Vorarlberger Landes-Abfallwirtschaftsplan 2025+ - 4. Fortschreibung
14
In einer kreislauforientierten Wirtschaft wird der Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen
innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten und es werden möglichst wenig Abfall und
Umweltbelastungen erzeugt. In einer ressourceneffizienten und schadstoffarmen Produktion werden
soweit wie möglich Sekundärrohstoffe oder nachwachsende Rohstoffe eingesetzt, um den
Ressourcenverbrauch innerhalb der planetarischen Verfügbarkeit zu halten. Eine nachhaltige
Produktpolitik ermöglicht, dass die erzeugten Produkte so lange wie möglich genutzt,
wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet und recycelt werden. Auf diese Weise wird der
Lebenszyklus der Produkte verlängert und der Verbrauch von Primärrohstoffen insgesamt verringert.
Zentrale Ziele der Strategie
Reduktion des Ressourcenverbrauchs
Inländischer Materialverbrauch (DMC): maximal 14 Tonnen pro Kopf/Jahr (2030)
Material-Fußabdruck (MF): maximal sieben Tonnen pro Kopf/Jahr (2050)
Steigerung Ressourcenproduktivität um 50 Prozent (2030)
Steigerung der Zirkularitätsrate auf 18 Prozent (2030)
Reduktion des Konsums privater Haushalte um zehn Prozent (2030)
In Österreich werden die europäischen Vorgaben unter anderem mit dem Abfallwirtschaftsgesetz
200210
(AWG 2002) sowie den auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen umgesetzt. Das AWG
2002 legt verbindlich fest, unter welchen Voraussetzungen eine Sache als Abfall anzusehen ist und
definiert bundesweit Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft. Neben der einheitlichen Definition von
Begriffen im Bereich des Abfallwirtschaftsrechtes werden im AWG 2002 auch die Abfallvermeidung,
die Abfallbehandlung, die Aufzeichnungspflichten und Anlagengenehmigungsverfahren geregelt. In
abfallspezifischen Verordnungen zum AWG 2002 werden Vorgaben zu Sammlung und Behandlung und
auch zur Herstellerverantwortung für Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien konkretisiert.
In der sogenannten AWG-Novelle „Kreislaufwirtschaftspaket“, die 2021 in Kraft trat, gab es
umfassende Änderungen. Eine davon ist die Erweiterung des Begriffs von Siedlungsabfällen. Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 sind Siedlungsabfälle gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten
sowie gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern
diese in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
10
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) (Link).