Arme und Randgruppen
„Arm ist der Mittellose in einer ebenso mittellosen
Verwandtschaft, der Hilfsbedürftige ohne
eine ihn schützende Gemeinschaft.“69 Armut
resultiert nicht nur aus einem ökonomischen
Mangel. Einer bäuerlich strukturierten Gesellschaft,
welche durch die Unbill des Wetters,
Überschwemmungen oder Brandkatastrophen
ständig bedroht war, ihre wirtschaftlichen
Grundlagen in Ackerbau und Viehzucht einzubüßen,
war der Mangel präsenter als uns
heute. Zentrales Lebensprinzip in dieser Knappheitsgesellschaft
war die Sicherung der Nahrung.
Zur Definition der Armut zählt ein weiteres
wichtiges Moment: die fehlende existentielle
Hilfe durch die Familie. Arme im Sinne von
mittellos und ohne soziale Bindung begegnen
uns auch in Weiler. 1771 wird Josef Antoni
Houtle,Vagabund aus Brülisau in der Schweiz,
in Weiler beerdigt.70 Von ihm war wenigstens
der Name bekannt. Nicht so zwanzig Jahre später,
wo im Sterbebuch „ein armes unbekanntes
Mensch“ vermerkt wird.7' Im selben Jahr starb
die „Pfannerin, ein armes Weib“.72 Ein vierjähriges
Kind eines „fremden Bettelmannes“ verstarb
1809 an „Grimmen“.73 Die Gemeinde
hatte für die inländischen Mittellosen zu sorgen,
nicht aber für die „fremden Bettler“, die vertrieben
werden sollten. Diese Bestimmung
wurde bereits 1577 auf dem Reichstag zu
Frankfurt in einer Polizeiordnung festgehalten
und allen Reichsständen zur Nachahmung empfohlen.74
Die Versorgung der Armen und Waisen geschah
über die sogenannten „Armenbrote“, wozu
auch die Mutterpfarre Rankweil beitrug. 1714
wollten die Rankweiler den Weilerern die
wöchentliche Darreichung zweier Brote für die
Armen der Gemeinde verweigern, da Weiler
eine eigenständige Pfarrei sei. Dies wurde vom
geistlichen Gericht in Chur verhindert mit dem
Hinweis auf die seit „unvordenklichen Jahren“
herrschende Tradition.75 Die Verpflichtung
könne durch eine einmalige Zahlung von 84
Gulden Kapital an die Armen von Weiler abgelöst
werden, was erst 1893 erfolgte.76 Die
Gemeinde sorgte neben der Austeilung des
Armenbrotes durch direkte Unterstützungsbeiträge
und Unterbringung bei einzelnen Gemeindebürgern
für die Armen. Nicht immer
wurde die Fürsorgepflicht im gewünschten Ausmaß
erfüllt. Einen drastischen Fall mahnte das
Landgericht Feldkirch im Jahr 1834 bei der
Gemeindevorstehung Weiler ein: „Der blödsinnige
Thomas Breuß von dort, über welchen
Christoph Bargetzi zum Kurator bestellt ist, ist
schon zum öfteren und namentlich erst gestern
in einem so verwahrlosten Zustande anher verschoben
worden, dass eine auffallende Sorglosigkeit
und Pflichtvergessung von Seite des
Kurators sich nicht verkennen läßt. Dieser
Kurend besitzt gegenwärtig kein ganzes Kleidungsstück
vom Kopfe bis zum Fusse und es ist
wirklich ekelhaft, denselben auch nur ansehen
zu müssen.“ Es sollten entweder aus seinem
Vermögen oder durch Unterstützung der Gemeinde
die erforderlichen Kleidungsstücke,
,,namentlich: I Hemd, Schuhe, Weste und Hosen“
angeschafft werden.77 Die Versorgung von
Thomas Breuß wurde schließlich von Kaspar
Morscher übernommen, der für die „Bequartierung
in der Stube zur Winterszeit und für die
Mühe des Kochenlassens in der Küche“ von der
Gemeinde eine Entschädigung erhielt.78 95