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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1870 (1870)

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wurden beschlossen: Sechs Querröste in die Ach; die Fortsetzung des 
Straßenpflasters in der Riedgasse bis zum Scharfeck herauf; Erwei¬ 
terung und theilweise Canalisirung der Straße vom Markt ins Ober¬ 
dorf; Herstellung eines Feuergrabens in Haselstauden; Bau eines 
Wohnhauses für den Expositus in Hatlerdorf; Fortsetzung eines Geh¬ 
weges im Hatlerdorf. Zur Deckung des Gesammterfordernisses der 
Gemeinde wurde beschlossen für das laufende Jahr eine halbe Ge¬ 
meinwerksteuer und drei und eine halbe Vermögenssteuer zu verum¬ 
lagen.Zur Prüfung des Antrages auf Bestellung eines zweiten Thier¬ 
arztes wurde ein Comite gewählt, bestehend aus den Herrn: Franz 
Winder, Albert Rhomberg und August Rhomberg. 
Die Bestellung der Mäusefänger wurde der Gemeindevorstehung 
anheim gegeben. 
Zum Contorevisor für Jakob Maier sel. wurde Fr. Jos. Al¬ 
gewählt. 
brichZum Steuereinzieher wurde Anton Diem in Oberdorf gewählt. 
Das Gesuch des Martin Dreher um Entschädigung für Verlust 
am Querrostbau Nr. 2 wurde abgeschlagen. 
Betreffs der bezirksbehördlichen Ehebewilligung für Kaufmann 
Jakob, und Bobleter Johann wurde beschlossen, auf den Reeurs an 
die k. k. Statthalterei zu verzichten.* 
eDornbirn, am 14. Jänner. Der Umstand, daß eine bedeutende 
Parzelle unserer Gemeinde keinen Nachtwächter hält, hat Anlaß zu irrigen An¬ 
schauungen in der Nachtwächterfrage überhaupt gegeben. Es ist heute nicht 
möglich, auf diese alte Geschichte näher einzugehen. Aber das muß jedermann 
einsehen, daß eine Parzelle gegen ihren Vortheil handelt, wenn sie die Aus¬ 
lage für einen Nachtwächter nicht über sich bringen kann. Der Nachtwächter 
ist nicht blos zur Ueberwachung wegen Feuergefahr, sondern überhaupt zur 
nächtlichen Ueberwachung der Wohnstätten gegen jeglichen Angriff des Eigen¬ 
thums oder der Personen aufgestellt. Unbewachte und entlegene Parzellen 
werden am liebsten von gefährlichen Leuten aufgesucht und geschädigt. Die 
sicher bevorstehende bedeutende Einwanderung von fremden Eisenbahnarbeitern 
ist sehr geeignet die Gefahr für solche Parzellen nur zu steigern. Die Ge¬ 
meindevorstehung, auch wenn die Schutzwache (Gensdarmerie) in Rücksicht des¬ 
en seinerzeit verstärkt werden sollte wird ohne die schuldige Mitwirkungder 
Einwohner nicht im Stande sein, die ihr nach S. 27. Abs. 2 und 10der 
Gemeinde-Ordnung obliegende „Sorge für die Sicherheit der Personenund Es ist 
des Eigenthums, — und die Feuerpolizei wirksam zu handhaben. 
übrigens auch noch daran zu erinnern daß der § 37, der im Jahre 1853 
herausgegebenen Brandwehrordnung für Tirol und Vorarlberg (auf Grund derN
	        
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