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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1870 (1870)

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Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im §. 6, unter Z. 1 bis 
10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-B. Nr. 131, aufgezählten 
Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei andern Verbrechen mit dem Ablaufe 
von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen 
Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, 
bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei 
Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. 
b. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet, oder das Aus¬ 
gleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs¬ 
oder Ausgleichsverhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar (S. 10, 
lit. c, der Landtagswahlordnung). S. 9 der Landtags-Wahlordnung. 
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und 
in der Regel persönlich ausüben. 
Wer in einem Wahlbezirke der Städte oder in Dornbirn wahl¬ 
berechtiget ist, darf in keiner Landgemeinde wählen. 
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklassen der Städte und der Land¬ 
gemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht blos 
in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes. 
§. 10 der Landtags-Wahlordnung. 
310Als Landtagsabgeordneter ist Jeder wählbar, welcher: 
a) österreichischer Staatsbürger;N 896 
b) dreißig Jahre alt ist; 
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und 
d) in einer Wählerklasse des Landes wahlberechtiget ist. 
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten 
der Handels- und Gewerbekammer. 
Dant Erlasen der hohen . . Lamesireihendigungte driehende voin 
8. l. M., Z. 215, haben die diesjährigen Landesschützen-Waffenübungen 
der Kompagnien Feldkirch und Dornbirn am 7. Oktober 1870 in der 
Konzentrirungsstation zu beginnen. 
Der Tag der Einrückung, die Konzentrirungsstation, sowie die nähern 
Bestimmungen über die Waffenübungen werden rechtzeitig bekannt gegeben 
werden. Dornbirn, am 10. Juni 1870. 
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.2,2 
In Folge Erlasses der k. k. Finanz-Landesdirektion zu Innsbruck 
vom 23. Mai d. J., Nr. 6201, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht, daß bei allen ärarischen Steuern, wenn die Einzahlung nicht 7c.
	        
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