulz „privative“ einen gegenteiligen Beschluss
gefasst. Sie stellten nun die Frage, „ob
die Gemeindt Sulz oder andere ohne Zuzug der
übrigen Interessenten“ den einstimmig gefassten
Beschluss abzuändern befugt seien. Das
Vogteiamt Feldkirch entschied damals, dass Zwischenwasser
die Strafbaren zwar weiterhin
anzeigen müsse, hierdurch aber „ihre Gemeindt
an denen hergebrachten Rechten nichts zu leiden“
haben solle. Bereits am 25. Jänner 1765
klagten wiederum ,,die Gemeindt Sulz und
Zwischenwasser wider die Comun Weiler“
wegen selbstherrlichem Austeilen von Holz in
der gemeinsamen Waldung. Weiler berief sich
auf alte Abmarkungen, behielt auch Recht, sollte
aber die Urkunde vorlegen.108
Bei den Auseinandersetzungen um die Waldbewirtschaftung
wird die Auflösung der einstigen
Großgemeinde besonders deutlich. Ihre
Kompetenzen und ihre Sanktionsgewalt wurde
durch Eigeninteressen der einzelnen Mitglieder
immer häufiger unterlaufen.
Immer öfter war der Seckelmeister wegen der
Ausmarkung der Wälder unterwegs. 1776 wurden
die Marksteine der Fronwälder Latora und
Litta gegen Klaus und Röthis neu beschrieben.105
Eine Marksteinbeschreibung zwischen Viktorsberger
Klosterwald und der Gemeindswaldung
Malärs wurde bei Aufhebung des Klosters in
Viktorsberg im Mai 1785 notwendig."0 1791
hielt man die Marken im Schattenwand-Wald
fest.
1798 schließlich wurden Allmendgründe, zu
denen nicht nur die Äcker und Wiesen, sondern
auch die Wälder zählten, zwischen Sulz,
Zwischenwasser, Weiler und Laterns verteilt."1
In diesem Jahr waren die Verhandlungen wegen
Aufteilung des Weitriedes bereits in vollem
Gang. Die bayerische Regierung vollzog mit
ihrer Neuordnung der Gerichte und Gemeinden
einen bereits lang vorbereiteten Schnitt bei
der Trennung der einstigen Großgemeinde.
Im Mai 1816, nach der Rückkehr an Österreich,
wurde schließlich das Aktiv- und Passivvermögen
der 18 Gemeinden beider ehemaligen
Gerichte Rankweil und Sulz in einem eigenen
Inventar erfasst und nach ihrer Steuerleistung
aufgeteilt."2 Mit der Separierung wurde eine
genauere Abgrenzung der Gemeinde- und
Privatwaldungen notwendig, die im Oktober
1816 erfolgte."3 Die Aufsicht über die 183