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Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im §. 6, unter Z. 1 bis
10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-B. Nr. 131, aufgezählten
Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei andern Verbrechen mit dem Ablaufe
von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen
Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren,
bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei
Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
b. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet, oder das Aus¬
gleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs¬
oder Ausgleichsverhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar (S. 10,
lit. c, der Landtagswahlordnung). S. 9 der Landtags-Wahlordnung.
Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und
in der Regel persönlich ausüben.
Wer in einem Wahlbezirke der Städte oder in Dornbirn wahl¬
berechtiget ist, darf in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklassen der Städte und der Land¬
gemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht blos
in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
§. 10 der Landtags-Wahlordnung.
310Als Landtagsabgeordneter ist Jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger;N 896
b) dreißig Jahre alt ist;
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerklasse des Landes wahlberechtiget ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten
der Handels- und Gewerbekammer.
Dant Erlasen der hohen . . Lamesireihendigungte driehende voin
8. l. M., Z. 215, haben die diesjährigen Landesschützen-Waffenübungen
der Kompagnien Feldkirch und Dornbirn am 7. Oktober 1870 in der
Konzentrirungsstation zu beginnen.
Der Tag der Einrückung, die Konzentrirungsstation, sowie die nähern
Bestimmungen über die Waffenübungen werden rechtzeitig bekannt gegeben
werden. Dornbirn, am 10. Juni 1870.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.2,2
In Folge Erlasses der k. k. Finanz-Landesdirektion zu Innsbruck
vom 23. Mai d. J., Nr. 6201, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß
gebracht, daß bei allen ärarischen Steuern, wenn die Einzahlung nicht 7c.