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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1870 (1870)

72 als: 1 braunes Pferd, 1 Chaise, 2 einsp. Wägen, 2 Lachenfässer, 2 Pflüge, 
2 Sandtruhen und die übrige Fuhrmannseinrichtung. 
Das Nähere im nächsten Blatt. 
Dornbirn, den 15. April 1870. 
Der Bürgermeister: Dr. Waibel. 
Vorläufige Anzeige. 
Von Josef Hefel, Blattmacher im Oberdorf, werden 2 Aecker auf der 
Herteund von den Erben des Josef Anton Wehinger im Gims vier Wald¬ 
öffentlich versteigert. 
theileDas Nähere im nächsten Blatt. 
Dornbirn, den 15. April 1870. 
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.Aitimtag 
Mittheilungen. 
Dornbirn, 16. April. Heute wurde der brave Sohn des Hrn. 
Altvorstehers Albrich in Hatlerdorf, Heinrich Albrich, zur Erde bestattet. 
Er war ein ebenso fleißiger als geschickter Arbeiter und ein getreuer und 
fröhlicher Freund. Ein mehrmonatliches Brustübel hatte seinem jungen Leben 
ein zu frühes Ende gemacht. Möge es den schwerbetroffenen Eltern und 
den trauernden Geschwistern zum Troste gereichen, wenn sie heute sahen, 
daß sie mit ihrem Schmerze nicht allein sind. An seinem Grabe standen 
neben den zahlreichen Verwandten und Befreundeten der Turnverein, dem 
der Verblichene durch viele Jahre angehörte, ferners die Landesschützen vom 
Jahre 1866, Heinrichs Genossen in den schweren Tagen blutigen Kampfes 
und drückender Entbehrungen und endlich unsere stattliche Feuerwehr, die der 
theure Verstorbene gründen half und zu deren tüchtigsten und eifrigsten 
Mitgliedern er zählte. Sein Leib ruhe sanft, sein Andenken aber bleibe 
unter uns 
Dornbirn, am 16. April. Das k. k. Steueramt macht uns 
aufmerksam, daß man häufig Banknoten, welche mehr oder weniger be¬ 
schädigt sind, zu Zahlungen an die Staatscassa zu verwenden sucht und sich 
dann ungerecht behandelt glaubt, wenn solche Banknoten nicht ihrem vollen 
Werthe nach angenommen werden. Wir müssen dem Publikum zu wissen 
machen, daß die Bemessung und Vergütung beschädigter Bank- und Staats¬ 
noten nach einer genauen Instruktion vor sich geht, welche im Jahre 1869 
vom Reichsfinanzministerium erlassen wurde, und daß nur die Landeshaupt¬ 
cassen mit diesem Geschäfte betraut sind. Unsere Steuerämter können somit 
solche beschädigte Geldzeichen nicht eigenmächtig bewerthen, sondern müssen
	        
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