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In dem Falle einer Unterbrechung der Wahl ist die Wahlurne unter
ämtlichen Verschluß der Wahlkommission zu legen.
§. 27.
Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmzettel
abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimm¬
gebung für geschlossen zu erklären.
Hierauf ist durch Entfaltung der Stimmzettel mit der Skrutinirung
ogleich zu beginnen und das Resultat der vollendeten Stimmzählung von
dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekannt zu geben.
§. 28.
In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den als Ausschu߬
männer Genannten die meisten Stimmen haben, nach der Reihenfolge der
erhaltenen Stimmenzahl, so viel nöthig als gewählte Ausschußmänner, und
die ihnen nach der Zahl der Stimmen folgenden, bis zur Ausfüllung der
Zahl der Ersatzmänner, als gewählte Ersatzmänner anzusehen.
Haben mehrere Personen, als zur Vollzähligkeit der auf den Wahlkörper
entfallenden Ausschuß- oder Ersatzmänner erforderlich sind, die gleiche Anzahl
Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos, wer von ihnen als Ausschuß- oder
Ersatzmann einzutreten hat.
Das Wahlresultat des dritten Wahlkörpers ist bekannt zu geben,
17.
bevor der zweite Wahlkörper wählt, und jenes des zweiten Wahlkörpers,
bevor der erste zur Wahl schreitet. §. 29.
Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder
einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als
Ausschuß oder beziehungsweise Ersatzmann einzutreten, welcher in dem
betreffenden Wahlkörper nach den Ausschußmännern oder beziehungsweise
nach den Ersatzmännern die meisten Stimmen erhalten hat.
Dasselbe hat unbeschadet der nach §. 19 der Gemeindeordnung zu
verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wenn der Gewählte ohne einen
gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen verweigert.
§. 30.
Ist Jemand von einem Wahlkörper als Ausschußmann gewählt, so
sollen ihm von dem später wählenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen
zugewendet werden.
Wäre dieses dennoch geschehen, so sind solche Stimmen als ungiltig
anzusehen. Wird dagegen Jemand, der nach der ursprünglichen Zahl der
Ausschußmänner nur als gewählter Ersatzmann anzusehen war, von einem
später wählenden Wahlkörper zum Ausschußmanne gewählt, so hat an seine Sr.6