Vorarlberger Landes-Abfallwirtschaftsplan 2025+ - 4. Fortschreibung
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Die EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für
nachhaltige Produkte (kurz:
Ökodesign-Verordnung6)
tritt 2024 in Kraft und erweitert den
Anwendungsbereich von bislang energieverbrauchenden beziehungsweise energieverbrauchs-
relevanten Produkten (zum Beispiel Leuchtmittel, Kühlschränke, Waschmaschinen) auf nahezu alle
Arten von Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Dies erfolgt durch den schrittweisen
Erlass von delegierten Rechtsakten. Gegenwärtig befinden sich die Produktgruppen Textilien und Stahl
in Ausarbeitung. Für kleine und mittelständische Unternehmen können manche Vorgaben wie etwa
die Einführung eines digitalen Produktpasses erhebliche Belastungen ergeben. Daher sind
unterstützende Maßnahmen vorgesehen. Die Relevanz für die kommunale Abfallwirtschaft ergibt sich
indirekt, da die Vorgaben zur Verlängerung der Produktnutzungsdauer, wie zum Beispiel
Anforderungen an die Reparierbarkeit (-> Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung)
und Demontage (-> stoffliches Recycling) kreislaufwirtschaftliche Potentiale ergeben werden, an der
alle involvierten Akteure mitwirken sollen.
Neben der zitierten Richtlinie sind für die Abfallbewirtschaftung im Land noch andere Rechtsakte von
Bedeutung. So zum Beispiel die direkt anwendbare
Abfallverbringungsverordnung7:
Sie regelt die
grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, beispielsweise von Bodenaushub oder Restabfällen.
Für Vorarlberg wichtig ist, dass im Rahmen einer langfristigen Kooperation mit kommunalen Partnern
in der angrenzenden Schweiz und in Bayern das verbringungsrechtliche Prinzip der Nähe dem Prinzip
der österreichischen Entsorgungsautarkie vorgeht. Die Vorarlberger Mengen aus der kommunalen
Systemabfuhr sind in die jeweiligen Mengen der genannten Länder eingerechnet und unterfallen somit
der Grundauslastung der Anlagen. Aus der Schweiz werden die Rückstände aus der thermischen
Verwertung (entmetallisierte „Schlacken“) zurückgenommen und in Vorarlberg deponiert. Somit
schließt sich der Entsorgungskreislauf und im Ausland werden keine Deponieressourcen aufgebraucht.
Das Ziel der
EU-Batterienverordnung8
ist negative Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern
beziehungsweise zu verringern sowie die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Betroffen von den Regelungen der Verordnung sind alle Arten von Batterien. Unter Nachhaltigkeits-
und Sicherheitsanforderungen sind Beschränkungen für Stoffe, Vorgaben für die Erklärung zum
CO2-
Fußabdruck, Rezyklatgehalt, Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit, Entfernbarkeit und
Austauschbarkeit sowie die Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen geregelt. Die
Verordnung regelt die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Vorgaben bestehen
6
Verordnung (EU) 2024/1781 des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung
von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Link)
7
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbringung von Abfällen
(Link).
8
Verordnung (EU) 2023/1542 des europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien (Link).