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Wir bringen im Folgenden noch einige Paragraphe der Gemeinde¬
Wahlordnung zum Abdrucke, welche für einen Theil der Wahlberechtigten
von Wichtigkeit sind.
Dornbirn,den 21. August 1870.
Der Bürgermeister: Dr. Waibel.
S. 4.
Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben.
Hievon bestehen folgende Ausnahmen:
1. Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, die in
ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigen¬
berechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus.
2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen
öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung
des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen.
Ebenso können
3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer
in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer
andern Gemeinde ansäßig sind, ihren bestellten Verwalter oder Geschäftsleiter
zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen.
S. 5.
Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund¬
oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung
des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte
Person vertreten.§. 6.
Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch
diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesell¬
schaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind, oder durch
einen Bevollmächtigten aus.S. 7.
Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme.
Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann
das Wahlrecht ans. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen Dritten
zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. §. 8.
Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im
§. 3, sub a, b und 6 angeführten Ausschließungsgründe entgegen steht,
können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Anderen in