und bezahlt haben.“124 Als es 1833 bei der Waldverteilung
den Gemeinden Weiler, Sulz und
Zwischenwasser darum ging, aufgrund der
Familienzahien möglichst viel Wald zu bekommen,
fiel es nicht ins Gewicht, ob ein eigener
Herd geführt und die Gemeindeschulden
bezahlt waren. Bei Festsetzung der anspruchsberechtigten
Bürger aber wurden die Bedingungen
maßgeblich verschärft und der anspruchsberechtigte
Kreis möglichst klein gehalten. In
den Jahren 1894, 1908 und 1920 erneuerte die
Gemeinde die Holzlos-Statuten.
Die Bedingungen, wer als Aktivbürger bezugsberechtigt
ist und wer nicht, führten insbesondere
in der Zwischenkriegszeit zu Härtefällen.
Frauen waren besonders betroffen, da weder
das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch noch
die Gemeindeordnung eine Gleichberechtigung
kannte. So wurde Katharina Madlener nach dem
Ableben ihrer Schwester mit der Begründung
das Holzbezugsrecht entzogen, dass sie nunmehr
mit der Frau ihres im Krieg gefallenen
Neffen einen gemeinsamen Herd führe.125 Der
eigene Herd aber war Voraussetzung zum Bezug
des Holzloses.
Als 1952 Stefany Blum, geb. Ludescher, nach
dem Ableben ihres Mannes um die Zuteilung
der Bürgernutzung bat, die sie durch die
Verheiratung mit einem Nichtaktivbürger verloren
hatte, wurde ihr vom Amt der Vorarlberger
Landesregierung, Abteilung Heimat und Bürgernutzungsrecht,
beschieden, dass sie um neuerliche
Verleihung - des Bürgerrechtes ansuchen
müsse, um die Nutzungsrechte wieder zu erlangen.
Stefany Blum konnte sich jedoch auf ein
Schreiben des Obersten Gerichtshofes von
1927 berufen. Darin wurde festgehalten, dass
eine Frau das Bürgerrecht während der Ehe mit
einem Nichtbürger nicht verlöre und sie dasselbe
nach dem Ableben wieder erlange. Sie erhielt
daraufhin das Bürgerlos wieder zugeteilt.'26 187