72 als: 1 braunes Pferd, 1 Chaise, 2 einsp. Wägen, 2 Lachenfässer, 2 Pflüge,
2 Sandtruhen und die übrige Fuhrmannseinrichtung.
Das Nähere im nächsten Blatt.
Dornbirn, den 15. April 1870.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
Vorläufige Anzeige.
Von Josef Hefel, Blattmacher im Oberdorf, werden 2 Aecker auf der
Herteund von den Erben des Josef Anton Wehinger im Gims vier Wald¬
öffentlich versteigert.
theileDas Nähere im nächsten Blatt.
Dornbirn, den 15. April 1870.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.Aitimtag
Mittheilungen.
Dornbirn, 16. April. Heute wurde der brave Sohn des Hrn.
Altvorstehers Albrich in Hatlerdorf, Heinrich Albrich, zur Erde bestattet.
Er war ein ebenso fleißiger als geschickter Arbeiter und ein getreuer und
fröhlicher Freund. Ein mehrmonatliches Brustübel hatte seinem jungen Leben
ein zu frühes Ende gemacht. Möge es den schwerbetroffenen Eltern und
den trauernden Geschwistern zum Troste gereichen, wenn sie heute sahen,
daß sie mit ihrem Schmerze nicht allein sind. An seinem Grabe standen
neben den zahlreichen Verwandten und Befreundeten der Turnverein, dem
der Verblichene durch viele Jahre angehörte, ferners die Landesschützen vom
Jahre 1866, Heinrichs Genossen in den schweren Tagen blutigen Kampfes
und drückender Entbehrungen und endlich unsere stattliche Feuerwehr, die der
theure Verstorbene gründen half und zu deren tüchtigsten und eifrigsten
Mitgliedern er zählte. Sein Leib ruhe sanft, sein Andenken aber bleibe
unter uns
Dornbirn, am 16. April. Das k. k. Steueramt macht uns
aufmerksam, daß man häufig Banknoten, welche mehr oder weniger be¬
schädigt sind, zu Zahlungen an die Staatscassa zu verwenden sucht und sich
dann ungerecht behandelt glaubt, wenn solche Banknoten nicht ihrem vollen
Werthe nach angenommen werden. Wir müssen dem Publikum zu wissen
machen, daß die Bemessung und Vergütung beschädigter Bank- und Staats¬
noten nach einer genauen Instruktion vor sich geht, welche im Jahre 1869
vom Reichsfinanzministerium erlassen wurde, und daß nur die Landeshaupt¬
cassen mit diesem Geschäfte betraut sind. Unsere Steuerämter können somit
solche beschädigte Geldzeichen nicht eigenmächtig bewerthen, sondern müssen