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Full text: Vorarlberger Landes-Abfallwirtschaftsplan 2025+

Vorarlberger Landes-Abfallwirtschaftsplan 2025+  -  4. Fortschreibung 
12 
Die EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für 
nachhaltige Produkte (kurz: 
Ökodesign-Verordnung6) 
tritt 2024 in Kraft und erweitert den 
Anwendungsbereich von bislang energieverbrauchenden beziehungsweise energieverbrauchs- 
relevanten Produkten (zum Beispiel Leuchtmittel, Kühlschränke, Waschmaschinen) auf nahezu alle 
Arten von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Dies erfolgt durch den schrittweisen 
Erlass von delegierten Rechtsakten. Gegenwärtig befinden sich die Produktgruppen Textilien und Stahl 
in Ausarbeitung. Für kleine und mittelständische Unternehmen können manche Vorgaben wie etwa 
die Einführung eines digitalen Produktpasses erhebliche Belastungen ergeben. Daher sind 
unterstützende Maßnahmen vorgesehen. Die Relevanz für die kommunale Abfallwirtschaft ergibt sich 
indirekt, da die Vorgaben zur Verlängerung der Produktnutzungsdauer, wie zum Beispiel 
Anforderungen an die Reparierbarkeit (-> Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung) 
und Demontage (-> stoffliches Recycling) kreislaufwirtschaftliche Potentiale ergeben werden, an der 
alle involvierten Akteure mitwirken sollen. 
Neben der zitierten Richtlinie sind für die Abfallbewirtschaftung im Land noch andere Rechtsakte von 
Bedeutung. So zum Beispiel die direkt anwendbare 
Abfallverbringungsverordnung7: 
Sie regelt die 
grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, beispielsweise von Bodenaushub oder Restabfällen. 
Für Vorarlberg wichtig ist, dass im Rahmen einer langfristigen Kooperation mit kommunalen Partnern 
in der angrenzenden Schweiz und in Bayern das verbringungsrechtliche Prinzip der Nähe dem Prinzip 
der österreichischen Entsorgungsautarkie vorgeht. Die Vorarlberger Mengen aus der kommunalen 
Systemabfuhr sind in die jeweiligen Mengen der genannten Länder eingerechnet und unterfallen somit 
der Grundauslastung der Anlagen. Aus der Schweiz werden die Rückstände aus der thermischen 
Verwertung (entmetallisierte „Schlacken“) zurückgenommen und in Vorarlberg deponiert. Somit 
schließt sich der Entsorgungskreislauf und im Ausland werden keine Deponieressourcen aufgebraucht. 
Das Ziel der 
EU-Batterienverordnung8 
ist negative Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern 
beziehungsweise zu verringern sowie die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. 
Betroffen von den Regelungen der Verordnung sind alle Arten von Batterien. Unter Nachhaltigkeits- 
und Sicherheitsanforderungen sind Beschränkungen für Stoffe, Vorgaben für die Erklärung zum 
CO2- 
Fußabdruck, Rezyklatgehalt, Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit, Entfernbarkeit und 
Austauschbarkeit sowie die Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen geregelt. Die 
Verordnung regelt die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Vorgaben bestehen 
6 
Verordnung (EU) 2024/1781 des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung 
von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Link) 
7 
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbringung von Abfällen 
(Link). 
8 
Verordnung (EU) 2023/1542 des europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (Link).
	        
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