Vorarlberger Landes-Abfallwirtschaftsplan 2025+ - 4. Fortschreibung
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3 Rechtliche Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft in
Vorarlberg
Es soll im Folgenden ein kurzer Abriss der rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben werden. Die
daraus resultierenden Schlüsse sind in die Abgrenzung des Untersuchungsrahmens der Fortschreibung
im Rahmen einer SUP eingearbeitet und werden dort detailliert dargestellt.
3.1 Europäische Ebene
Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket und die Kunststoffstrategie der EU zählen zu den großen Vorhaben
auf dem Weg von der linearen zur zirkulären Wirtschaft. Ziel ist es, die Umwelt zu schützen und
Wiederverwendung, Reparatur und Recycling bereits im Design- und Herstellungsprozess zu
berücksichtigen. Die geforderte Steigerung von Sammel- und Recyclingquoten stellen Wirtschaft,
Behörden, Städte und Gemeinden sowie Haushalte vor neue Herausforderungen.
Im April 2018 verabschiedete das Europäische Parlament das EU-Kreislaufwirtschaftspaket. Das Paket
liefert gesetzliche Vorgaben, damit Abfälle recycelt und somit Ressourcen und Klima geschont werden.
Das oberste Ziel, nämlich Abfälle zu vermeiden und Produkte wiederzuverwenden, wird durch
Anpassungen in diversen EU-Rechtsakten angestrebt. Dazu zählen die Abfallrahmenrichtlinie und die
Verpackungsrichtlinie, die die Mitgliedsstaaten bis Juli 2020 in ihren nationalen Gesetzgebungen
umsetzen mussten.
EU-Abfallrahmenrichtlinie1:
Kernelement der Richtlinie ist die fünfstufige Abfallhierarchie, die
vorschreibt, nach welcher Priorität Abfall zu behandeln ist. Demnach stehen Vermeidung und
Wiederverwendung ganz oben. Mitgliedstaaten werden angehalten, hierzu eigenständig
Maßnahmen zu entwickeln. Konkreter ist die Richtlinie beim Recycling, der dritten Stufe der
Abfallhierarchie. Sie schreibt vor, dass bis 2035 mindestens 65 Prozent der Siedlungsabfälle in
den Mitgliedsstaaten recycelt oder wiederverwendet werden sollen. Als Zwischenschritte
werden 50 Prozent für 2020, 55 Prozent für 2025 und 60 Prozent für 2030 vorgegeben. In
diesem Zuge wird auch die Methodik neu geregelt, nach der die Recyclingquoten berechnet
werden. Momentan gilt als Berechnungsgrundlage stets die Abfallmenge, die in die
Recyclinganlagen hineingeht (Input). Im Zuge des Recyclingprozesses fällt jedoch Ausschuss an
und Verunreinigungen werden entfernt, so dass der Output der Anlage stets niedriger ist als
der Input. Zukünftig soll eine output-basierte Berechnung die tatsächliche Recyclingpraxis
korrekter abbilden. Siedlungsabfall ist in der Abfallrahmenrichtlinie definiert als „gemischte
Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten […] und aus anderen
Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung
Abfällen aus Haushalten ähnlich sind“. Siedlungsabfälle umfassen Papier und Karton, Glas,
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Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien (Link).